Märkte, Messen und Wanderlager

Die Festsetzung von Veranstaltungen gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Damit die Aussteller in den Genuss der sog. “Marktprivilegien” kommen, müssen je nach Art der Veranstaltung bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung erfüllt werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die jeweiligen Veranstaltungen?

Die Industrie- und Handelskammern geben auf Anfrage gegenüber der jeweils zuständigen Behörde eine Stellungnahme zum Festsetzungsantrag ab. Die Festsetzung erfolgt durch die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Messe – § 64 GewO

  • keine Dauerveranstaltung; es muss festgelegt sein, an welchen/wie vielen Tagen die Messe stattfindet
  • “im Allgemeinen wiederkehrend“: Messe soll in regelmäßigen Abständen stattfinden (erstmalig/einmalig dennoch zulässig, Regelmäßigkeit muss nicht nachgewiesen werden)
  • Vielzahl von Ausstellern
  • keine Mindestanzahl
  • Zahl der Aussteller muss so groß sein, dass das gezeigte Warenangebot einen Überblick über das wesentliche Angebot eines/mehrerer Wirtschaftszweige gewährt (Vollständigkeit nicht erforderlich)
  • Wesentliches Angebot
  • Waren/Dienstleistungen, die einem betreffenden Wirtschaftszweig zugeordnet sind, müssen nahezu umfassend präsentiert werden (Maßstab: nationaler Markt)
  • Vertrieb umfasst alle Formen des Absatzes von Waren und Dienstleistungen (Vorbereitung, Anbahnung, Durchführung, Abwicklung absatzwirtschaftlicher Tätigkeiten)
  • Waren müssen tatsächlich als Muster auf Messe vorhanden sein/an Ort und Stelle in Augenschein genommen werden können
  • Vertrieb nach Katalog, Video, Social Media reicht grundsätzlich nicht aus; in Einzelfällen aber zulässig (Bsp.: von dem fraglichen Ausstellungsstück bestehen zahlreiche Modellvarianten)
  • gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer
    • gewerbliche Wiederverkäufer = Händler/Handelsvertreter
    • gewerbliche Verbraucher = Unternehmer, die die ausgestellten Waren und Dienstleistungen für ihren Betrieb benötigen
  • Zutritt für Fachbesucher, Schulen, Organisationen kann gestattet werden
  • Letztverbraucher können in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Zeiten zum Kauf zugelassen werden (§ 64 Abs. 2 GewO)
  • Veranstalter kann neben einer Vergütung von den Marktteilnehmern (z. B. Standgeld) auch ein Eintrittsgeld von den Besuchern verlangen

Ausstellung – § 65 GewO

  • keine Dauerveranstaltung
  • Regelmäßigkeit nicht erforderlich
  • kann auf besonderen Anlass hin stattfinden/in unregelmäßiger Folge, einmalig oder mehrmals
  • keine Mindestanzahl, dennoch strenge Anforderungen
  • hinlängliche/ausreichende Vergleichsmöglichkeit zwischen den Angeboten
  • Angebot, welches einen charakteristischen, typischen Ausschnitt und Querschnitt aus dem Angebot des betreffenden Wirtschaftszweiges oder -gebiets zeigt (ein Wirtschaftsgebiet genügt)
  • nahezu umfassender Überblick wird nicht gefordert (aber kleine Veranstaltung hat keine geringeren Anforderungen, „repräsentativ“ kein disponibler Begriff)
  • Vertriebsart ist irrelevant (Handverkauf, Katalog, Muster, Beschreibung, Abbildung, sonstiges)
  • Schwerpunkt meist Handverkauf
  • nur mittelbare Förderung des Absatzes
  • reine Informationsausstellung reicht nicht aus
  • Mischveranstaltungen erfüllen Zweck der Absatzförderung
  • keine Beschränkungen
  • wendet sich regelmäßig an Letztverbraucher
  • Veranstalter kann neben einer Vergütung von den Marktteilnehmern (z. B. Standgeld) auch ein Eintrittsgeld von den Besuchern verlangen

