Ladenöffnungsgesetz

Dieses Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren. Die allgemeinen Ladenöffnungszeiten regeln, wann Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen. 

Regelungen rund um die Adventszeit und Weihnachten

  • Verkaufsstellen müssen am 24. Dezember ab 14:00 Uhr geschlossen sein, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt (§3 Abs. 2 Nr. 2LadÖG). Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten und Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume bis zu drei Stunden und längstens bis 14:00 Uhr geöffnet sein (§ 9 Abs. 3 LadÖG).
  • Am 1. Weihnachtsfeiertag gelten die Sonderregelungen für den Verkauf von frischer Milch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. LadÖG) nicht. 
  • Die Adventssonntage und Feiertage im Dezember dürfen nicht für örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen freigegeben werden (§ 8 Abs. 3 LadÖG).
  • Die Öffnungszeiten am 31. Dezember (Silvester) und am 6. Januar (Heilige drei Könige) unterliegen den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes an Sonn- und Feiertagen. Beispielsweise dürfen Konditor- und frische Backwaren für die Dauer von insgesamt drei Stunden verkauft werden.

Begriffsbestimmungen 

Läden dürfen in Baden-Württemberg an Werktagen 24 Stunden öffnen. Sie müssen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt geschlossen sein. 
Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 
Für bestimmte Branchen beziehungsweise Waren gelten Sonderregelungen. 
Nach § 2 Abs. 1 LadÖG werden Verkaufsstellen folgendermaßen definiert:
  • Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden, 
  • sonstige Verkaufsstände und- buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden. 
Gewerbliches Feilhalten bedeutet im Sinne von 2 Abs. 2 LadÖG: Das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf inner- und außerhalt von Verkaufsstellen. Dem gewerblichen Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden. 

Besondere Warengruppen

  • Verkaufsstellen von frischer Milch, Bäcker- und Konditorwaren, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von drei Stunden geöffnet sein.
  • Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen angeboten werden, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von drei Stunden geöffnet sein. Darüber hinaus dürfen sie am 1. November (Allerheiligen), am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag sechs Stunden geöffnet sein.
  • Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.
  • Landwirtschaftliche Betriebe und Hofläden, die selbst erzeugte Produkte anbieten, dürfen ebenfalls sechs Stunden öffnen.
Bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten ist die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. Von der Öffnung ausgenommen, sind der 1. Weihnachtsfeiertag, sowie der Oster- und der Pfingstsonntag.

Apotheken

Apotheken dürfen während der "Dienstbereitschaft" an Sonn- und Feiertagen Arzneimittel, Kranken- und Säuglingspflegemittel, Säuglingsnährmittel bzw. Hygieneartikel und Desinfektionsmittel verkaufen. Die geschlossenen Apotheken haben an sichtbarer Stelle einen Aushang anzubringen, der auf die offenen Apotheken hinweist.

Tankstellen

Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen Ersatzteile, Betriebsstoffe und Reisebedarf verkaufen. Unter Reisebedarf versteht man nach § 2 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG): Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Toilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Personenbahnhöfe

Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen dürfen an Sonn- und Feiertagen Reisebedarf (siehe oben) verkaufen.

Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebieten

Sofern in von der Landesregierung festgelegten Orten, die als Kur-, Ausflugs- oder Erholungsorte gelten, eine entsprechende Rechtsverordnung der Gemeinde dies zulässt, können in diesen Gemeinden Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien, sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Der Verkauf darf nur von Verkaufsstellen aus erfolgen, in denen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang geführt werden.

Im Rhein-Neckar-Bezirk sind dafür folgende Orte oder Ortsteile festgelegt

Heidelberg

Neckar-Odenwald-Kreis

Adelsheim
Buchen
Mosbach (nur die Stadtteile Mosbach und Neckarelz)
Neckarzimmern
Neunkirchen
Schwarzach
Waldbrunn
Walldürn (nur die Stadtteile Walldürn und Rippberg)

Rhein-Neckar-Kreis

Eberbach (nur die Stadtteile Eberbach und Friedrichsdorf)
Gaiberg
Heiligkreuzsteinach
Neckargemünd
Schönau
Schönbrunn (nur der Ortsteil Allemühl)
Schwetzingen
Wilhelmsfeld

Sonn- und Feiertagsöffnung aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen

Nach § 8 LadÖG können die Gemeinden zulassen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen für fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die Öffnung muss spätestens um 18:00 Uhr enden. Die Adventssonntage, die Weihnachtsfeiertage sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.