Ausbildung im Ausland
TIPP:
Die Deutsch-Schweizerische Internationale Schule und die deutsche Auslandshandelskammer (AHK) bieten in Kooperation mit ca. 30 Ausbildungsunternehmen eine duale Berufsausbildung in Hongkong an (Kaufmann/ -frau im Groß- und Außenhandelmanagement und den Kaufmann/-frau für Spedition- und Logistikdienstleistung).
Ausführliche Informationen gibt es auf der Internetseite der AHK Hong Kong.
Die Deutsch-Schweizerische Internationale Schule und die deutsche Auslandshandelskammer (AHK) bieten in Kooperation mit ca. 30 Ausbildungsunternehmen eine duale Berufsausbildung in Hongkong an (Kaufmann/ -frau im Groß- und Außenhandelmanagement und den Kaufmann/-frau für Spedition- und Logistikdienstleistung).
Ausführliche Informationen gibt es auf der Internetseite der AHK Hong Kong.
Auslandsaufenthalte während der Berufsausbildung – “Berufsausbildung ohne Grenzen”
Das Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass Auslandsaufenthalte Bestandteil der Ausbildung sein können. Sie werden auf freiwilliger Basis im Berufsausbildungsvertrag vereinbart.
Die Zeit im Ausland kann bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer betragen. Durch Ausbildungsabschnitte bei Partnern im Ausland können die Betriebe ihre Ausbildung attraktiver machen und ihren künftigen Fachkräften internationales Know-how vermitteln.
Gesetzliche Grundlagen
Das Berufsbildungsgesetz regelt im § 2 Abs. 3, dass die Berufsausbildung zu Teilen im Ausland durchgeführt werden kann:
"Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten."
Vertrag
Ist der vorgesehene Auslandsaufenthalt schon bei Vertragsabschluss bekannt, kann dies bereits im Ausbildungsvertrag unter ‘§ 4 – Pflichten des Ausbildenden’ aufgenommen werden. Spätere Entscheidungen für einen Auslandsaufenthalt müssen durch eine gemeinsame Vertragsänderung vereinbart werden.
Vorbereitungen
Auf der Internetseite "Berufsbildung ohne Grenzen" erhalten Unternehmen und Auszubildende erste Informationen über die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auslandsaufenthalten. Die Seite bietet Checklisten, Musterverträgen und nützliche Links.
- Dauer und Zeitpunkt
Nach dem Berufsbildungsgesetz kann jeder Auszubildender einen Teil der Ausbildung im Ausland verbringen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung vom Betrieb und von der Berufsschule.Den Zeitpunkt können Sie als Unternehmen in Absprache mit dem Auszubildenden selbst festlegen, so dass dieser bestmöglich in den Ablauf der Ausbildung, den Rahmenplan, die Prüfungstermine und auch Ihre betrieblichen Abläufe integriert werden kann. Empfehlenswert ist der Aufenthalt nach der Zwischenprüfung bis zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung.
- Auswahl des Landes
Auslandspraktika sind grundsätzlich in jedem Land der Welt möglich, auch im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Liechtenstein etc.).Über das Bildungsprogramm Erasmus+ erhalten Auszubildende für fast alle Länder in Europa eine finanzielle Förderung.Vereinzelt gibt es auch Stipendien und andere Fördermöglichkeiten für Staaten außerhalb der EU.
- Finanzierung
Für den Ausbildungsbetrieb entstehen keine zusätzlichen Kosten. Da der Ausbildungsvertrag während eines Auslandsaufenthaltes unberührt bleibt, muss lediglich die Ausbildungsvergütung weiterhin gezahlt werden. Zur Zahlung von Reise- oder Unterbringungskosten besteht keine Verpflichtung, diese können über eine Vielzahl von Förderprogrammen meist vollständig abgedeckt werden.Die Mobilitätsberater des Netzwerks ‘Berufsbildung ohne Grenzen’ unterstützen Ihre Auszubildenden bei der Suche nach einem geeigneten Förderprogramm.Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet auf seiner Website die Antragsunterlagen zur Weiterführung oder Einrichtung einer Mobilitätsberatung an Ihrer Kammer sowie Erläuterungen und Hinweise zur Richtlinie und zur Antragstellung und die Vorlage für den Finanzierungsplan.