Großmarkt – § 66 GewO

  • Dauerveranstaltung oder zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • keine Mindestanzahl
  • Vielzahl ist gegeben, sobald gewisse Markttransparenz gewährleistet ist und dem Abnehmer ausreichende Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Angeboten ermöglicht wird
  • grundsätzlich keine Beschränkung des Warenangebots (meist Obst, Gemüse, andere frische Lebensmittel)
  • Angebot von Dienstleistungen unzulässig
  • jede Vertriebsart (Handverkauf, Verkauf nach Muster oder Katalog, sonstige)
  • Vertrieb auf Waren beschränkt
  • im Wesentlichen gewerblichen Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer
  • Letztverbraucher können in geringem Umfang zugelassen werden
  • Veranstalter kann neben einer Vergütung von den Marktteilnehmern (z. B. Standgeld) auch ein Eintrittsgeld von den Besuchern verlangen

Wochenmarkt – § 67 GewO

  • keine Dauerveranstaltung, turnusmäßige Wiederkehr zwingend, feste Zeiten müssen dargelegt werden
  • maximale Obergrenze zwischen den Veranstaltungen: ein Monat
  • bei erstmaliger Festsetzung muss Regelmäßigkeit dargelegt werden (strenge Anforderungen)
  • mindestens 12 gewerbliche Anbieter (in der Regel, Anforderung hier nicht streng)
  • Landwirte, die eigene Produkte vermarkten, zählen auch dazu
  • Waren müssen verkaufsgegenwärtig zum Kauf dargeboten werden/an Ort und Stelle zur Übergabe an den Kunden vorhanden sein (kein Verkauf nach Muster, Katalog, Prospekt, Beschreibung)
  • § 67 Abs. 1 Nr. 1-3 GewO: abschließende Aufzählung der zugelassenen Waren
  • Veranstalter darf eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung verlangen
  • die Erhebung eines Eintrittsgeldes von Besuchern ist nicht zulässig

Spezialmarkt – § 68 Absatz 1 GewO

  • keine Dauerveranstaltung, es muss festgesetzt sein an welchen/wie vielen Tagen die Veranstaltung stattfindet
  • größere Zeitabstände zulässig (ein Monat Mindestabstand)
  • erstmalige/einmalige Veranstaltungen zulässig (regelmäßige Wiederkehr muss nicht nachgewiesen werden)
  • mindestens 12 gewerbliche Aussteller (in der Regel), kleinere Anbieterzahlen können aber auch in Betracht kommen (Einzelfallabwägung)
  • Teilnahme von privaten Ausstellern möglich, gewerbliche Anbieter müssen aber die Vielzahl ausmachen (Vielzahl ≠ Mehrzahl)
  • Waren haben an Ort und Stelle zur tatsächlichen Übergabe an den Kunden bereitzuliegen
  • Waren müssen wenigstens ein gemeinsames, prägendes Merkmal aufweisen (Beschaffenheit der Waren, Verwendungszweck, Alter, …)
    abgegrenzter Kundenkreis mit Spezialinteresse muss sich angesprochen fühlen; dient Abgrenzung zu Jahrmarkt
  • Angebot gewerblicher Leistungen ist grundsätzlich unzulässig
  • Abweichung von bestimmtem Warenangebot in Einzelfällen zulässig: Toleranzgrenze ca. 10%
  • Veranstalter kann neben einer Vergütung von den Marktteilnehmern (z. B. Standgeld) auch ein Eintrittsgeld von den Besuchern verlangen
  • dürfen bloßen Annex zu dem festgesetzten Markt bilden
  • Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten möglich, sowie Angebot volksfesttypischer Waren (§ 68 Abs. 3 GewO), d.h. Angebote von Schaustellern oder nach Schaustellerart (nicht: Aufführungen mit überwiegend musikalischem/künstlerischem Charakter wie Konzerte, Fußball- oder Karnevalsveranstaltungen)

