Rechte und Pflichten in der Ausbildung
Ausbildungsvergütung
Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im § 17 BBiG. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes.
Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im
Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein als im Tarifvertrag vereinbart. Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der/die Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein als im Tarifvertrag vereinbart. Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der/die Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Beispiel: Lernt ein/-e Kaufmann/-frau für Büromanagement in einer Bank, gilt die "Bankvergütung", lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen, gilt die "Gastronomievergütung" usw. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine "angemessene" Ausbildungsvergütung zu gewähren. Eine Ausbildungsvergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteil vom 26.3.2013 - 3 AZR 89/11) in der Regel nicht angemessen i.S. von § 17 Abs. 1 BBiG, wenn sie die im einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. In diesem Fall kann der Auszubildende die tarifliche Ausbildungsvergütung verlangen.
Grundsätzlich darf die seit 01.01.2020 geltende Untergrenze der Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten werden
§ 17 BBiG: Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
e) 649 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird, - im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
Pflichten
.. des Ausbildenden
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweishefte regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
.. des Auszubildenden
Der/die Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben. Im eigenen Interesse liegt sorgfältiges Arbeiten, Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht, das Führen von Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweisheften, Befolgen von Weisungen, Beachten der für das Unternehmen geltenden Ordnung, sorgfältiges Umgehen mit Maschinen und Einrichtungen. Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden.
Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die wenigstens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennen lernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Urlaub
Der/die Auszubildende erhält unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.
Der Urlaub beträgt jährlich:
- mindestens 30 Werktage (25 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage (23 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage (21 Arbeitstage), wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
- mindestens 24 Werktage (20 Arbeitstage) für erwachsene Auszubildende.
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Auf Basis einer 5-Tage-Woche spricht man von Arbeitstagen. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.
Gilt ein Tarifvertrag, ist der dort vereinbarte Urlaubsanspruch zu gewähren.
=> Achtung Ausnahme:
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 1. Juli oder Ausbildungsende nach dem 30. Juni. (mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit in einem Kalenderjahr) hat der Auszubildende stets Anspruch auf mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach JArbSchG beziehungsweise BUrlG, § 19 JArbSchG; §§ 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
Bei Ausbildungsbeginn vor dem 1. Juli oder Ausbildungsende nach dem 30. Juni. (mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit in einem Kalenderjahr) hat der Auszubildende stets Anspruch auf mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach JArbSchG beziehungsweise BUrlG, § 19 JArbSchG; §§ 3, 5 Abs. 1 a, c BUrlG.
Besteht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr weniger als 6 Monate, hat der Auszubildende nur Anspruch auf Teilurlaub (= für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs).
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn:
- die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag eine kürzere Ausbildungsdauer vereinbaren,
- es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt, oder
- der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" (Notendurchschnitt besser als 2,5) Leistungen zeigt, bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und dieser zugestimmt wird.
Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung eines vorhergegangenen Schulbesuches:
Fachoberschulreife. Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss | bis zu 6 Monate |
Nachweis der Fachhochschulreife | bis zu 12 Monate |
allgemeine Hochschulreife | bis zu 12 Monate |
abgeschlossene Berufsausbildung | bis zu 12 Monate |
einschlägige berufliche Grundbildung (Berufsgrundschuljahr) | 6 Monate oder 12 Monate (je nach Dauer) |
einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld | 6 Monate oder 12 Monate (je nach Dauer) |
Einstiegsqualifizierung (EQ) | max. 6 Monate (bei 12 Monaten EQ) |
Alter über 21 Jahre | bis zu 12 Monaten |
Verlängerung der Ausbildungszeit
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel nicht erreicht, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis im Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.