Die Ausbildungsduldung

1. Die Ausbildung von Asylsuchenden vor und nach negativer Entscheidung über den Asylantrag

  • Asylsuchende stellen in Deutschland einen Asylantrag, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet.
  • Während des Asylverfahrens besitzen die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung.
  • Asylsuchende benötigen im laufenden Asylverfahren die Erlaubnis der Ausländerbehörde für die Beschäftigungsaufnahme. Das gilt auch für die Aufnahme von Berufsausbildungen.
  • Wird dem Asylantrag stattgegeben, erteilt die Ausländerbehörde den Asylsuchenden einen Aufenthaltstitel, der auch die Beschäftigung erlaubt. Damit kann eine Ausbildung, die bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde, fortgeführt werden.
  • Wird dem Asylantrag nicht stattgegeben und bleibt auch eine eventuelle Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes ohne Erfolg, werden die Asylsuchenden ausreisepflichtig.
  • Wenn die unten angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten sie jedoch nach mindestens 3 Monaten in Duldung Anspruch auf
    Erteilung einer Ausbildungsduldung.
  • Eine Ausbildung, die bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde, kann fortgeführt und die Ausbildungsduldung ohne Wartezeit beantragt werden

2. Voraussetzungen der Ausbildungsduldung

  • Antragstellung frühestens 7 Monate vor Aufnahme der Ausbildung – Erteilung frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn
  • Qualifizierte Berufsausbildung von mind. zwei Jahren Regeldauer oder staatlich anerkannter oder vergleichbar geregelter Assistenz- oder Helferberuf
  • Vorlage des Ausbildungsvertrags; kann die Ausländerbehörde nicht selbst feststellen, ob der Ausbildungsvertrag formell und rechtlich wirksam ist, kann sie vorab die Eintragung bei der Kammer verlangen
  • Erfüllung der Mitwirkungspflichten (Identität muss geklärt sein oder alle zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen worden sein)
  • Keine Verurteilung zu Freiheits-/Geldstrafe von mehr als 50 Tagen/Tagessätzen oder 90 Tagessätzen bei Verstößen gegen das Aufenthalts- oder Asylgesetz, kein Bezug zu terroristischen Vereinigungen
  • Kein Missbrauch (z.B. Ausbildung von Fachleuten oder Ausbildung von Personen ohne Deutschkenntnisse)
  • Ausgeschlossen sind Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (sogenannte sichere Herkunftsländer), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben
  • Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat (etwa Aufforderung zur Passbeschaffung oder Flugbuchung für eine Abschiebung). Wird die Ausbildung vor Beendigung des Asylverfahrens angetreten, leitet die Ausländerbehörde keine derartigen Maßnahmen ein und die Ausbildung kann auch bei negativem Abschluss des Verfahrens weitergeführt werden.
  • Es gibt keine Altersgrenze für den Ausbildungsbeginn

3. Abbruch oder Verlängerung der Ausbildung

  • Die an der Ausbildung beteiligte Bildungseinrichtung (Berufsschule, Bildungsträger etc.) muss der Ausländerbehörde den Abbruch oder die Beendigung der Ausbildung innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch melden.
  • Nach Abbruch einer Ausbildung bekommt eine Person eine Duldung für 6 Monate, um sich einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen
  • Verlängert sich die Ausbildung etwa infolge von Krankheit oder weil eine Prüfung wiederholt werden muss, wird auch die Ausbildungsduldung verlängert.

4. Nach der Ausbildung

  • Nach erfolgreichem Abschluss dürfen Auszubildende mit Ausbildungsduldung für zwei Jahre in einem Beruf arbeiten, der der erworbenen Qualifikation entspricht.
  • Werden sie nicht direkt übernommen, können sie binnen sechs Monaten einen entsprechend qualifizierten Arbeitsplatz suchen.
  • Nach zwei Jahren qualifizierter Beschäftigung erhalten sie die Erlaubnis, jede Beschäftigung anzunehmen.
WICHTIG!
Auch Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre ausländischen Auszubildenden eine Arbeitserlaubnis besitzen. Das steht immer im Aufenthaltsdokument. Die Arbeitserlaubnis kann allgemein bestehen oder auf eine bestimmte Firma, Tätigkeit oder einen Zeitraum beschränkt sein. Wenn die gewünschte Beschäftigung nicht mit der Erlaubnis übereinstimmt (etwa anderer Betrieb oder andere Art der Beschäftigung), muss die Ausländerin oder der Ausländer bei der Ausländerbehörde eine Änderung beantragen.
Im Zweifel gibt die örtliche Ausländerbehörde Auskunft.
Weitere Informationen zur Ausbildungsduldung erhalten Sie beim “Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge”.