Energieaudit - Erklärung des BAFA bzgl. Verzögerungen aufgrund Coronavirus

Seit dem 5. Dezember 2015 müssen große Unternehmen erstmalig ein Energieaudit durchführen. Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) schreibt dies für Unternehmen vor, die nicht als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten. 
Als Nicht-KMU gilt,
  • wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder
  • wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erwirtschaftet hat.
Das Gesetz trifft alle Branchen und setzt Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) um. Gefordert wird ein Energieaudit nach der DIN EN 16247-1. Dabei wird – meist durch einen externen Energieauditor – der aktuelle Energieverbrauch gemessen, Energiekennzahlen errechnet und ein Maßnahmenkatalog zur Energieeinsparung erarbeitet. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist nicht verpflichtend, sondern bleibt den Unternehmen überlassen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die Energieaudits durchführen, beauftragt. Diese Energieauditorenliste finden Sie auf der Homepage des BAFA. Alle vier Jahre muss das Energieaudit aktualisiert werden.
Ausnahmeregelungen
  • Unternehmen, die über ein EnMS nach DIN ISO 50001 verfügen oder
  • nach EMAS zertifiziert sind oder zwischen dem 04.12.2012 und dem 05.12.2015 ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 durchgeführt haben.
Quelle: Homepage des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA (Inhalt mittlerweile nicht mehr verfügbar)
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