Aus- und Räumungsverkäufe durchführen

Aus- und Räumungsverkäufe sind zulässig in den Grenzen des Wettbewerbsrechts!

Preisermäßigungen / Rabattaktionen, §§ 9 und 11 PAngV

Bei Preisermäßigungen ist der vorherige niedrigste Gesamtpreis als Vergleichspreis anzugeben (= Referenzpreis). Umfasst werden dabei alle Preisermäßigungen, bei denen Händler einen Preisnachlass für konkrete, einzelne Produkte aus ihrem Sortiment bekanntgeben. So hat der Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von den Verbrauchern gefordert hat (Referenzpreis).
Unter diese Regelung fallen u. a. prozentuale Reduzierungen, durchgestrichene Preise oder auch sog. „Statt-Preise“.
Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung fortlaufenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware ist während der fortlaufenden Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung von Verbrauchern für diese Ware gefordert hat.
Hinweis: Damit ist es erforderlich, die bisher angesetzten Preise der letzten 30 Tage zu dokumentieren, wenn man mit Preisnachlässen werben will. Die Nachweispflicht liegt beim Händler.
Ausgenommen von der Angabe des niedrigsten Vergleichspreises sind:
  • die reine Bekanntmachung von Preisen, ohne werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises (so etwa die Bewerbung von „Dauerniedrigpreisen“),
  • die Werbung für ein neu in das Händlersortiment aufgenommenes Produkt, ohne über einen vorherigen Gesamtpreis zu verfügen (so etwa die Werbung mit „Einführungspreisen“ oder die Relation des Preises zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers),
  • die Werbung mit einer Drauf- bzw. Dreingabe („1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“).
Derartige geschäftliche Handlungen sind ohne die Pflicht zur Angabe eines Vergleichspreises möglich.
Die Regelung gilt sowohl für die Waren im Ladengeschäft wie auch für Waren im Online-Handel.
Beispiel:
Datum 01.03. 10.03. 25.03. 30.03. (Beginn der Rabattaktion)
Preis 50 Euro 30 Euro 40 Euro 25 Euro
Referenzpreis am 30.03.: 30 Euro
Bei einer schrittweisen Preisermäßigung darf der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der vor Beginn des Preisnachlasses oder der Rabattaktion verlangt wurde.
Beispiel:
Datum 01.03. 10.03. 25.03. 30.03. (Rabatt) 05.04. (Rabatt) 12.04. (Rabatt)
Preis 50 Euro 37 Euro 40 Euro 35 Euro 30 Euro 25 Euro
Referenzpreis jeweils: 37 Euro
Wird die schrittweise Preisermäßigung jedoch durch eine Preiserhöhung unterbrochen, besteht diese Möglichkeit nicht mehr.
Beispiel:
Datum 01.03. 10.03. 20.3 (Rabatt) 25.03. (Rabatt) 05.04. (Rabatt)
Preis 50 Euro 40 Euro 30 Euro 35 Euro 25 Euro
Referenzpreis am 05.04.: 35 Euro
Von der Pflicht zur Angabe des Referenzpreises ausgenommen sind:
  • individuelle Preisermäßigungen,
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder solche mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Gefahr des Verderbens oder die des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums droht und es dem Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wurde.

Aus- und Räumungsverkäufe sowie sonstige Sonderveranstaltungen waren über viele Jahre streng reguliert. Seit Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes in 2004 sind Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Es sind daher beispielsweise Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe/Filialschließung/Umbau, Jubiläumsverkäufe oder sonstige Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass möglich. Das betrifft etwa Aktionen wie:
  • “Auf alle Sommersachen 30 Prozent Preisnachlass“
  • “Pfingstrabatt vom 24. bis 29.5. – alles 20 Prozent günstiger“
  • “Wir räumen unser Lager – alle Winterkollektionen reduziert“
  • “Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10 Prozent Rabatt auf alles“
  • “Wir schließen unsere Filiale – 30 Prozent auf alles“
Einer vorherigen Anzeige und die Erstellung einer Warenliste bedarf es nicht mehr. Auch eine genaue zeitliche Höchstdauer wird nicht mehr gesetzlich festgelegt.
Allerdings sind auch diese Werbeaktionen selbstverständlich nur dann zulässig, wenn sie nicht gegen andere Tatbestände des UWG verstoßen:

Beachtung des allgemeinen Irreführungsverbots

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer irreführend wirbt. Auch die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten.
Beispiele: Werden Preisreduzierungen von 30 Prozent beworben, müssen tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Geburtstag statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein. Wird mit Räumungsverkauf wegen totaler Geschäftsaufgabe geworben, darf das Geschäft nicht beliebig weiter geführt werden.

Keine Mondpreiswerbung

Es ist irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der höhere Preis zuvor nur für einen sehr kurzen Zeitraum gefordert wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte der höhere Preis bei Waren des täglichen Bedarfs für mindestens vier Wochen gefordert worden sein. Bei Produkten, deren Anschaffung aus dem Rahmen fällt (Möbel, Teppiche), kann diese Frist auch wesentlich länger sein.
Achtung bei Preissenkungen: Bis Mai 2022 hat der deutsche Gesetzgeber mehrere Richtlinien der Europäischen Union mit Neuerungen zum Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorgesehen, u. a. über den Schutz der Verbraucher bei Angaben von Preisen. Danach ist künftig bei Preisangaben von Rabattaktionen der niedrigste vorherige Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt wurde.

Keine aggressiven geschäftlichen Handlungen

Die Kunden dürfen durch die Sonderaktion nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt werden. Das Geschäft soll letztlich nur wegen der Preiswürdigkeit oder Leistungsfähigkeit des Angebots abgeschlossen werden und nicht auf Grund einer unsachlichen Beeinflussung.
Beispiel: Sonderverkäufe könnten hier betroffen sein, wenn es sich um ein Angebot handelt, das nur für wenige Stunden an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt. Das Publikum hat hier kaum eine Möglichkeit, echte Preisvergleiche anzustellen, so dass enormer Kaufdruck entstehen kann. Gerade bei langlebigen Gebrauchsgütern, die eher teuer sind, muss der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten. Solche schwierigen Konstellationen können leicht vermieden werden, wenn der zeitliche Rahmen für Sonderverkäufe großzügiger gewählt wird.

Einhaltung des Transparenzgebots

Auch für Aus- und Räumungsverkäufe sowie sonstige Sonderveranstaltungen müssen die Modalitäten der Inanspruchnahme – etwa eines Preisnachlasses – klar und eindeutig angegeben werden.

Keine Lockvogelwerbung

Die günstigen Waren, die im Rahmen eines Sonderverkaufs angeboten werden, müssen in angemessener Menge – in der Regel für zwei Tage – vorhanden sein. Kann der Verkäufer von vornherein nicht auf genügend Waren zurückgreifen, muss er das in der Werbung deutlich machen.
Beispiel: Wird übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison abverkauft, kann durch den Begriff "Restposten" klar gemacht werden, dass der Vorrat begrenzt ist.