Impressumspflicht

Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese die­nen vor allem dem Verbraucherschutz.
Wer als Te­le­me­di­en­an­bie­ter seine An­bie­ter­kenn­zeich­nungs­pflicht nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spre­chend er­füllt, han­delt ord­nungs­wid­rig und kann mit einer Geld­bu­ße (bis zu 50.000 Euro) be­langt wer­den.
Wich­ti­ger aber noch: Er be­geht auch einen Wett­be­werbs­ver­stoß, der u. a. zu An­sprü­chen auf Un­ter­las­sung führt, die in der Regel auf dem Weg über kos­ten­pflich­ti­ge Ab­mah­nun­gen durch­ge­setzt werden. Das kann teuer wer­den und be­son­ders klei­ne und mitt­le­re Un­ter­neh­men er­heb­lich be­las­ten.
Wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten?
Das FAQ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz klärt über diese Fragen auf und hilft Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) nach den gesetzlichen Anforderungen des TMG zu gestalten.

(Beachten Sie bitte, dass im Einzelfall auch weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen bestehen können, die hier nicht behandelt werden.)