Dokumente für den Außenhandel

Ursprungszeugnisse und beglaubigte Handelsrechnungen sowie andere für den Aussenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen erleichtern den Export und Import.
Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren in viele Drittländer sind neben der Einhaltung technischer Normen und Registrierungen im Empfangsland vor allem das Ursprungszeugnis, die Handelsrechnung und andere für den Aussenwirtschaftsverkehr zu bescheinigende Dokumente. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
Die IHK stützt sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und bei der Beglaubigung von Exportrechnungen auf § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKs die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen obliegt sowie auf das von der Vollversammlung der IHK beschlossene Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen in der jeweils gültigen Fassung.
Um sicherzustellen, dass die Ursprungszeugnisse und Beglaubigungen ihren Wert im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung gewährleistet bleibt, verfahren die deutschen IHKs nach einheitlichen Grundsätzen, dem Statut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2029 KB) für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.
Die aktuellen Vorschriften der einzelnen Länder sind dem Export-Nachschlagewerk "K und M" Konsulats- und Mustervorschriften zu entnehmen, bestellbar beim Mendel Verlag.
Basisinformationen zu den Einfuhrvorschriften einzelner Länder sind beim Access2Markets abrufbar.
Wichtige Hinweise für den Umgang mit den Dokumenten:
  • Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  • Ursprungszeugnisse werden grundsätzlich nur ausgestellt, wenn sie von Behörden des Bestimmungslandes vorgeschrieben sind oder gemäß Akkreditiv, Schreiben ausländischer Zollbehörden usw. vorgelegt werden müssen (dies ist der IHK nachzuweisen).
  • Grundsätzlich ist anzugeben, ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Dieser muss von einer im Unternehmen zeichnungsberechtigten Person unterschrieben sein.
Falls Sie nicht selbst Hersteller der Ware sind, kann der Ursprungsnachweis erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von einer dazu berechtigten Stelle ausgestellt wurde.
  • im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich)
  • Ursprungsnachweis IHK / Erklärung IHK
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverodnung zum Zollkodex der Union
  • REX (registered-exporter)-Erklärungen
  • Bei Waren aus der EU ist z.B. eine Lieferantenerklärung beizufügen. Bei Waren mit Ursprung außerhalb der EU müssen entweder ein Originalursprungszeugnis oder bei Präferenzländern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, bzw. eine Ursprungserklärung (s. Wertgrenze) vorgelegt werden.
 Generell gilt:
  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem UZ aufgeführt werden, muss es so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann
Der Ursprungsnachweis kann z. B. erbracht werden durch:
  • Ursprungszeugnisse, die von einer dazu berechtigten Stelle ausgegeben wurden.
  •  IHK Erklärungen für den Nichtpräferenziellen Ursprung
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie entsprechende Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverodnung zum Zollkodex der Union
  • REX (registered-exporter)-Erklärungen
Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Überwiegend werden Ursprungszeugnisse und andere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Dokumente, elektronisch bei der IHK für Rheinhessen beantragt.
Die Dokumente werden dann mit einem Faksimile-Stempel versehen, direkt im Unternehmen ausgedruckt. Änderungen, Korrekturen, Stornos, etc.  können über das Online-System abgewickelt werden. Dies erspart Zeit und Kosten. Gerne informieren wir Sie über die Aufnahme in das Online-Ursprungszeugnis.
Bitte beachten Sie nachfolgende Informationen bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen:
  • Ein Ursprungszeugnis und Antrag dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen (manuelle Fassung).
  • Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dürfen nicht ohne Zustimmung der IHK vorgenommen werden (Urkundenfälschung).
  • Sollte ein Ursprungszeugnis verloren gehen, bzw. ein Storno notwendig sein, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer IHK in Verbindung.
  • Für den gleichen Vorgang darf nur ein Usprungszeugnis ausgestellt werden.