Vergütung und Urlaub

Der/die Auszubildende erhält nach § 17 BBiG eine angemessene Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Unterliegt ein Unternehmen einem Tarifvertrag, so sind die dort festgelegten Ausbildungsvergütungen anzuwenden. Besteht keine Tarifgebundenheit, so gilt der Grundsatz, das in diesen Unternehmen eine Vergütung gezahlt werden muss, die maximal 20 % unter dem heranzuziehenden einschlägigen Branchentarifvertrag liegen darf.
Die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung darf dabei grundsätzlich nicht unterschritten werden. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.

Bei Krankheit muss die Vergütung im Regelfall bis zu 6 Wochen weitergezahlt werden. Bei der Festlegung der richtigen Höhe der Ausbildungsvergütungen beraten Sie gerne die Ausbildungsberater/innen der IHK für Rheinhessen. Unter "Weitere Informationen" finden Sie unser ausführliches Merkblatt zum Thema Ausbildungsvergütung.

Urlaub
Der/die Auszubildende erhält unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.
Der Urlaub beträgt jährlich:
  • mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage) für erwachsene Auszubildende.
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Auf Basis einer 5-Tage-Woche spricht man von Arbeitstagen. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.
Gilt ein Tarifvertrag, ist der dort vereinbarte Urlaubsanspruch zu gewähren.
=> Achtung Ausnahme!!!:
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 01.07. oder Ausbildungsende nach dem 30.06. (mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit in einem Kalenderjahr) hat der Auszubildende stets Anspruch auf mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach JArbSchG beziehungsweise BUrlG, § 19 JArbSchG; §§ 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
 
Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 6 Monate, hat der Auszubildende nur Anspruch auf Teilurlaub (= für  jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs).
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).