Mindestlohn für Praktikanten

Seit  1. Januar 2020 gibt es für fast alle Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 9,35 Euro (brutto) pro Arbeitsstunde. Hier erhalten Sie Hinweise zu den speziellen Regelungen zum Mindestlohn für Praktikanten.

Ausnahmen vom Mindestlohn

  • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu 3 Monaten (Achtung mit Ausnahmen - siehe unten)
  • Freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches
  • Praxisphasen während eines dualen Studiums, generell bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, sowie praxisintegrierten Studiengängen, bei denen praktische Tätigkeiten regelmäßig innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind.
  • Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
  • Anfertigungen von Studien-/Abschlussarbeiten wie Bachelor- und Masterarbeiten im Unternehmen, solange nur Arbeiten zur reinen Erstellung der Abschlussarbeit getätigt werden.

Anspruch auf Mindestlohn

  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als 3 Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag)
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  • Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, länger als 3 Monate (nach Ansicht der Bundesregierung ab dem 1. Tag)

Einstufung von Studien-/Abschlussarbeiten in Unternehmen

Das BMAS hat dazu wie folgt Stellung genommen:
Abschlussarbeiten in Unternehmen sind nicht per se als Praktikum einzustufen. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt Praktikanten als "Personen, die für eine begrenzte Dauer praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf einen Beruf erwerben, ohne dabei in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitsverhältnis zu sein."
Das Anfertigen von Abschlussarbeiten (beispielsweise Bachelorarbeiten oder Masterarbeiten) in einem Unternehmen unterliegt ebenso wie Pflichtpraktika nicht dem Mindestlohngesetz, wenn sie aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung (zum Beispiel Prüfungsordnung) geleistet werden muss. Nutzt ein Student beispielsweise nur die Infrastruktur oder das Wissen des Unternehmens, um so die Abschlussarbeit schreiben zu können, ist dies nicht mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Anders sieht es allerdings dann aus, wenn darüberhinausgehende Tätigkeiten vom Studierenden übernommen werden - vor allem wenn die Tätigkeit über die reine Erstellung der Abschlussarbeit hinausgeht. Solche Regelungen müssten im Einzelfall betrachtet werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet auf seiner Website Hilfestellung bei der Klärung, ob ein Praktikum der Mindestlohnpflicht unterliegt.