Steuerliche Förderung

Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen kann bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen und sollte daher bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme unbedingt berücksichtigt werden. 
Für weitergehende Informationen und Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Für die Berücksichtigung sind folgende Vorschriften von Bedeutung:

1. Allgemeines

a) Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Fort- oder Weiterbildungskosten und Ausbildungskosten.
b) Fort- oder Weiterbildungskosten sind alle "Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen" (vergleiche Abschnitt 34 Absatz 2 LStR). Dies dürfte in der Regel für alle unsere Veranstaltungen zutreffen.
c) Ausbildungskosten liegen dagegen vor, wenn Veranstaltungen besucht werden, um Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für eine Berufsausübung notwendig sind (vergleiche Abschnitt 34 Absatz 1 und Abschnitt 59 LStR).
d) Zu den Fort- und Weiterbildungskosten bzw. Berufsausbildungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Besuch der Veranstaltung anfallen, zum Beispiel auch Fachbücher, Prüfungsgebühren und die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort.
e) Erhalten Sie von Dritten einen Zuschuss zu Ihren Fort- oder Weiterbildungskosten bzw. Berufsausbildungskosten (z. B. vom Arbeitsamt oder von Ihrem Arbeitgeber), so reduzieren sich dadurch die steuerlich absetzbaren Aufwendungen.
f) Fort- oder Weiterbildungskosten bzw. Berufsausbildungskosten sind in dem Jahr steuerlich geltend zu machen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Das gleiche gilt für erhaltene Zuschüsse; das heißt, sie mindern in diesem Jahr die steuerlich absetzbaren Aufwendungen, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließen.

2. Fort- und Weiterbildungskosten

Fort- oder Weiterbildungskosten sind Werbungskosten und können damit bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (= Arbeitslohn) abgezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit eine Werbungskostenpauschale vom Finanzamt angesetzt wird. Eine unbeschränkte Berücksichtigung von Fort- und Weiterbildungskosten ist damit nur dann möglich, falls noch keine anderweitigen Werbungskosten angefallen sind (zum Beispiel durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Ansonsten können die Fort- oder Weiterbildungskosten nur berücksichtigt werden, soweit sie den Pauschalbetrag übersteigen.

3. Ausbildungskosten

Ausbildungskosten stellen Sonderausgaben dar und können nur bis zu einer Höhe von 920 Euro abgezogen werden. Sind die tatsächlichen Ausbildungskosten höher, dann können nur 920 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

4. Steuerersparnis

Die Ersparnis an Einkommensteuer hängt ab von der Höhe des jährlich zu versteuernden Einkommens und dem Familienstand.