Die Beschäftigungsduldung


Die Beschäftigungsduldung ist ein seit dem 01.01.2020 neu eingeführter Duldungstatbestand. Beantragen können ihn Personen in Duldung mit ihren (Ehe-) Partnern und den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern der Person, die bis zum 01.08.2018 eingereist sind. Der Antrag kann bis 31.03.2023 gestellt werden, die Beschäftigungsduldung wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen für 30 Monate erteilt und kann in einen Aufenthaltstitel münden.

1. Die Beschäftigung von Asylsuchenden vor und nach negativer Entscheidung über den Asylantrag

  • Asylsuchende stellen in Deutschland einen Asylantrag, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet.
  • Während des Asylverfahrens besitzen die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung.
  • Asylsuchende benötigen im laufenden Asylverfahren die Erlaubnis der Ausländerbehörde für die Beschäftigungsaufnahme.
  • Wird dem Asylantrag stattgegeben, erteilt die Ausländerbehörde den Asylsuchenden einen Aufenthaltstitel, der auch die Beschäftigung erlaubt. Damit kann eine Beschäftigung, die bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde, fortgeführt werden.
  • Wird dem Asylantrag nicht stattgegeben und bleibt auch eine eventuelle Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes ohne Erfolg, werden die Asylsuchenden ausreisepflichtig. Kann die betreffende Person aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nicht abgeschoben werden, erhält sie eine Duldung.
  • Diese Gründe können vielfältig sein. Etwa: mangelnde Reisefähigkeit, fehlende Identitätsfeststellung oder auch ein Abschiebestopp, wie etwa aktuell aus Rheinland-Pfalz nicht nach Afghanistan abgeschoben wird
  • Da bei Wegfall dieser Gründe die Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann, leben Menschen in Duldung mit einer relativen Unsicherheit und Angst vor einer drohenden Abschiebung
  • Mit der neu geschaffenen Beschäftigungsduldung sollen besondere Integrationsbemühungen der Geduldeten honoriert und Planungssicherheit und eine Bleibeperspektive für Menschenen geboten werden, die sich langfristig und nachhaltig auf dem deutschen Arbeitsmarkt etabliert haben
  • Dadurch erhöht sich auch maßgeblich die Planungssicherheit der Unternehmen, die Menschen in Duldung beschäftigen

2. Voraussetzungen der Beschäftigungsduldung

  • Einreise vor dem 01.08.2018
  • Seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung
  • Seit mindestens 18 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt
  • kein Bezug von Sozial-/Transferleistungen innerhalb der letzten 12 Monate (gesicherter Lebensunterhalt)
  • Regelarbeitszeit von mindestens 35 Stunden/Woche (Alleinerziehende 20 Stunden/Woche)
  • “ausreichende” mündliche Deutschsprachkenntnisse
  • keine Straftaten, keine anhängigen Verfahren, keine Bezüge zu terroristischen Organisationen (gilt auch für (Ehe-) Partner)
  • Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinde
  • Abschluss eines Integrationskurses (gilt, falls verpflichtend, auch für (Ehe-) Partner)
  • gesichert geklärte Identität (gilt auch für (Ehe-) Partner) vor dem Stichtag 30.06.2020

3. Wann endet die Beschäftigungsduldung

  • Werden während der Duldung die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so erlischt die Beschäftigungsduldung
  • Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss der Betrieb dies innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch der Ausländerbehörde (unter Angabe von Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Person sowie dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) mitteilen
  • Die Beschäftigungsduldung gilt für 30 Monate. Bereits nach 24 Monaten soll die Möglichkeit gegeben sein, dass die Duldung in einen Aufenthaltstitel nach §25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) mündet
 WICHTIG!
Auch Arbeitgeber sind verpflichtet, zu prüfen, ob ihre ausländischen Beschäftigten eine Arbeitserlaubnis besitzen. Angaben dazu finden sich immer im Aufenthaltsdokument. Die Arbeitserlaubnis kann allgemein bestehen oder auf eine bestimmte Firma, Tätigkeit oder einen Zeitraum beschränkt sein. Wenn die gewünschte Beschäftigung nicht mit der Erlaubnis übereinstimmt (etwa anderer Betrieb oder andere Art der Beschäftigung), muss die Ausländerin oder der Ausländer bei der Ausländerbehörde eine Änderung beantragen.
Im Zweifel gibt die örtliche Ausländerbehörde Auskunft.