Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Wer als Wachperson weiterführende Bewachungstätigkeiten ausüben möchte, muss die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vor einer IHK ablegen.

Wie kann ich mich zur Sachkundeprüfung anmelden?

Um sich für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zu einem Prüfungstermin anzumelden, nutzen Sie bitte ausschließlich unsere Online-Anmeldung.

Welche Prüfungstermine werden angeboten?

Die Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die mündlichen Prüfungen finden in der Regel am Tag nach der schriftlichen Prüfung statt. Änderungen werden rechtzeitig mitgeteilt.
Termine
Anmeldeschluss
Status
20./21. April 2023
30. März 2023
ausgebucht – Warteliste auf E-Mailanfrage möglich
15./16. Juni 2023
25. Mai 2023
Anmeldung möglich
17./18. August 2023
27. Juli 2023
Anmeldung möglich
19./20. Oktober 2023
28. September 2023
Anmeldung möglich
14./15. Dezember 2023
23. November 2023
Anmeldung möglich
Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist die Zulassungsvoraussetzung für den mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungssprache ist deutsch. Gute Deutschkenntnisse sind daher die Grundvoraussetzung, um die Sachkundeprüfung zu bestehen. Eine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung bietet die IHK nicht an. Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe kann allerdings als Prüfungsvorbereitung genutzt werden.

Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?

Jeder Unternehmer oder Angestellte im Bewachungsgewerbe muss vor Beginn seiner Tätigkeit die Sachkundeprüfung nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO) erfolgreich absolviert haben, wenn er eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben möchte:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen)
  • Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (sog. Türsteher)
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Wichtig: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn “fremde” Gegenstände bewacht werden. Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. Angestellte einer Diskothek, die dort als “Türsteher” tätig sind, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude – folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34 a GewO vor. Mehr Informationen erhalten Sie bei der  Abgrenzung einzelner Tätigkeiten.
Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken anordnen, dass die Zugangskontrolle zur Diskothek von Personal ausgeübt wird, das die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung absolviert haben muss, auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist. Solche Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen erteilt werden.

Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?

Wer von der Sachkundeprüfung befreit ist, können Sie auf unter  ”Befreiungsmöglichkeiten von der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe” einsehen.
Für die Frage, ob die Person aufgrund Ihrer Nachweise (weiterhin) von der Sachkundeprüfung befreit ist, kommt es also auf die genaue Tätigkeit als Angestellter an. Hier muss der Arbeitgeber die Tätigkeitsnachweise an die Kommune als Erlaubnisbehörde schicken und dort angeben, welche Bewachertätigkeit die Person ausüben soll. Die Kommune entscheidet dann als Erlaubnisbehörde, ob die Person aufgrund der Nachweise und der konkreten Tätigkeit von der Sachkundeprüfung befreit ist.

Was ist der Inhalt der Sachkundeprüfung?

Inhalt der Sachkundeprüfung sind laut der Bewachungsverordnung folgende Sachgebiete, die auch im Rahmen der Unterrichtungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern behandelt werden:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik
Für die schriftliche Prüfung werden aus diesen Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben (zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen) gestellt.
In der mündlichen Prüfung liegt der Schwerpunkt auf den Sachgebieten
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Datenschutzrecht und
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in den konfliktgeneigten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischer Anwendung erworben haben, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendig sind. Dabei ist ein solcher Umfang zu Grunde zu legen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglicht.

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfungsteilnehmer.
Der schriftliche Prüfungsteil findet donnerstagvormittags statt, der mündliche Prüfungsteil findet freitags den ganzen Tag statt. Die Uhrzeit Ihrer mündlichen Prüfung erfahren Sie donnerstagnachmittags über unsere Webseite in der Ergebnisliste. 
Bei der mündlichen Prüfung können bis zu fünf Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber stellt die IHK eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Sachkundevoraussetzungen der Behörde oder dem Arbeitgeber vorzulegen ist.

Welche Kosten fallen an?

Prüfungsgebühren

Die Sachkundeprüfung kostet 210,00 Euro (schriftlicher und praktischer Teil).
Die  mündliche Wiederholungsprüfung kostet 90,00 Euro sofern der schriftliche Teil bereits bei der IHK Rhein-Neckar abgelegt wurde. Haben Sie den schriftlichen Teil bei einer anderen IHK bestanden, so können Sie gerne die praktische Prüfung bei der IHK Rhein-Neckar ablegen, die Gebühr beträgt dann 120,00 Euro.

Rücktritt

Bitte teilen Sie uns Ihren Rücktritt immer schriftlich – am besten per E-Mail mit. Sie erhalten ebenfalls eine schriftliche Rücktrittsbestätigung. Nach verbindlicher online-Anmeldung ist eine kostenfreie Stornierung/Änderung NICHT mehr möglich.
Bei Rücktritt bis zum 5. Arbeitstag vor Beginn der Prüfung fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro an, bei späterem Rücktritt oder Nichtteilnahme an der Sachkundeprüfung wird die volle Gebühr erhoben. Es gilt der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Gebührentarif.