Allgemeine Prüfungshinweise für alle Berufsgruppen

Diese Informationen sind in der Einladung zur Prüfung nochmals enthalten.

Handy-Verbot

Das Mitführen und Benutzen von Handys und elektronischen Geräten ist während der gesamten Prüfungszeit (einschl. Pausen) verboten. Eine Zuwiderhandlung kann zum Ausschluss von der Prüfung führen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Prüfungsausschuss.

Zugelassene Hilfsmittel (Taschenrechner):

Neben den berufsbezogenen Hilfsmitteln ist im Regelfall für alle Ausbildungsberufe ein nicht programmierter netzunabhängiger und geräuscharmer Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten zugelassen.

Rücktritt, Nichtteilnahme:

Ein rechtzeitiger Rücktritt vor oder nach Beginn der Prüfung liegt nur dann vor, wenn der Prüfungsabsolvent, wie im Ausbildungs-, Umschulungs- oder Arbeitsverhältnis üblich und rechtlich gefordert, der umfassenden Anzeige- und Nachweispflicht unverzüglich nachkommt.   
§ 23 der PrO - Rücktritt, Nichtteilnahme:
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Bekanntgabe der vorläufigen Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung:

Hinweis
Für die laufenden Prüfungen  werden die Prüflinge und die Betriebe ausschließlich auf dem Postweg über die Ergebnisse informiert. Der Versand erfolgt unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Prüfungsausschuss. Eine telefonische Auskuft über die Prüfungsergebnisse ist aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Üblicherweise:
Die Bekanntgabe der „vorläufigen Prüfungsergebnisse" der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgt ca. 4 – 6 Wochen nach dem Prüfungstermin über unsere Internetseite www.rheinhessen.ihk24.de – Suchbegriff: Prüfungsergebnisse. Die Zugangsdaten entsprechen Ihrer Azubi-Ident-Nr. (befindet sich oberhalb Ihrer Adresse) und Ihrer Prüflings-Nr. (letzte fünf Stellen) welche Sie bitte dem Einladungsschreiben entnehmen. Ein Versand der Ergebnisse auf dem Postweg erfolgt nur noch in dem Fall, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung notwendig ist. Bitte informieren Sie Ihren Ausbildungsbetrieb umgehend über Ihre Prüfungsergebnisse!

Beantragung der Berufsschul-Note auf dem IHK-Zeugnis:

§ 37 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz regelt, dass auf Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 195 KB) das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem IHK-Zeugnis ausgewiesen werden kann. Wenn Sie dies wünschen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den Sie spätestens zu Ihrem letzten Prüfungsteil vollständig ausgefüllt mitbringen und dem Prüfungsausschuss abgeben müssen. Das Antragsformular, das von Ihnen und der Berufsschule auszufüllen ist, finden Sie im Internet unter www.rheinhessen.ihk24.de – Suchbegriff: Berufsschulnote.
Wenn der Industrie- und Handelskammer Ihren Antrag nicht zum o. g. Termin vorliegt, wird das Zeugnis ohne das Ergebnis der berufsschulischen Leistungsfeststellung ausgestellt. Nachträgliche Anträge werden bis maximal vier Wochen nach der Ergebnismitteilung von der IHK entgegengenommen und ein weiteres Zeugnis nach Rückgabe des Originalzeugnisses erstellt. Diese Ausstellung ist nach der Gebührenordnung kostenpflichtig.