Industrie-Isolierer/-in

Arbeitsgebiet

Isolierfacharbeiter und Isolierfacharbeiterinnen arbeiten vorwiegend an großen industriellen Anlagen wie zum Beispiel in Kraftwerken, im Schiffbau, in Raffinerien und in der chemischen Industrie. Sie stellen Isolierungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz in Gebäuden, an Behältern und Rohrleitungen sowie an Decken und Wänden her, fertigen und montieren die notwendigen Trag- und Stützkonstruktionen und ummanteln Dämmungen mit Blechen oder anderen Werkstoffen.

Branchen/ Betriebe

Unternehmen der Industrie

Berufliche Qualifikation

  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  • Arbeits- und Tarifrecht
  • Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
  • Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
  • Planen und Vo
  • Grundlagen der Berufsausbildung
  • rbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen Kontrollieren der Arbeitsergebnisse
  • Grundfertigkeiten im Trockenbau
  • Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten
  • Bearbeiten von Blechen und Kunststoffen nach Aufmessen, Aufreißen und Abwickeln
  • Herstellen und Montieren von Formstücken
  • Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen durch Schütten Blasen, Stopfen und Schäumen
  • Montage von Dämmstoffen durch Wickeln, Kleben Ansetzen, Verdrahten und Bandagieren
  • Herstellen und Anbringen von Unterkonstruktionen
  • Ummanteln von Dämmungen mit Folien, Bandagen, Blechen und Kunststoffen
  • Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen
  • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
  • Kontrollieren der Arbeitsergebnisse
  • Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten und Veranlassen von Reparaturen
  • Instandhalten von Werkzeugen und Geräten
  • Qualitätssicherung und Berichtswesen

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 3 Jahre.

Berufsschulen

Berufsbildende Schule Technik 2
Franz-Zang Straße 3-7
67059 Ludwigshafen

Ausbildungsverordnung

Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 31. Januar 1997