Ladenöffnungsgesetz
Dieses Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren.
- Wann dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich öffnen?
- Welche Ausnahmen für bestimmte Warengruppen gibt es an Sonn- und Feiertagen?
- Welche Regelungen gelten rund um Ostern und Pfingsten?
- Welche Regelungen gelten in der Adventszeit und an Weihnachten?
- Wie sind weitere Sonn- und Feiertagsöffnungen möglich?
- Welche branchenspezifischen Ausnahmen gelten an Sonn- und Feiertagen?
Wann dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich öffnen?
Werktage (Montag bis Samstag)
Verkaufsstellen dürfen rund um die Uhr (24 Stunden) geöffnet sein.
Verkaufsstellen dürfen rund um die Uhr (24 Stunden) geöffnet sein.
Sonn- und gesetzliche Feiertage
Verkaufsstellen müssen grundsätzlich geschlossen bleiben.
Verkaufsstellen müssen grundsätzlich geschlossen bleiben.
Besonderheit: 24. Dezember
Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, müssen Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr schließen. Dies gilt auch für das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
Wichtig: Kundinnen und Kunden, die sich bei Ladenschluss im Geschäft befinden, dürfen noch bedient werden. Für bestimmte Branchen beziehungsweise Waren gelten Sonderregelungen.
Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, müssen Verkaufsstellen ab 14:00 Uhr schließen. Dies gilt auch für das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
Wichtig: Kundinnen und Kunden, die sich bei Ladenschluss im Geschäft befinden, dürfen noch bedient werden. Für bestimmte Branchen beziehungsweise Waren gelten Sonderregelungen.
Was gilt als Verkaufsstelle?
Nach § 2 Abs. 1 LadÖG werden Verkaufsstellen folgendermaßen definiert:
Nach § 2 Abs. 1 LadÖG werden Verkaufsstellen folgendermaßen definiert:
- Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,
- sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.
Welche Ausnahmen für bestimmte Warengruppen gibt es an Sonn- und Feiertagen?
Einige Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt öffnen (§ 9 LadÖG):
Drei Stunden Öffnung möglich:
- Verkaufsstellen für frische Milch
- Bäckereien und Konditoreien
- Blumenläden (bei erheblichem Blumenangebot); darüber hinaus dürfen Blumenläden am 1. November (Allerheiligen), am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag sechs Stunden geöffnet sein.
Sechs Stunden Öffnung möglich:
- Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften
- Landwirtschaftliche Betriebe und Hofläden mit selbst erzeugten Produkten
Wichtige Einschränkung
Diese Ausnahmen gelten nicht:
- am 1. Weihnachtsfeiertag
- am Ostersonntag
- am Pfingstsonntag
An diesen Tagen dürfen grundsätzlich nur Zeitungen und Zeitschriften verkauft werden (max. sechs Stunden).
Sonderregelung für Bäckereien mit Cafébetrieb
Bäckereien mit angeschlossenem Café dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig Backwaren verkaufen, da hier das Gaststättenrecht Anwendung findet (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 44/19).
Welche Regelungen gelten rund um Ostern und Pfingsten?
Gründonnerstag und Karsamstag
Es gelten die üblichen Werktagsregelungen.
Es gelten die üblichen Werktagsregelungen.
Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag
Sonn- und Feiertagsregelungen gelten. Ausnahmen für bestimmte Warengruppen sind möglich (§ 9 Abs. 1 LadÖG).
Ostersonntag und Pfingstsonntag
Nur Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften dürfen öffnen (max. sechs Stunden). Verkaufsoffene Sonntage sind an diesen Tagen nicht zulässig.
Sonn- und Feiertagsregelungen gelten. Ausnahmen für bestimmte Warengruppen sind möglich (§ 9 Abs. 1 LadÖG).
Ostersonntag und Pfingstsonntag
Nur Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften dürfen öffnen (max. sechs Stunden). Verkaufsoffene Sonntage sind an diesen Tagen nicht zulässig.
Welche Regelungen gelten in der Adventszeit und an Weihnachten?
24. Dezember
Es gelten die üblichen Werktagsregelungen. Kein gesetzlicher Feiertag. Bei einem Werktag: Schließung ab 14:00 Uhr.
Es gelten die üblichen Werktagsregelungen. Kein gesetzlicher Feiertag. Bei einem Werktag: Schließung ab 14:00 Uhr.
1. Weihnachtsfeiertag
Nur Zeitungen und Zeitschriften dürfen verkauft werden (max. sechs Stunden).
2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr, 6. Januar
Sonn- und Feiertagsregelungen gelten. Ausnahmen für bestimmte Warengruppen sind möglich (§ 9 Abs. 1 LadÖG).