Jahrmarkt – § 68 Absatz 2 GewO

  • keine Dauerveranstaltung, es muss festgesetzt sein an welchen/wie vielen Tagen
  • größere Zeitabstände zulässig (ein Monat Mindestabstand)
  • erstmalige/einmalige Veranstaltungen sind zulässig (regelmäßige Wiederkehr muss nicht nachgewiesen werden)
  • mindestens 12 gewerbliche Aussteller (in der Regel), kleinere Anbieterzahlen können aber auch in Betracht kommen (Einzelfallabwägung, Ermessensentscheidung meist zugunsten kleiner Gemeinden/Vereinen als Veranstalter)
  • Teilnahme von privaten Ausstellern möglich, gewerbliche Anbieter müssen aber die Vielzahl ausmachen (Vielzahl ≠ Mehrzahl)
  • breites Warenangebot
  • Sonderfall Weihnachtsmarkt: Festsetzung als Jahrmarkt ebenso möglich, um Beschränkungen auf lediglich weihnachtliche Artikel zu vermeiden
  • dürfen bloßen Annex zu dem festgesetzten Markt bilden
  • Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten möglich, sowie Angebot volksfesttypischer Waren (§ 68 Abs. 3 GewO), d.h. Angebote von Schaustellern oder nach Schaustellerart (nicht: Aufführungen mit überwiegend musikalischem/künstlerischem Charakter wie Konzerte, Fußball- oder Karnevalsveranstaltungen)
  • Veranstalter darf eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung sowie eine Beteiligung an Kosten der Werbung verlangen
  • die Erhebung von Eintrittsgeldern von Besuchern ist nicht zulässig

Volksfest – § 60b GewO

  • keine Dauerveranstaltung (Abgrenzung zu Freizeit- und Vergnügungsparks)
  • Zeitabstände können beliebig sein
  • einmalige Veranstaltung zulässig
  • mindestens 6 gewerbliche Anbieter (in der Regel, Nachfrageverhalten der Besucher ausschlaggebend)
  • Leistungsangebote unterhaltenden Charakters, keine Warenangebote, von Schaustellern/nach Schaustellerart ausgeführt
  • weiter Begriff, beinahe jede Art von Vergnügungen, wie sie üblicherweise auf Volksfesten zu finden ist
  • Warenverkauf mit unmittelbar folgender Warenübergabe
  • Warenverkauf “nach Schaustellerart“; muss im Zusammenhang mit der prinzipiell unterhaltenden Tätigkeit der Schausteller gesehen werden (Vergnügungsartikel, Scherzartikel, Luftballons, Hüte, Andenken, Spielzeug, Blumen, Lebensmittel)
  • kein notwendiges Kriterium für Festsetzung eines Volksfestes
  • Regelungen der §§ 68a, 69-71 GewO finden Anwendung (Angebot von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort, ohne dass Bestimmungen des Gaststättenrechts greifen)
  • Jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt
  • Veranstalter darf eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung sowie eine Beteiligung an Kosten der Werbung verlangen
  • die Erhebung von Eintrittsgeldern von Besuchern ist nicht zulässig

