Infos zum Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung des EEG

1 EEG 2014: BesAR – Wichtige Hinweise zur Antragstellung und Nachweis über Klassifizierung des Unternehmens durch statistische Landesämter

Betriebe, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen wollen, sollen zukünftig belegen, wie sie bei den statistischen Landesämtern nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige eingeordnet sind. Nach Einschätzung des DIHK sind einige bestehende Zuordnungen nicht richtig, was zu Ablehnungen führt. Den betroffenen Unternehmen wird daher empfohlen, jetzt mit den Landesämtern Kontakt aufzunehmen. 

1. Vorbemerkung

Der sich derzeit in den Lesungen des Bundestages befindliche Gesetzentwurf des EEG 2014 sieht in § 61 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe d) als eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) vor, dass ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 beizubringen ist. Sollte das EEG 2014 dem Entwurf entsprechend verabschiedet werden, wird die Klassifizierung Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sein, ob ein Unternehmen einer der beiden Branchenlisten der Anlage 4 zuzuordnen ist und damit überhaupt die Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen kann. 

2. Bisherige Einordnung EEG-Umlagebegrenzter Betriebe 

Die Branchenzuordnung hat beim EEG 2012 in der Praxis eine untergeordnete Rolle für den Begrenzungsbescheid gespielt. Bisher war lediglich die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe nachzuweisen. Dies wird sich mit dem EEG 2014 und den neu eingefügten Branchenlisten grundlegend ändern.
Die bereits heute EEG-Umlagebegrenzten Unternehmen können ihre aktuelle Brancheneinordnung zumindest der Liste des BAFA im Internet entnehmen.

3. WZ-Bescheinigung durch Statistische Landesämter – Unternehmensregister

Der erforderliche Nachweis soll nach dem Gesetzentwurf durch eine Bescheinigung des statistischen Landesamtes erfolgen, die das Unternehmen aktiv anfordern muss. Diese Bescheinigung enthält die Klassifizierung des Unternehmens durch das statistische Landesamt auf Viersteller-Ebene.
Nach Informationen des DIHK wird Grundlage dieser Bescheinigung das "statistische Unternehmensregister" sein. Das ist eine Datenbank mit wirtschaftlich aktiven sowie inaktiv gewordenen Unternehmen und Betrieben aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen mit steuerbarem Umsatz aus Lieferungen und Leistungen und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Quellen zur Pflege sind zum einen Dateien aus Verwaltungsbereichen, wie Bundesagentur für Arbeit oder 2 Finanzbehörden, und zum anderen Angaben aus einzelnen Bereichsstatistiken, wie z. B. aus Erhebungen des Produzierenden Gewerbes, des Handels oder Dienstleistungsbereichs.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier nicht aktualisierte, fehlerhafte Zuordnungen hinterlegt sind. Eine nicht repräsentative Stichprobe hat ergeben, dass einige Unternehmen derzeit fehlerhaft klassifiziert sind und sich damit nicht im Einklang mit den zukünftigen Branchenlisten des EEG 2014 befinden. Diese fehlerhafte Zuordnung wird im System automatisch zur Ablehnung des OnlineAntrags führen. Das BAFA hat in seinem Onlineportal bereits jetzt die aktualisierte Sektorenliste im Antragsfeld hinterlegt. Bei einem falschen WZ-Schlüssel erscheint die Fehlermeldung "nicht förderfähig".
Das BAFA wird für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) eigenverantwortlich entscheiden, ob das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist, und hat insoweit ein eigenes Prüfungsrecht. Es ist dabei an Zuordnungen anderer Behörden, insbesondere der statistischen Landesämter, nicht gebunden. 

4. Weiteres Vorgehen - Empfehlungen des DIHK 

Gegenwärtig wird mit dem Inkrafttreten des EEG 2014 zum 01.08.2014 gerechnet. Die Anträge können dann bis zum 30.09.2014 gestellt werden. Das BAFA hat mitgeteilt, dass das Onlineportal trotz unklarer Rechtslage voraussichtlich ab dem 02.06.2014 EEG 2014 angepasst geöffnet sein soll.
Vorbehaltlich des Umstandes, dass der Gesetzentwurf so vom Bundestag verabschiedet wird, empfiehlt der DIHK angesichts des knappen Antragszeitraums und des drohenden bürokratischen Aufwands folgendes Vorgehen:
  1. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt auf ihre statistischen Landesämter zugehen und um die Zusendung einer Bescheinigung mit der Zuordnung aus dem Unternehmensregister bitten.
  2. Den Unternehmen sollte empfohlen werden, diese Zuordnung zum Wirtschaftszweig zu überprüfen und - falls notwendig - einen Korrekturantrag beim statistischen Landesamt zu stellen. Die Gründe sollten plausibel dargestellt werden.
  3. Besondere Bedeutung hat die richtige Zuordnung bei Mischbetrieben mit verschiedenen Tätigkeitsschwerpunkten. Auch darauf sollten die Betriebe dringend hingewiesen werden.
  4. Auch die für den Begrenzungsantrag erforderliche Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer soll zukünftig zwingend Angaben zu Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit enthalten, vgl. § 61 Abs. 3 Nr. 1 c) aa) EEG 2014. Diese muss ggf. ebenfalls angepasst werden. 
Die Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und die Einordnung der Betriebe werden in der dortigen Einführung systematisch dargestellt. Eine aktuelle Fassung der WZ 2008 ist diesem Rundschreiben beigefügt. 
DIHK | Autor: Gernot Imgart | Stand: 27.05.2014