Lieferantenerklärung

Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Union (EU) und ihre Vorgängerin, die Europäische Gemeinschaft (EG) haben mit zahlreichen Ländern beziehungsweise Ländergruppen so genannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann. Voraussetzung ist, dass die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Je nach Zollhöhe kann der präferenzielle Ursprung zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil führen, weil höhere Verkaufspreise auf diesem Wege ausgeglichen werden können. Außerdem fordern ausländische Kunden häufig den präferenziellen Ursprung.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.

Was ist eine Lieferantenerklärung?

Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden. Außerdem gibt es jeweils neben Einzelerklärungen (decken eine Sendung ab) die Form einer Langzeiterklärung. Diese deckt Sendungen gleichartiger Waren in einem Zeitraum bis zu zwei Jahren ab.

Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als einzig möglicher Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED  oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn der Exporteur nicht zugleich Hersteller der Ware ist. Mit einer Lieferantenerklärung wird dem jeweiligen EU-Kunden erläutert, bei welchen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist. Wenn eine Ware mehrmals innerhalb der EU gehandelt wird, muss auch auf jeder Handelsstufe die Lieferantenerklärung ausgestellt werden, sonst ist die Nachweiskette unterbrochen.

Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. 

In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Es ist nicht ausreichend, wenn ein drittländisches Unternehmen zoll- und umsatzsteuerrechtlich in der EU gemeldet ist, aber nur einen Lagerplatz bei einer Spedition gemietet hat. Ein EU-ansässiges Unternehmen kann sich bei der Erstellung der Lieferantenerklärungen durch ein in einem Drittland ansässigen Unternehmen vertreten lassen, sofern die Unterlagen beim hier ansässigen Unternehmen sind. 
Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland, zum Beispiel in der Schweiz, ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz sinnvollerweise in der EU haben.

Welche Länder kann ich als präferenzberechtigte Empfangsländer nennen, und welche Abkürzungen für Ländergruppen sind zulässig?

Die Lieferantenerklärung bildet die Präferenzabkommen ab, die die EU mit anderen Staaten geschlossen hat. Falls zusätzliche Abkommen geschlossen werden, können diese Länder oder Ländergruppen beigefügt werden. Ein Land sollte nur dann aufgeführt werden, wenn sicher gestellt ist, dass die geltenden Ursprungsregeln auch tatsächlich eingehalten werden.
Denn führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit diesen Ländern entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land zu prüfen, ob die Waren die in den jeweiligen Präferenzabkommen mit der EU festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Da die Präferenzabkommen, die die EU abgeschlossen hat, nicht zwingend in allen Punkten deckungsgleich sind, kann es hier bei einzelnen Ländern zu Abweichungen kommen. Erfüllen die Waren die Ursprungsregeln in einem bestimmten Abkommen nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung auch nicht aufgeführt werden. Eine Übersicht erhalten Sie in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen online.

Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit 1. Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest.

Wo finde ich detaillierte Informationen zur Lieferantenerklärung?

Auf der  Internetseite des Zolls finden Sie neben den Basisinformationen alle notwendigen Informationen zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen.