Berufsschulpflicht in RLP

Rechtsgrundlage für die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz ist das Schulgesetz (SchIG) vom 30.04.2004.
I. Grundsätzliche Schulpflicht in Rheinland-Pfalz:
Grundsätzlich beträgt die Dauer der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz 12 Schuljahre
(vgl. 7 SchIG).
II. In folgenden Fällen endet die Schulpflicht früher:
  • mit einem erfolgreichen Abschluss eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses
  • mit einem erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule l oder II
  • mit einem erfolgreichen Abschluss des 10. Schuljahres einer Haupt-, Real-, Gesamt oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums
III. Jedoch beginnt die Schulpflicht (allerdings im Rahmen der Berufsschulpflicht) erneut,
sobald
  • ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
IV. Die Schulpflicht endet endgültig:
  • wenn die Schulbehörde eine anderweitige hinreichende Ausbildung feststellt
  • mit Ablauf des 12. Schuljahres (vgl. l)
AUSNAHMEN:
  • besteht bei Ablauf des 12. Schuljahres ein Ausbildungsverhältnis und wird es nach dessen Ablauf weiter andauern, so bleibt für den Auszubildenden die Berufsschulpflicht bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen
  • bei erfolgreichem Abschluss der Berufsfachschule l oder II beginnt die Berufsschulpflicht mit Begründung eines Ausbildungsverhältnisses erneut, auch wenn zwölf Schuljahre bereits absolviert wurden
V. Demzufolge besteht für EQ-Kandidaten die Pflicht zum Besuch der Berufsschule, wenn
  • eine Berufsausbildung oder der Besuch der Berufsfachschule l oder II abgebrochen wurde,
  • dabei das 10. Schuljahr einer Haupt-, Real-, Gesamt- oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums noch nicht oder ohne Erfolg beendet wurde,
  • und insgesamt noch keine zwölf Schuljahre absolviert wurden.
VI. Recht auf Besuch der Berufsschule nach Vollendung der Schulpflicht:
Auszubildende, bei denen erst nach Beendigung der Pflicht zum Besuch der Schule, also
nach 12 Schuljahren, ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen wird, haben bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres das Recht, die Berufsschule zu besuchen (vgl.3 61 IM SchIG).