Carnet ATA - Besonderheiten verschiedener Länder


Für die folgenden Länder gibt es einige Besonderheiten, die bei der Beantragung eines Carnets zu berücksichtigen sind.
Bitte achten Sie immer auf die Öffnungszeiten der in- und ausländischen Zollbehörden, damit Carnets ordnungsgemäß abgefertigt werden können.
Israel
Bei der vorübergehenden Einreise mit Carnet ATA nach Israel ist nach Angabe des israelischen Zollbürgen in Feld B des Carnet-Formulars der Empfänger in Israel einzutragen, falls dieser vom Carnet-Inhaber abweicht.
Japan verschärft Bestimmungen für Medizintechnik
Der japanische Zoll verlangt bei der Einfuhr von Medizintechnik eine Einfuhrgenehmigung (Importlizenz). Dies gilt auch, wenn es sich um eine vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA handelt.
Mexiko
Die mexikanischen Zollbehörden erlauben eine vorübergehende Einfuhr grundsätzlich nur für einen Aufenthalt von sechs Monaten im Land. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate kann beantragt werden. Jeder Carnetinhaber muss die mexikanische Zollbehörde (Servicio de Administración Tributaria – SAT) von seiner Absicht, mit einem Carnet nach Mexiko zu reisen, vor Ankunft auf dem mexikan. Territorium informieren. Dafür muss das Carnet ATA Registriersystem (Sistema de Registro de Cuadernos ATA) genutzt werden. Dieses ist verfügbar auf der Website der Kammer (CANACO):
Schweiz
Für Berufsausrüstung sind die u.a. Einschränkungen unbedingt einzuhalten!
  • neue (wirklich ganz neu) oder nicht von Hand tragbare Ausrüstung:
    Abfertigung mit Carnet ATA oder nationaler Förmlichkeit der vorübergehenden Zulassung der Abgabensicherung;
  • Bei Großgeräten können nach Auskunft der Schweizer Zollverwaltung Carnets grundsätzlich nicht akzeptiert werden,
  • da diese Waren nicht vom Abkommen ausdrücklich erfasst sind;
Das Carnet ATA ist nicht anwendbar:
  • für Verbrauchsgüter,
  • bei Mietgeschäften mit einer im Schweizer Inland domizilierten Person und
  • für Gegenstände, die zur Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden, zu Erdarbeiten, zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
    zum Abpacken von Waren und zur gewerblichen Herstellung verwendet werden.
Türkei
Reist der Carnetinhaber nicht selbst, muss sein Vertreter immer im Feld „F“ (Temporary Importation Declaration) auf dem Import Voucher (Trennabschnitt) unterschreiben. Im Feld „B“ (represented by) muss der Name des Vertreters des Carnetinhabers in der Türkei (Empfänger) eingetragen werden – sowohl beim Import- als auch beim Wiederausfuhr- Trennabschnitt (Voucher), die vom türkischen Zoll abgefertigt werden. Wenn ein Vertreter in Feld B angegeben ist, muss die Vollmacht vom türkischen Konsulat überbeglaubigt werden, um die Gültigkeit der Vollmacht zu bestätigen. ATA Carnets, die nicht dementsprechend ausgefüllt sind, werden vom türkischen Zoll nicht akzeptiert.
USA
Wir möchten Sie dahingehend informieren, dass beim Transport per Container Carnetwaren nicht in einem Container mit Nicht-Carnetwaren transportiert werden sollten. Dadurch könnte die Abfertigung abgelehnt werden.
Für spezifische Fragen kontaktieren Sie nebenstehende Ansprechpartner