Wanderlager – § 56a GewO

  • wenn Gewerbetreibende außerhalb der gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe/Ausstellung/Markt von einer „festen Verkaufsstätte“ aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder Dienstleistungen vermitteln
  • Vertrieb (Feilbieten/Aufsuchen von Bestellungen) nur vorübergehend
  • Verkaufsveranstaltungen, bei denen kein Warenvorrat zum sofortigen Mitnehmen angeboten wird, sondern in denen nur nach Mustern, Katalogen, Prospekten usw. Warenbestellungen entgegengenommen werden, gelten ebenfalls als Wanderlager
  • der vorübergehende Verkauf z. B. in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, Zelten, zeitweise leerstehenden Ladenlokalen, Hotels und Gaststätten, Stadthallen und sonstige Hallen, aber auch der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen stellen Wanderlager dar.
  • Die Verkaufstätigkeit ist an das Ladenöffnungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes gebunden, in dem die Veranstaltung stattfinden soll.
  • Veranstalter trifft Anzeigepflicht, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll (keine grundsätzliche Anzeigepflicht)
  • Anzeige ist vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung abzugeben (Beginn: Eingang bei Behörde)
  • Art der Ware/Dienstleistung
  • Ort der Veranstaltung
  • Name des Veranstalters
  • Kennzeichnung, dass es sich um eine Verkaufs- und nicht nur um eine Informationsveranstaltung handelt
  • Veranstalter werden verpflichtet, bereits in der öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers, darauf hinzuweisen, unter welchen Bedingungen gesetzliche Widerrufsrechte bei den anlässlich des Wanderlagers geschlossenen Verträgen bestehen.
  • Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Veranstaltungen, die von den Teilnehmern durch eine von ihnen selbst organisierte, selbständige An- und Abreise erreicht und verlassen werden, da sie dann nicht auf den Veranstalter (bzw. auf einen mit dem Veranstalter für den Transport zusammenwirkenden Dritten) angewiesen sind, um den Veranstaltungsort verlassen zu können.
  • liegt vor, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen auf eine Veranstaltung hingewiesen werden soll - jede Art von Werbung für das Wanderlager
  • Form der Ankündigung ist unerheblich (Plakate, Anzeigen, Rundschreiben, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio/Fernsehen, etc.), auch Ankündigung an wenige Personen, wenn diese als Multiplikatoren fungieren sollen
  • Unterschiedliche Rechtsprechung bei Verbot nach § 56a Abs. 1 S. 2 GewO
  • das Anbieten von kostenfreien Speisen und Getränken kann trotz der ggf. wertmäßig relativen Geringfügigkeit bereits für eine Untersagung sorgen, da der zusätzliche Anlockeffekt zweifelsfrei besteht
  • Aus Gründen des Verbraucherschutzes dürfen künftig Finanzanlagen, Versicherungs-, Bauspar- und Immobiliarverbraucherdarlehensverträge, Medizinprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel nicht mehr vertrieben oder vermittelt werden.
  • Behörde kann bei formellen Verstößen Veranstaltung untersagen, etwa wenn nicht fristgerecht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig angezeigt wird
  • IHK erhält die Anzeige von Behörde
  • Überprüfung, ob gewerberechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften eingehalten wurden, insb. Verbot nach § 56a Abs. 1 S. 2 GewO (Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen/Gewinnspiele), Verstoß gegen § 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlung- Täuschung, unseriöse Geschäfte, Irreführung der Verbraucher, etc.)
  • Vorschriften des Reisegewerbes gem. §§ 55 ff. GewO müssen eingehalten werden
  • Vorschriften des Ladenschlussgesetzes müssen eingehalten werden

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  • Benennung des Veranstalters: kann natürliche oder juristische Person sein
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug des Antragstellers (bei nat. Personen)/des gesetzlichen Vertreters (bei jur. Personen), Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person selbst
  • Datum/Öffnungszeiten
  • vorläufiges Aussteller- und Warenverzeichnis
  • Teilnahmebestimmungen
  • Ausstellungs- und Lagepläne
Die Unterlagen sollten bei Abgabe der Stellungnahme vorliegen/ gesichtet werden, um beurteilen zu können, ob die gewerberechtlichen Vorschriften bei der Veranstaltung eingehalten werden. Aussteller- und Warenverzeichnis sollte in jedem Fall für Beurteilung berücksichtigt/angefordert werden.

Wie ist eine dauerhafte Festsetzung möglich?

