Emissionshandelssystem - ab 2026 auch für Gebäude und Verkehr

Entwurf zur CO2-Bepreisung

Dem DIHK liegt ein Entwurf der EU-Kommission für ein vom bestehenden Europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS) getrenntes System vor. Laut Entwurf soll die CO2-Bepreisung ab dem Jahr 2026 greifen. Bereits zwei Jahre zuvor würden Berichtspflichten starten. Wie im deutschen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) würden die Inverkehrbringer der Brennstoffe erfasst (Upstream-Ansatz). Vorgesehen ist aktuell, nur diejenigen Brennstoffe zu erfassen, die in den Bereichen Verkehr und Gebäude eingesetzt werden. Die industrielle Prozesswärme wäre damit nicht betroffen.
Die Obergrenze für die Emissionen und die jährliche Absenkung würden für den Zeitraum 2024 bis 2030 berechnet, auf Grundlage der über die Lastenteilungsverordnung erfassten Daten. Im Jahr 2028 ist eine einmalige Anpassung der Obergrenze geplant, sollten sich die Emissionen im Jahr 2026 als signifikant höher als erwartet erweisen. Die Obergrenze und der lineare Reduktionsfaktor würden sich an den laut Lastenteilungsverordnung zur Verfügung stehenden CO2-Budgets für die Sektoren Gebäude und Verkehr orientieren.
Genaue Zahlen enthält der Entwurf noch nicht, da die politische Entscheidung über die Aufteilung der zusätzlich notwendigen CO2-Minderungsleistung auf die Lastenteilungssektoren und das EU ETS noch aussteht. Eine freie Zuteilung von Zertifikaten ist nicht vorgesehen.
Ähnlich wie im bestehenden EU ETS plant die EU-Kommission, eine Marktstabilitätsreserve zu etablieren, die bei einem Überangebot von Zertifikaten auf dem Markt Emissionsberechtigungen vom Markt nimmt (bzw. bei einer Knappheit zusätzliche Zertifikate freigibt).
Zudem gilt: Sollten die Preise über mehrere Monate hinweg extrem in die Höhe schnellen, würden aus der Reserve durch die Kommission zusätzlich Zertifikate für die Versteigerung freigesetzt. Darüber hinaus werden im ersten Handelsjahr mehr Zertifikate versteigert als absehbar nachgefragt werden, um Preisspitzen zu Beginn des Emissionshandels zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, die Versteigerungserlöse für Investitionen in den Klimaschutz und Energiewende einzusetzen. 50 Prozent der Finanzmittel sollen hierbei ärmeren Haushalten zugutekommen (soziale Komponente).

Allgemeine Informationen

Durch den Europäischen Emissionshandel sollen in Europa die Treibhausgasemissionen gesteuert werden. Die Grundlage bildet die staatlich festgelegte Obergrenze (Cap), die angibt wie viel CO2-Äquivalente (CO2e) insgesamt höchstens emittiert werden dürfen.
Alle Unternehmen, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mit ihren Anlagen oder Luftfahrzeugen am Emissionshandel teilnehmen, müssen für jede emittierte Tonne CO2-Äquivalente (CO2e) eine Emissionsberechtigung abgeben. Einem Teil der Unternehmen wird aus dem Cap eine begrenzte Anzahl Emissionsberechtigungen entsprechend europaweit festgelegter Zuteilungsregeln kostenlos zur Verfügung gestellt. Unternehmen, die keine kostenlosen Emissionsberechtigungen erhalten oder bei denen die Zuteilung nicht ausreicht, müssen Emissionsberechtigungen in den regelmäßig stattfindenden Auktionen ersteigern oder von anderen Unternehmen kaufen. Wenn sie zu viele Emissionsberechtigungen besitzen, können sie diese verkaufen. Daher stammt die Bezeichnung Emissionshandel. Genau genommen werden also nicht Emissionen, sondern Berechtigungen gehandelt, um die entsprechende Menge an Treibhausgasen ausstoßen zu dürfen. Über die Auktionen und den Handel zwischen den Unternehmen ergibt sich ein Marktpreis für die Emissionsberechtigungen.

Elektronische Signatur notwendig für Emissionshandel

Der Emissionshandel ist ein Online-Handel: Die Deutsche Emissionshandelstelle hat beschlossen, das Verfahren ausschließlich elektronisch abzuwickeln und mit der qualifizierten elektronischen Signatur abzusichern.
Während bei anderen E-Government-Anwendungen die elektronische Form immer nur eine mögliche Alternative zum Papierverfahren war, führt beim Kauf und Verkauf von Emissionsrechten kein Weg daran vorbei: Anlagenbetreiber und Sachverständige, die mit dem Emissionshandel zu tun haben, benötigen eine qualifizierte elektronische Signatur.
Weil die betroffenen Anlagenbetreiber ihre Emissionsberechtigungen beantragen müssen, ist es ratsam, die persönliche Signaturausstattung möglichst vorher zu ordern.
Herzstück des Signaturverfahrens ist eine Chipkarte, die bei einer "Registrierungsstelle" beantragt werden muss: Die Registrierungsstelle identifiziert die Antrag stellende Person anhand ihres Ausweises und stellt so sicher, dass jede mit der Signaturkarte geleistete elektronische Unterschrift auch eindeutig mit dieser Person verbunden ist.
Dann wird der Signaturantrag aufgenommen und an die kooperierende Zertifizierungsstelle - im Falle der IHKs ist dies das Berliner Trustcenter D-Trust - weitergeleitet. Von dort erhält der Kunde etwa zwei bis drei Wochen später seine Karte und den zugehörigen Brief mit der Persönlichen Identifikationsnummer (PIN). Auch das Kartenlesegerät und die Software zur Ansteuerung der Signaturkarte und des Lesegerätes sind bei D-Trust erhältlich.