- Berufsschule
Für die Zeit des Auslandsaufenthalts müssen sich Auszubildende von der Berufsschule freistellen lassen (eine schriftliche Einverständniserklärung ist notwendig).Vor allem bei Auszubildenden, die in Teilzeit beschult werden, ist die Freistellung – sofern ein Aufenthalt außerhalb der Schulferien absolviert wird – unumgänglich.Für Auszubildende, die im Blockunterricht beschult werden, bieten sich Zeiträume für einen Aufenthalt im Ausland an, die außerhalb des Schulblocks liegen.Im Ausland müssen die Auszubildenden keine vergleichbare Berufsschule besuchen, sind aber dazu verpflichtet, den versäumten Lernstoff selbstständig nachzuarbeiten.
- Berichtsheft und Europass
Auch während des Auslandsaufenthalts müssen die Auszubildenden das Berichtsheft weiterführen und dieses vom Ausbilder später überprüfen lassen. Um die im Ausland erworbenen Sprach- und interkulturellen Kompetenzen zu dokumentieren, sollte der Europass verwendet werden.
- Versicherung
In der Regel besteht der Schutz der deutschen Kranken- und Sozialversicherungen im europäischen Ausland weiter. Dies müssen Auszubildende und Unternehmen mit dem Formular A 1 von der Krankenkasse bestätigen lassen. Das hierfür notwendige Formular ist auf der Website des Netzwerks ‘Berufsbildung ohne Grenzen’ erhältlich.Für den außereuropäischen Raum muss, sofern kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland existiert, eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Das ist oftmals gegen einen geringen Aufpreis über die eigene Krankenkasse möglich. Ihre Auszubildenden sollten sich unbedingt frühzeitig bei ihrem Versicherungsträger informieren.Empfehlenswert ist außerdem der Abschluss einer Zusatzversicherung, wie z. B. ein Auslandskrankenrücktransport.Die Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz deckt die Schäden ab, die der Auszubildende am Arbeitsplatz verursacht. Der Auszubildende, die entsendende Einrichtung oder die aufnehmende Einrichtung stellen die Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz sicher. Die entsendende Einrichtung ist verpflichtet zu überprüfen, dass eine Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz besteht. Eine zusätzliche private Haftpflichtversicherung für die Auszubildenden ist empfehlenswert, jedoch nicht verpflichtend.Je nach Art des Auslandsaufenthalts besteht der Unfallversicherungsschutz über den Ausbildungsbetrieb, den Arbeitgeber oder die Berufsschule. Entscheidend ist, dass entweder der Ausbildungsbetrieb bzw. der Arbeitgeber dem Auslandsaufenthalt zugestimmt hat oder der organisatorische Verantwortungsbereich der Berufsschule gegeben ist. Die entsendende Einrichtung überprüft und stellt sicher, dass ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Eine zusätzliche private Unfallversicherung ist ebenfalls ratsam aber nicht verpflichtend.Über bestehende Mitgliedschaften bei z. B. ADAC, DJH, Kreditkarten u. a. kann man oft günstigere Versicherungen abschließen. Bitten Sie Ihre Auszubildenden, ihre Versicherungen zu überprüfen und lassen Sie sich den Versicherungsschutz gegebenenfalls bestätigen.Es existiert eine Reihe von preisgünstigen Kombi-Angeboten verschiedener Versicherungen, die Praktikumsaufenthalte im Ausland absichern. Diese enthalten eine Auslandskranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung und können monats- oder tageweise abgeschlossen werden.Der Versicherungsschutz des DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst) bietet den Teilnehmenden der EU-geförderten Mobilitätsprojekte (Erasmus+) ein Gesamtpaket von Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung. Der Haftpflichtschutz gilt auch für den betrieblichen Bereich während des Praktikums.