Befristung von Arbeitsverhältnissen

Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich ist, endet ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Ablauf der Frist.

Arten von Befristungen

Befristete Arbeitsverträge können entweder als zeitbezogene Verträge auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. ein Monat, ein Jahr usw.) oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. bis zum 31.12.2021) oder als zweckbezogene Verträge für einen bestimmten Zweck (z.B. Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, Mitarbeit an einem bestimmten Projekt usw.) abgeschlossen werden. Zeitbezogene Arbeitsverträge enden dann, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Bei zweckbezogenen Verträgen muss dagegen eine Auslauffrist von zwei Wochen eingehalten werden. Diese Frist beginnt, sobald der Arbeitnehmer durch schriftlichen Hinweis des Arbeitgebers von der Erreichung des Zwecks erfährt.
Schriftformerfordernis beachten!
Wichtig ist, dass die Befristung schriftlich vereinbart wird, da sie ansonsten unwirksam ist. Eine unwirksame Befristung führt aber nicht zu einem unwirksamen Arbeitsvertrag, sondern zu einem unbefristeten! Es empfiehlt sich ohnehin, den gesamten Arbeitsvertrag schriftlich abzufassen. Bei einer zweckbezogenen Befristung muss der Zweck, bei einer zeitbezogenen die Dauer bzw. das Enddatum angegeben werden.

Befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund für die Befristung

Eine Befristung ist möglich, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Beispiele hierfür sind ein Arbeitsverhältnis auf Probe, Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer, Projektarbeit, kurzfristiger übermäßiger Arbeitsanfall oder dringende Eilaufträge, die mit dem vorhandenen Personal nicht erledigt werden können. 

Befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund für die Befristung

Ein zeitbezogener befristeter Arbeitsvertrag kann auch dann vereinbart werden, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses jedoch nur bei einer Neueinstellung zulässig, also nicht, wenn zu irgendeinem früheren Zeitpunkt mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein unbefristetes oder ein (mit oder ohne Grund) befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung beträgt zwei Jahre. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Vertrages möglich. An eine Befristung ohne Sachgrund kann sich ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund anschließen.

Erleichterte Befristung bei der Beschäftigung Älterer u. Beitragsbefreiung des Arbeitgebers

Für Arbeitnehmer, die bei Beginn der Beschäftigung das 52. Lebensjahr (bisher 58. Lebensjahr) vollendet haben, können befristete Arbeitsverträge mit oder ohne sachlichen Grund und ohne Beschränkung der Höchstdauer abgeschlossen werden. Diese im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelte Senkung der Altersgrenze gilt zunächst für vier Jahre. Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages aus anderen Gründen (s. z.B. Befristung aus sachlichem Grund, andere gesetzliche Regelung) bleibt durch die gesetzliche Änderung unberührt.
Arbeitgeber, die über 55jährige Arbeitslose einstellen, brauchen keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Erleichterungen für Existenzgründer
 In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

Befristungen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen

Weitere Befristungsmöglichkeiten für Beschäftigungsverhältnisse aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften sollen hier nur kurz erwähnt werden; hierzu zählen:
  • Ersatzeinstellung für Mütter und andere Erziehungsurlaubsberechtigte, BErzGG,
  • Befristung von Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG,
  • Befristete Arbeitsverträge von Ärzten in der Weiterbildung.

Ausschluss der Befristung / Verhältnis zur vorherigen Beschäftigung

An ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber nicht angeschlossen werden. So kann nach einer sechsmonatigen Probezeit ein bis zu zwei Jahren sachgrundloser befristeter Vertrag nicht mehr zulässigerweise geschlossen werden. Da auch hier nur die Befristung unwirksam ist, nicht aber der Arbeitsvertrag als solcher, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.
Zulässig ist nur folgender Fall: An eine Befristung ohne Sachgrund schließt sich ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund an.

Befristetes Arbeitsverhältnis und Kündigung

Da das befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist, kann es grundsätzlich auch weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber vorher gekündigt werden. Die Entbehrlichkeit der Kündigung bedeutet auch, dass für den Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz besteht. Das Arbeitsverhältnis endet daher mit Ablauf der Frist auch, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert oder Mitglied des Betriebsrates oder eine Arbeitnehmerin schwanger oder im Mutterschutz ist.
Eine vorherige Kündigung ist aber möglich, wenn das befristete Arbeitsverhältnis für die Dauer der Lebenszeit oder über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist. In diesen Fällen kann von dem Arbeitnehmer nach fünf Jahren Dauer der Beschäftigung mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Eine weitere Ausnahme ist die ausdrückliche Regelung einer Kündigungsfrist im befristeten Vertrag. Beachte: nur dann, wenn der Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht, kann der Arbeitgeber fristgerecht kündigen! Des weiteren ist der Arbeitgeber auch bei befristeten Verträgen berechtigt, außerordentlich (fristlos) zu kündigen, wenn hierfür ein so genannter „wichtiger Grund” vorliegt.