Rechtsvorschriften zur Zusatzqualifikation Englisch
Die Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. Oktober 1995, 3. April 2003 und 27. April 2005 als zuständige Stelle gemäß § 9 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931) folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
Zu der Prüfung können sich Auszubildende in einem kaufmännischen Ausbildungsverhältnis anmelden, die nachweisen, dass sie sich auf diese Prüfung vorbereitet haben.
§ 2 Gliederung der Prüfung und Prüfungsanforderungen
(1) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Leistungen:
a) Einen Geschäftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren (Richtzeit: 45 Minuten)
b) Eine kurzgefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (z.B. Fax) zu einem in der Fremdprache vorgegebenen Geschäftsfall in der
Fremdsprache formulieren (Richtzeit: 30 Minuten)
Fremdsprache formulieren (Richtzeit: 30 Minuten)
c) Einen Vermerk in Deutsch über ein in der Fremdsprache geführtes Gespräch formulieren (Richtzeit: 20 Minuten)
d) Einen Vermerk in Deutsch über einen in der Fremdsprache abgefassten Geschäftsbrief formulieren (Richtzeit: 30 Minuten)
e) Die allgemeine Fremdsprachenbeherrschung durch einen Sprachergänzungstest nachweisen (Richtzeit: 25 Minuten)
Der/die Prüfungsteilnehmer/in darf in den Teilen a) bis d) ein allgemeines zweisprachiges Wörterbuch benutzen.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst folgende Leistungen:
a) Ein Telefongespräch allgemein geschäftlicher Natur in der Fremdsprache führen.
b) Ein Gespräch in der Fremdsprache führen.
Die Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie
- sich über Themen ihres Ausbildungsbereiches unterhalten können,
- häufig auftretende Alltagssituationen (z. B. Vorstellen, Begrüßen) sprachlich angemessen bewältigen können.
Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
§ 3 Bestehen der Prüfung
a) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn im schriftlichen Teil eine Prüfungsleistung mit ungenügend oder mehr als eine Prüfungsleistung mit mangelhaft bewertet wurde.
c) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung nicht mehr als eine mangelhafte Leistung und in der mündlichen Prüfung keine Leistung, die schlechter als ausreichend bewertet wurde, erbracht wurde.
d) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie zweimal wiederholt werden. Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einer Prüfungsleistung gemäß § 2 Abs. 2 a) bis e) und § 2 Abs. 3 a) und b) mindestens 50 Punkte erreicht, so sind diese Leistungen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von einem Jahr - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht-bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 4 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Von der Prüfung gemäß § 2 kann der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag in einzelnen Leistungen befreit werden, wenn er / sie vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsleistungen entspricht. Eine vollständige Befreiung ist nicht möglich.
§ 5 Zeugnis
Das Zeugnis enthält die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen als Punktzahl und Note.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschriften treten nach der Verkündung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen am 1. April 1996 in Kraft.
Mainz, 11. Dezember 1995
Mainz, 11. Dezember 1995
gez. Kraft Waentig, Präsident
gez. Ernst Thöne, Hauptgeschäftsführer
gez. Ernst Thöne, Hauptgeschäftsführer
1. Änderung am 3. April 2003, in Kraft getreten am 1. Juni 2003
gez. Dr. Harald Augter, Präsident
gez. Richard Patzke, Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Harald Augter, Präsident
gez. Richard Patzke, Hauptgeschäftsführer
2. Änderung am 27. April 2005, in Kraft getreten im August 2005
gez. Dr. Harald Augter, Präsident
gez. Richard Patzke, Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Harald Augter, Präsident
gez. Richard Patzke, Hauptgeschäftsführer