Änderungsverordnung Biologielaborant/-in

Am 1. August 2017 trat die 2016 geänderte Verordnung für den Beruf Biologielaborant/-in in Kraft.
Grund der Änderungsverordnung
Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes 2014 ergab sich die Notwendigkeit, geänderte Anforderungen für bestimmte berufliche Tätigkeiten in der Ausbildungsverordnung abzubilden. Somit kann die Ausbildung weiterhin als Sachkundenachweis hinsichtlich der Tötung von Tieren und der Durchführung von Tierversuchen gelten.
Die Anpassungen betreffen folgende Qualifikationen des Ausbildungsrahmenplans
  • Hämatologische Arbeiten (Lfd. Nr. 11.1)
  • Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten (Lfd. Nr. 12)
Angebotene schriftliche und praktische Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2
Die Inhalte der Änderungsverordnung werden von der PAL erstmals zu den regulären Prüfungsterminen Sommer 2019 (Abschlussprüfung Teil 1) bzw. Sommer 2020 (Abschlussprüfung Teil 2) umgesetzt.
Der bisherige Prüfungsablauf sowie die bisherige Struktur und Gliederung der Prüfungen werden unverändert beibehalten. Auch die Berufsnummern 2664 (Abschlussprüfung Teil 1) und 2674 (Abschlussprüfung Teil 2) werden weitergeführt.
Angebotene Orientierungshilfen zu den schriftlichen Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2
Der zuständige PAL-Fachausschuss hat die von ihm entwickelte Themenlisten für den schriftlichen Teil der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 an die Vorgaben aus der Änderungsverordnung angepasst. Sie stehen voraussichtlich ab Januar 2018 zum Download auf der PAL-Homepage zur Verfügung.
Diese Version 3 der Themenliste - erstmals gültig für die Abschlussprüfung Teil 1 Sommer 2019, für die Abschlussprüfung Teil 2 Sommer 2020 - soll als Orientierungshilfe für ausbildende Betriebe und berufliche Schulen dienen. Sie stellt jedoch keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf Vollständigkeit dar.
Übrige Laborberufe nicht betroffen
Die in der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 25. Juni 2009 enthaltenen Ausbildungsordnungen für die Berufe Chemielaborant/-in und Lacklaborant/-in bleiben von dieser Änderungsverordnung unberührt.