  • Die Festsetzung für längere Zeiträume erfordert einen eigenen Antrag
  • In Verbindung mit Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 1 GewO möglich
  • Voraussetzungen für eine dauerhafte Festsetzung sind:
  • kein entgegenstehendes Interesse: Veranstaltung darf nicht gegen Bundes- oder Landesrecht verstoßen, Anknüpfung an § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO
  • Zeitraum
    • Messe/ Ausstellung: max. zwei Jahre
    • Volksfeste/sämtlichen Marktformen: auf Dauer möglich
  • Ermessen bezieht sich nur auf die Dauer der Festsetzung nicht auf die Festsetzung einzelner Durchführungstermine innerhalb des Zeitraums; Teilablehnung nur möglich, wenn der Antrag dennoch die teilweise Festsetzung der Verlängerungsdauer umfasst

Welche Versagungsgründe gibt es?

  • die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
  • Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
  • die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.
Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Was sind Marktprivilegien?

Die Festsetzung einer Veranstaltung führt zu bestimmten marktrechtlichen Privilegien.
Diese sind für die Stellungnahme nicht unmittelbar entscheidend, sollten jedoch berücksichtigt werden, da sie durch die Marktfestsetzung ganz oder teilweise mit geregelt werden. Zu den Marktprivilegien gehören unter anderem:
  • Nach § 68a Satz 1 GewO ist auf Märkten (Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Volksfeste) das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle erlaubt.
  • Bei Messen und Ausstellungen gilt diese Befreiung nur für die Abgabe von Kostproben.
  • Kostproben sind Werbegaben, die den Kauf der angebotenen Waren fördern sollen.
  • Es dürfen nur kleine Mengen abgegeben werden.
  • Die Abgabe ist nicht auf alkoholfreie Getränke beschränkt.
  • Für das Ausschenken alkoholischer Getränke ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.
  • Die Festsetzung einer Veranstaltung führt zu einer Befreiung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.
  • Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 1 Nummer 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
  • Festgesetzte Veranstaltungen sind grundsätzlich von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes freigestellt.
  • An deren Stelle treten die im Festsetzungsbescheid festgelegten Öffnungs- und Schließzeiten (vgl. § 19 Absatz 3 Ladenschlussgesetz).
  • Ausnahme: Bei Wochenmärkten sowie bei Großmärkten mit Verkauf an Letztverbraucher gelten weiterhin die allgemeinen Ladenschlusszeiten (vgl. § 19 Absatz 1 Ladenschlussgesetz).
  • Mit der Festsetzung sind verbunden:
    • die Befreiung der teilnehmenden Anbieter von der Anzeigepflicht nach § 14 GewO, sowie
    • die Befreiung von der Pflicht zur Beantragung einer Reisegewerbekarte nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO.
  • Ausnahme: Für Volksfeste (§ 60b GewO) gilt diese Befreiung von der Reisegewerbekarte nicht.

Was ist ein privater Markt und eine private Veranstaltung?

  • Markt mit weniger als 12 gewerblichen Anbietern
  • Waren und Leistungen werden durch Gewerbetreibende angeboten
  • keine Marktprivilegien, alle Vorschriften der Gewerbeordnung finden Anwendung (stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe
  • Beschränkung/Verbot aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen möglich
  • Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetz einschlägig
  • ausschließlich nicht gewerbliche Anbieter bieten Waren an
  • allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht findet Anwendung
  • Vorschriften der Gewerbeordnung, des Arbeitszeitgesetz und des Ladenschlussgesetzes sind dagegen nicht einschlägig
  • Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes sind aber zu beachten
  • bei Teilnahme von Gewerbetreibenden: Teilnehmerkreis ist entscheidend für die Beurteilung, ob die Voraussetzung einer Veranstaltung nach §§ 64 ff. GewO gegeben sind

Gibt es weiterhin eine Anzeigepflicht für Versteigerungen bei der IHK?

Die Anzeigepflicht einer Versteigerung bei der IHK wurde in der "Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" (Artikel 15) vom 11. Dezember 2024 gestrichen.
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