Elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU)

Ab Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform weitestgehend durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.
Arbeitnehmer müssen im neuen Jahr ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann eigenständig ab.

Ausnahme: Das neue Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer!

Schritt 1: Arzt meldet an die Krankenkasse

Künftig übermittelt der behandelnde Arzt nach Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit die notwendigen Daten des betroffenen Arbeitnehmers, die sich bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform befunden haben, elektronisch an die zuständige Krankenkasse. 

Schritt 2: Arbeitnehmer informieren Arbeitgeber

Durch die eAU entfällt lediglich die Vorlagepflicht der Arbeitnehmer. Die Meldepflicht bleibt bestehen.

Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse

Nach vorangegangenem Hinweis ruft der Arbeitgeber selbständig die notwendigen Daten direkt bei der für den betroffenen Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse ab.
Folgende Informationen sind künftig elektronisch abrufbar:
  • Name des/der Beschäftigten,
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  • Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Nachweis in Papierform bleibt möglich

Trotz Einführung der eAU haben Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch darauf, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ausgehändigt zu bekommen. Hintergrund hierfür ist die von der Rechtsprechung zugebilligte hohe Beweiskraft, die einer derartigen Bescheinigung zukommt. Diese Möglichkeit soll solange fortbestehen, bis dem Arbeitnehmer ein elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht. 
Merke: Auch Minijobber nehmen am elektronischen Verfahren teil. Künftig muss der Arbeitgeber auch hier nach der zuständigen Krankenkasse fragen.