Adventssonntage
Keine Freigabe verkaufsoffener Sonntage möglich. Blumenläden dürfen am 1. Adventssonntag bis zu sechs Stunden öffnen.
Nur Zeitungen und Zeitschriften dürfen verkauft werden (max. sechs Stunden).
2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr, 6. Januar
Sonn- und Feiertagsregelungen gelten. Ausnahmen für bestimmte Warengruppen sind möglich (§ 9 Abs. 1 LadÖG).
Adventssonntage
Keine Freigabe verkaufsoffener Sonntage möglich. Blumenläden dürfen am 1. Adventssonntag bis zu sechs Stunden öffnen.
Wie sind weitere Sonn- und Feiertagsöffnungen möglich?
Verkaufsoffene Sonntage
Nach § 8 LadÖG können die Gemeinden zulassen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen für fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die Öffnung muss spätestens um 18:00 Uhr enden. Die Adventssonntage, die Weihnachtsfeiertage sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.
Hier finden Sie die aktuellen verkaufsoffenen Sonntage im IHK-Bezirk Rhein-Neckar.
Digitale Kleinstsupermärkte
Digitale Kleinstsupermärkte dürfen in Baden-Württemberg an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr öffnen.
Voraussetzungen:
Nach § 8 LadÖG können die Gemeinden zulassen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen für fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die Öffnung muss spätestens um 18:00 Uhr enden. Die Adventssonntage, die Weihnachtsfeiertage sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.
Hier finden Sie die aktuellen verkaufsoffenen Sonntage im IHK-Bezirk Rhein-Neckar.
Digitale Kleinstsupermärkte
Digitale Kleinstsupermärkte dürfen in Baden-Württemberg an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr öffnen.
Voraussetzungen:
- vollautomatisierter Betrieb
- kein Verkaufspersonal
- ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs
- maximale Verkaufsfläche: 150 m²
Wichtig:
- Eine Befüllung der Regale an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.
- Ausnahme: Frische Backwaren dürfen geliefert werden.
Schautage
Der “Tag der offenen Tür” erfreut sich bei den Einzelhändlern und Kunden großer Beliebtheit. Allerdings muss einiges beachtet werden, um einen Verstoß gegen das Ladenöffnungszeitengesetz und das Wettbewerbsrecht zu vermeiden.
Der “Tag der offenen Tür” erfreut sich bei den Einzelhändlern und Kunden großer Beliebtheit. Allerdings muss einiges beachtet werden, um einen Verstoß gegen das Ladenöffnungszeitengesetz und das Wettbewerbsrecht zu vermeiden.
Welche branchenspezifischen Ausnahmen gelten an Sonn- und Feiertagen?
Apotheken
Während der Not- bzw. Dienstbereitschaft dürfen Apotheken u. a. verkaufen:
Während der Not- bzw. Dienstbereitschaft dürfen Apotheken u. a. verkaufen:
- Arzneimittel
- Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel
- Hygieneartikel
- Desinfektionsmittel
Geschlossene Apotheken müssen auf die dienstbereite Apotheke hinweisen.
Tankstellen
Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen verkaufen:
Tankstellen
Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen verkaufen:
- Ersatzteile und Betriebsstoffe
- Reisebedarf nach § 2 Abs. 4 LadÖG: Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Toilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Personenbahnhöfe
Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen dürfen an Sonn- und Feiertagen ebenfalls Reisebedarf verkaufen (siehe Definition oben).
Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebieten
In staatlich anerkannten Kur-, Ausflugs- oder Erholungsorten können per kommunaler Verordnung an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen für bis zu acht Stunden öffnen.
Zulässig ist der Verkauf von:
- Reisebedarf
- Sport- und Badegegenständen
- Devotionalien
- ortstypischen Waren
Die Öffnungszeiten müssen Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes nehmen.
Im Rhein-Neckar-Bezirk sind dafür folgende Orte oder Ortsteile festgelegt:
Im Rhein-Neckar-Bezirk sind dafür folgende Orte oder Ortsteile festgelegt:
- Heidelberg
- Rhein-Neckar-Kreis: Eberbach (nur die Stadtteile Eberbach und Friedrichsdorf), Gaiberg, Heiligkreuzsteinach, Neckargemünd, Schönau, Schönbrunn (nur der Ortsteil Allemühl), Schwetzingen, Wilhelmsfeld
- Neckar-Odenwald-Kreis: Adelsheim, Buchen, Mosbach (nur die Stadtteile Mosbach und Neckarelz), Neckarzimmern, Neunkirchen, Schwarzach, Waldbrunn, Walldürn (nur die Stadtteile Walldürn und Rippberg)
Hinweis: Die Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengetragen, für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
