Berufsschulpflicht in RLP
Rechtsgrundlage für die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz ist das Schulgesetz (SchIG) vom 30.04.2004.
- I. Grundsätzliche Schulpflicht in Rheinland-Pfalz
- II. In welchen Fällen endet die Schulpflicht früher?
- III. Wann beginnt die Schulpflicht (allerdings im Rahmen der Berufsschulpflicht) erneut?
- IV. Wann endet die Schulpflicht endgültig?
- V. Wann besteht für EQ-Kandidaten die Pflicht zum Besuch der Berufsschule?
- VI. Wann besteht ein Recht auf Besuch der Berufsschule nach Vollendung der Schulpflicht?
I. Grundsätzliche Schulpflicht in Rheinland-Pfalz
Grundsätzlich beträgt die Dauer der Schulpflicht in Rheinland-Pfalz 12 Schuljahre (vgl. 7 SchIG).
II. In welchen Fällen endet die Schulpflicht früher?
- bei einem erfolgreichen Abschluss eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses
- bei einem erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule l oder II
- bei einem erfolgreichen Abschluss des 10. Schuljahres einer Haupt-, Real-, Gesamt oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums
III. Wann beginnt die Schulpflicht (allerdings im Rahmen der Berufsschulpflicht) erneut?
- sobald ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird
IV. Wann endet die Schulpflicht endgültig?
- wenn die Schulbehörde eine anderweitige hinreichende Ausbildung feststellt
- mit Ablauf des 12. Schuljahres (vgl. l)
AUSNAHMEN:
- besteht bei Ablauf des 12. Schuljahres ein Ausbildungsverhältnis und wird es nach dessen Ablauf weiter andauern, so bleibt für den Auszubildenden die Berufsschulpflicht bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen
- bei erfolgreichem Abschluss der Berufsfachschule l oder II beginnt die Berufsschulpflicht mit Begründung eines Ausbildungsverhältnisses erneut, auch wenn zwölf Schuljahre bereits absolviert wurden
V. Wann besteht für EQ-Kandidaten die Pflicht zum Besuch der Berufsschule?
- wenn eine Berufsausbildung oder der Besuch der Berufsfachschule l oder II abgebrochen wurde,
- wenn dabei das 10. Schuljahr einer Haupt-, Real-, Gesamt- oder Regionalen Schule oder eines Gymnasiums noch nicht oder ohne Erfolg beendet wurde,
- und wenn insgesamt noch keine zwölf Schuljahre absolviert wurden.
VI. Wann besteht ein Recht auf Besuch der Berufsschule nach Vollendung der Schulpflicht?
Auszubildende, bei denen erst nach Beendigung der Pflicht zum Besuch der Schule, also nach 12 Schuljahren, ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen wird, haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres das Recht, die Berufsschule zu besuchen (vgl.3 61 IM SchIG).