Einfuhrbeschränkungen

Die Einfuhr von Waren kann aus verschiedenen Gründen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Dabei sind wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Gründe zu unterscheiden. Grundlagen hierfür sind UN- und/oder EU-Rechtsnormen sowie nationale Gesetze wie das Außenwirtschaftsgesetz, aber auch das Lebensmittelrecht, die Bundes-Artenschutz-Verordnung oder das Warenzeichengesetz.

Wirtschaftliche Maßnahmen

Auf der Basis von UN- und/oder EU-Beschlüssen kann für den Wirtschaftsverkehr mit einem Land ein Total- oder Teilembargo ausgesprochen werden (Beispiel Irak). Bei einem Totalembargo dürfen keine geschäftlichen Transaktionen vorgenommen werden. Selbst die Anbahnung von Wirtschaftskontakten für Geschäfte innerhalb der Embargolaufzeit ist in der Regel untersagt.
Daneben kann die Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern mengenmäßig beschränkt (kontingentiert) und überwacht werden oder Antidumpingzöllen unterliegen.
Kontingentierte Waren - z.B. Textilien aus bestimmten Ländern - unterliegen einer Genehmigungspflicht. Im Rahmen von Einfuhrausschreibungen werden diese Waren im Bundesanzeiger ausgeschrieben. Vor der Einfuhr einer Ware sollte daher an Hand der Einfuhrliste geprüft werden, ob die Einfuhr einer Genehmigungspflicht unterliegt. Für eine entsprechende Überprüfung wird immer die achtstellige Warennummer der Außenhandelsstatistik für das betreffende Produkt benötigt. Eine Genehmigungspflicht ergibt sich für die jeweilige Warennummer aus der Spalte 4 der Warenliste in Verbindung mit den Anwendungsvorschriften der Einfuhrliste. Für die Einfuhr ist ein Antrag auf Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen.
Sofern in der Spalte 5 der Einfuhrliste das Kürzel "ÜD" angegeben ist, unterliegt die Ware einer Überwachung. Vor Einfuhr der Ware ist ein Überwachungsdokument (ÜD) zu erstellen und bei gewerblichen Waren dem BAFA zu übermitteln. Das BAFA ergänzt das ÜD für die spätere Einfuhrabfertigung.
Ob für eine Ware Antidumpingzölle zur Anwendung kommen, ergibt sich aus den der Warennummer zugeordneten Daten des Elektronischen Zolltarifs.

Nicht-wirtschaftliche Maßnahmen

Folgende Verbote sind zu unterscheiden:
  • Absolutes Verbot ohne Ausnahmen (z. B. Einfuhr verseuchter Tiere)
  • Relatives Verbot mit möglicher Ausnahmegenehmigung (z. B. Einfuhr von Waffen)
  • Relatives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt (z. B. Einfuhr von artengeschützten Tieren und Pflanzen)
Folgende Beschränkungen sind zu unterscheiden:
  • Schutz der öffentlichen Ordnung (z. B. Banknoten- und Schuldurkundenpapier)
  • Schutz der Umwelt ( z. B. Beseitigung von Abfällen)
  • Schutz der menschlichen Gesundheit ( z. B. Arznei- und Betäubungsmittel)
  • Schutz der Tier- und Pflanzenwelt (z. B. lebende Einhufer und Tierarzneimittel)
  • sonstige Beschränkungen (z. B. gewerblichem Rechtsschutz - falsche Angaben auf Waren)
Der Elektronische Zolltarif gibt einen grundsätzlichen Hinweis, ob für die vorgesehene Ware bei der Einfuhr derartige Beschränkungen zu beachten sind. Weitere Informationen können der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, die bei den Zollstellen verfügbar ist, entnommen werden.
Für die Einhaltung der Vorschriften sind die Zollstellen ggf. unter Beteiligung bestimmter Bundes- und Landesbehörden zuständig. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt als zuständige Behörde Einfuhrgenehmigungen in Verbindung mit der Einfuhrliste.