Ausbildungsvergütung

Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im § 17 BBiG. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes.

Die in §17 BBiG festgelegte Mindestausbildungsvergütung darf in keinem Fall unterschritten werden.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine "angemessene" Ausbildungsvergütung zu gewähren. Eine Ausbildungsvergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteil vom 26.3.2013 - 3 AZR 89/11) in der Regel nicht angemessen i.S. von § 17 Abs. 1 BBiG, wenn sie die im einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. In diesem Fall kann der Auszubildende die tarifliche Ausbildungsvergütung verlangen.
Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im
Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein als im Tarifvertrag vereinbart. Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes bezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der/die Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Beispiel: Lernt ein/-e Kaufmann/-frau für Büromanagement in einer Bank, gilt die "Bankvergütung", lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen, gilt die "Gastronomievergütung" usw. Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Aktuelle und zukünftige Mindestausbildungsvergütung – jährlich im November vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für das kommende Jahr veröffentlicht – finden Sie in unserer Übersicht.

Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung

Das Berufsbildungsgesetz sieht eine jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr vor. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr.
Seit Herbst 2023 wird die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung vorgenommen und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.