Arbeitszeugnis

Einleitung

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses durch den Arbeitgeber, wobei dieser Anspruch nicht erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses entsteht, sondern bereits mit dem Zugang der Kündigung, da der Arbeitnehmer das Zeugnis für die Stellensuche benötigt.
Neben der allgemein gültigen Form wird jedes Zeugnis individuell angepasst, bspw. nach Zeugnisart, Person, Position und Branche. Daher können unsere Muster nicht als allgemein gültig übernommen werden. Als Anlage finden Sie Muster (Handwerk und Büro) von Arbeitszeugnissen. Diese Beispiele sollen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, wird eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen.

Zeugnisarten

Man unterscheidet zwischen dem einfachen Zeugnis, in dem lediglich die persönlichen Daten des Arbeitnehmers sowie die Art und Dauer der Beschäftigung vollständig und genau angegeben sind, und dem qualifizierten Zeugnis. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält zusätzlich zu den Angaben eines einfachen Zeugnisses Ausführungen über die Leistungen und die Führung des  Arbeitnehmers.
Während die Aussagen zu Art und Dauer der Tätigkeit lediglich darstellend sind, erfolgt durch die Angaben zu Leistung und Führung eine Bewertung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer lediglich ein einfaches Zeugnis auszustellen. Der Arbeitnehmer kann aber zwischen der Erteilung eines einfachen und eines qualifizierten Zeugnisses wählen. Der Arbeitgeber ist demnach nur auf Anfrage dazu angehalten, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

Äußere Form

Das Zeugnis muss auf Geschäftspapier erteilt werden, wenn der Arbeitgeber Geschäftsbögen besitzt und im Geschäftsverkehr verwendet. Das Anschriftenfeld ist freizulassen. Bei ggf. verwendeten Aufzählungen ist auf die Reihenfolge der Tätigkeiten zu achten, wobei die wichtigsten bzw. häufigsten Aufgaben zuerst genannt werden sollten.
Das Zeugnis muss in einheitlicher Maschinenschrift ohne handschriftliche Zusätze (außer der Unterschrift), Streichungen usw. geschrieben sein und Ort und Datum der Ausstellung enthalten. Es ist vom Arbeitgeber, mindestens aber von einem Vorgesetzten des Arbeitnehmers, eigenhändig zu unterschreiben.
Das Zeugnis darf nicht gefaltet sein und keine Knicke, Risse, Flecken oder ähnliches aufweisen.
Entspricht das Zeugnis nicht diesen Grundsätzen, kann der Arbeitnehmer die Ausstellung eines neuen Zeugnisses verlangen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, Formulierungsvorschläge oder -wünsche des Arbeitnehmers zu übernehmen, wenn diese nicht rechtlich geboten sind. Bei berechtigtem Korrekturverlangen ist das neue Zeugnis unter dem Datum des geänderten Zeugnisses zu erteilen.

Gliederung des Zeugnisses

Bei der Ausstellung eines Zeugnisses hat der Arbeitgeber die gebräuchliche Gliederung mit ihren Grundelementen zu beachten, denn diese hat sich inzwischen weitgehend standardisiert. Ein einfaches Zeugnis enthält üblicherweise die Elemente Überschrift, Eingangsformel, Aufgaben-/Tätigkeitsaufzählung und einen Schlussabsatz ohne Dankes-/ Bedauernsformel oder Zukunftswünsche.
Ein qualifiziertes Zeugnis enthält üblicherweise die folgenden Elemente:
  • Überschrift (Arbeits-)Zeugnis/ Zwischen-, Ausbildungs,- Praktikantenzeugnis
  • Eingangsformel Personalien, Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Aufgabenbeschreibung Tätigkeitsbeschreibung, hierarchische Position, Kompetenzen, Verantwortung
  • Leistungsbeurteilung Arbeitsbereitschaft (Motivation), Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise, Arbeitserfolg, Führungsleistung (bei Vorgesetzten)
  • Verhaltensbeurteilung Verhalten zu Vorgesetzten, Kollegen, evtl. Mitarbeitern und Dritten (Kunden, Lieferanten usw.)
  • Schlussabsatz Dankes-/ Bedauernsformel, Zukunftswünsche, Ausstellungsort, -datum, Unterschrift

Inhalt des Zeugnisses

Das Arbeitszeugnis soll Aufschluss über die während des Arbeitsverhältnisses unter Beweis gestellten Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse geben sowie Angaben über die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers enthalten. Es soll belegen, in welchem Aufgabengebiet der Arbeitnehmer eingesetzt gewesen und mit welchen Tätigkeiten er betraut worden ist, wie er sein erlerntes Wissen in der Praxis umgesetzt und ob er sich in der Position bewährt hat. Der Arbeitgeber hat dabei sowohl die Wahrheitspflicht als auch die Verpflichtung zu beachten, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren. Es gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung. Kein Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, einen schlechten Arbeitnehmer besser zu beurteilen, als er tatsächlich ist. Unwahre Zeugnisse können Schadensersatzansprüche z. B. des neuen Arbeitgebers gegenüber dem Zeugnisersteller auslösen (z.B. darf man einem Arbeitnehmer, dem man wegen Unterschlagungen gekündigt hat, nicht im Arbeitszeugnis „Ehrlichkeit“ bescheinigen).

Zeugnissprache

Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass ihm der Arbeitgeber ein in allen seinen Aussagen eindeutiges und klar formuliertes Zeugnis ausstellt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Aus diesem Grunde darf ein Zeugnis nicht in sich widersprüchlich sein und mit Hilfe von Widersprüchen darf auch keine Herabsetzung der Verhaltensbeurteilung erfolgen. Dies gilt vor allem bei der Verwendung von verschlüsselten oder doppelbödigen Zeugnisformulierungen, die wohlwollender klingen als sie gemeint sind.
Erlaubt ist jedoch, dass der Arbeitgeber ungünstige Werturteile durch Weglassen (sog. beredtes Schweigen), durch die Reihenfolge (Erwähnung von Unwichtigem vor Wichtigem), der Betonung von Selbstverständlichkeiten (Pünktlichkeit) oder der Einschränkung positiver Werturteile („zum großen Teil“) zum Ausdruck bringt.
Der Arbeitgeber ist zwar bei der Ausstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei, muss sich aber der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und bei der Beurteilung des Arbeitnehmers den allgemein üblichen Maßstab anlegen. Für die Beurteilung der Leistung haben sich feste Formulierungen eingebürgert, die einer Notenskala vergleichbar sind.
Zum besseren Verständnis der Zeugnissprache hier die gängigen Hauptformulierungen, die allerdings nur einen äußerst kleinen Auszug darstellen.
Beurteilung Zeugnisformulierung
  • sehr gut ... stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ...
  • gut ... stets zu unserer vollen Zufriedenheit ...
  • ... zu unserer vollsten Zufriedenheit ...
  • befriedigend ... zu unserer vollen Zufriedenheit ...
  • ausreichend ... zu unserer Zufriedenheit ...
  • mangelhaft ... insgesamt zu unserer Zufriedenheit ...
  • ... war bemüht, zu unserer Zufriedenheit ...
 Musterbeispiele finden Sie rechts unter Downloads.