4. BImSchV: Anzeigepflicht von Gefahrstofflagern

Die 4. BImSchV ist am 14. Januar 2017 in Kraft getreten. In Anpassung an die Chemikalienverordnung CLP ("Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures") wurde im Anhang 2 die Genehmigungspflicht von Lageranlagen bestimmter gefährlicher Stoffe in Abhängigkeit ihrer Lagerkapazität bestimmt.  
Anzeige- und Genehmigungspflicht geändert
Durch die 4. BImSchV hat sich die Anzeigepflicht für Gefahrstofflager verändert. Für bestimmte Lageranlagen kann es erstmals eine Genehmigungspflicht geben, da die Übersetzung der Gefahrenbezeichnung der bisherigen Stoffrichtlinie nicht deckungsgleich mit der Einstufung und Kennzeichnung der CLP-Verordnung ist.

Im Merkblatt zur 4. BImSchV können Sie sich über die gesetzlichen Pflichten und Fristen informieren.

 
Quelle: DIHK