Eignungsvoraussetzungen der Ausbilder

Als Ausbilder/-innen für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen kann benannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.
Rechtsgrundlagen: §§ 29, 30, 31 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 01.04.2005 (BGBl Jahrgang 2005,Teil I Nr. 20 ausgegeben zu Bonn am 31.03.2005), Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO).

Fachlich geeignet ist, wer

  • die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
  • die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der  Ausbildereigungsverordnung vom 21.01.2009 sind üblicherweise durch eine Prüfung nachzuweisen.
Berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und
  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
  • eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.
Diese Eignungsvoraussetzungen sind im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes, also z. B. für Ausbilder in Betrieben aber auch in über- und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten anzuwenden.