Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Die geltende TA Luft stammt aus dem Jahr 2002. Seither hat sich der Stand der Technik in vielen Bereichen weiterentwickelt. Um dem Anspruch an eine konsistente, vollzugsvereinfachende und -vereinheitlichende und rechtssichere Verwaltungsvorschrift weiterhin gerecht zu werden, ist eine Anpassung der TA Luft erforderlich. Das Bundesumweltministerium hat deshalb einen Entwurf für eine überarbeitete TA Luft vorgelegt.
Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 sind uns folgende Änderungen aufgefallen:
  • 3.4: Berücksichtigung der möglichen Genehmigungspflicht einer störfallrelevanten Änderung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a BImSchG
  • 4.6.1.1: Höhere Bagatellmassenströme für Schwefeloxide und Stickstoffoxide (15 kg/h) (von 1,4 bzw. 1,6 kg/h im Referentenentwurf jedoch 20 kg/h nach aktueller TA Luft)
  • 4.8: Nach einem neuen Anhang 8 müssen Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung durch Stickstoff- oder Schwefeldepositionen geprüft werden. Der Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen außerhalb der Gebiete wandert unverändert in den Anhang 9.
  • 4.8: Präzisiert wird die Definition für Bioaerosole als "im Luftraum befindliche Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze, deren Sporen, Konidien oder Hyphenbruchstücke oder Bakterien, Viren oder Pollen oder deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte anhaften oder die diese beinhalten."
  • 5.2.6: Anforderung an die Dichtheit von Rührwerken, Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorgane (Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen Stoffen) wurden an vielen Stellen überarbeitet. 
  • 5.3.3.2: Die "Soll-Bestimmung" einer kontinuierlichen Messung von Emissionen staubförmiger anorganischer Stoffe der Klasse II (bspw. Blei und Nickel) oder schwer abbaubarer, leicht anreicherbarer und hochtoxischer organische Stoffe (u.a. Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle) wird nun als Prüfauftrag formuliert.
  • 5.4: In besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten wurden verschiedene Änderungen insbesondere bspw. für Holzfeuerungsanlagen, Raffinerien sowie Biogasanlagen vorgenommen.
Die Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Sie legt den Stand der Technik für über 50.000 Anlagen in Deutschland fest.
In der TA Luft werden mehrere Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt. Dies betrifft zahlreiche Vorsorgeanforderungen, die in Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zu Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) auf der Grundlage der Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) enthalten sind. Darüber hinaus werden in der TA Luft die Vorgaben der EU-Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (Richtlinie EU 2015/2193) umgesetzt, soweit sie genehmigungsbedürftige Anlagen betreffen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Emissionen der wichtigsten Luftschadstoffe aus Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen einem und 50 Megawatt.
  • 16. Juli 2018: Referentenentwurf Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
  • 9. September 2016: Referentenentwurf Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
  • 2002: 3. Novelle
  • 1983 + 1986: 2. Novelle
  • 1974: 1. Novelle
  • 8. September 1964: Inkrafttreten
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit