Teilnovellierung der M+E Berufe sowie des Mechatronikers

Digitales Arbeiten und "Industrie 4.0" sind in die Ausbildung der Metall- und Elektroberufe sowie des Mechatronikers eingezogen. Die bestehenden Ausbildungsordnungen wurden zum 1. August 2018 teilnovelliert.
Hierzu hat das BiBB eine Umsetzungshilfe für die betroffenen Metallberufe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1592 KB)sowie eine Umsetzungshilfe für die betroffenen Elektroberufe und des Mechatronikers (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1602 KB) erstellt, welche Ihnen neben dem Leitfaden zur Umsetzung auf dieser Seite zum Download bereit stehen.
Inhalte der Teilnovellierung
Dem Antrag auf Neuordnung entsprechend wurden kleinere Änderungen bezüglich Digitalisierung und Vernetzung vorgenommen. Dies sind im Einzelnen: 
  1. Die Qualifizierungsinhalte, die im Umgang mit digitaler Arbeit in Berufsbildern grundsätzlich notwendig sind, wurden als neue integrative Berufsbildposition "Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit" in die genannten Ausbildungsordnungen aufgenommen. 
  2. Die jeweiligen Berufsbildpositionen "Betriebliche und technische Kommunikation" sowie "Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse" wurden im Hinblick auf die Industrie 4.0-relevanten Qualifikationsanforderungen aktualisiert. 
  3. Für bundesweit nachgefragte, berufsübergreifende und interdisziplinär begründete Qualifikationsanforderungen in zentralen Tätigkeitsfeldern von Industrie 4.0 wurden folgende optionale, kodifizierte Zusatzqualifikationen in die Ausbildungsordnungen der folgenden Berufe aufgenommen werden: 
Zusatzqualifikationen für die industriellen Metallberufe: (jeweils Arbeitstitel) 
  • Systemintegration 
  • Prozessintegration 
  • Additive Fertigungsverfahren
  • IT- gestützte Anlagenänderung 
Zusatzqualifikationen für die industriellen Elektroberufe sowie Mechatroniker/in: (jeweils Arbeitstitel) 
  • Digitale Vernetzung 
  • Programmierung
  • IT-Sicherheit 
  • Additive Fertigungsverfahren (nur Mechatroniker)
Prüfung der Zusatzqualifikationen
Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation wird als fallbezogenes Fachgespräch auf Basis einer im Ausbildungsbetrieb durchgeführten Praxisaufgabe geführt. Das Fachgespräch findet auf Antrag im Rahmen der Abschlussprüfung Teil 2 als gesonderte und freiwillige Prüfung statt. Eine Anmeldung hierzu erfolgt im Zusammenhang mit der Anmeldung  zum Teil 2 der Abschlussprüfung.
Besonderheiten
Die Berufsbezeichnungen ändern sich nicht.
Die Prüfung der Zusatzqualifikationen ist auch für bereits bestehende Berufsausbildungsverhältnisse nach alter Ausbildungsverordnung möglich.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 1. August 2018 bereits bestehen, können nach Inkrafttreten auf Antrag der Vertragsparteien  unter Anrechnung der absolvierten Ausbildungszeit auch nach den Inhalten der Änderungsverordnung fortgesetzt werden, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung Teil 1 noch nicht absolviert hat.
Relevanz für den Berufsschulunterricht
Die KMK (Kultusminister Konferenz) hat Anpassungen der berufsschulischen Rahmenlehrpläne vorgenommen. Die jeweiligen Zusatzqualifikationen werden in den Rahmenlehrplänen nicht abgebildet.