Impressumspflicht
Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz.
Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) belangt werden.
Wichtiger aber noch: Er begeht auch einen Wettbewerbsverstoß, der u. a. zu Ansprüchen auf Unterlassung führt, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.
Wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten?
Das FAQ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz klärt über diese Fragen auf und hilft Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) nach den gesetzlichen Anforderungen des TMG zu gestalten.
(Beachten Sie bitte, dass im Einzelfall auch weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen bestehen können, die hier nicht behandelt werden.)