Nachteilsausgleich

Menschen mit einer anerkannten Behinderung können zum Ausgleich von Nachteilen, die nicht berufsrelevante Kompetenzen betreffen, einen Nachteilsausgleich für die Prüfung beantragen (SGB IX, § 2 Abs. 1).
Dies gilt für Menschen, die in ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher in ihrer Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt sind.
Die IHK legt fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange von behinderten Prüflingen berücksichtigt werden. Als Entscheidungsgrundlage sind die Behinderung sowie die angeforderten Prüfungsmodifikationen darzulegen.
Nach Festlegung der Maßnahmen in Absprache mit der zu prüfenden Person und eventuell involvierten Institutionen, informiert die IHK Rheinhessen den Prüfling sowie den Prüfungsausschuss über den Nachteilsausgleich.
Um zu prüfen, ob ein Nachteilsausgleich stattfinden kann werden folgende Nachweise benötigt:
  • Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises oder eine ärztliche Bescheinigung über die Behinderung
  • eine aktuelle ärztliche Bescheinigung des behandelnden Facharztes / Psychologin / ärztlichen Psychotherapeuten über die prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen und die empfohlenen Maßnahmen
  • gegebenenfalls eine Stellungnahme vom Ausbildungsbetrieb oder Bildungsträger
Der Antrag auf ein Nachteilsausgleich muss schriftlich erfolgen.