Nachteilsausgleich in Abschlussprüfungen
Bei der Durchführung von Prüfungen sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher/-in für hörbehinderte Menschen. § 65 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz
- 1. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung stellen?
- 2. Wie kann der Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
- 3. Wie ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
- 4. Wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
- 5. Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?
- 6. Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?
1. Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung stellen?
Prüflinge, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
2. Wie kann der Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
Eine besondere Gestaltung der Prüfung kann durch zum Beispiel die Verlängerung der Prüfungszeit, die Zulassung spezieller Hilfen oder Personen wie Schreib- und Lesehilfen oder auch die Anwesenheit einer Vertrauensperson verstanden werden.
Ein Verzicht auf Pausenzeiten zwischen Prüfungsarbeiten ist nicht möglich.
3. Wie ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist vollständig ausgefüllt an die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen zu schicken. Daneben sind Unterlagen einzureichen, die den im Antrag beschriebenen Nachteil nachweisen und den Antrag rechtfertigen. (Beispiel: Fachärztliche Bescheinigung, siehe unten (5.)).
4. Wann ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig zu stellen. Er muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zur betroffenen Prüfung eingehen.
5. Welche Unterlagen müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden?
Die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen muss als zuständige Stelle feststellen, ob und wie ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.
Erforderlich ist dazu grundsätzlich eine konkrete fachärztliche/psychologische Bescheinigung, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Hausärztliche Atteste werden als Nachweis nicht anerkannt. Ausnahmsweise werden die Stellungnahmen anderer fachkundiger Stellen (wie z.B. sonderpädagogische Institute) berücksichtigt. Die Bescheinigung soll in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und neben der Beschreibung der Behinderung nach Möglichkeit aufzeigen, wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll.
6. Wie wird der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?
Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleichs werden durch die IHK alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt.
Es werden nur Maßnahmen zugelassen, die behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen, nicht jedoch solche, die die Prüfung qualitativ verändern.
Gegebenenfalls berücksichtigt die IHK die fachliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses.