Prüfungsordnung Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Die Prüfungsordnung der IHK Rhein-Neckar enthält alle Informationen zum Ablauf der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO.
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 25. September 2019 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34a Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist und der §§ 5a ff der Bewachungsverordnung (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1 Sachkundeprüfung

Der Nachweis der Sachkunde gem. § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang verfügen, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.

§ 2 Prüfungsausschuss

  1. Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, im Folgenden IHK genannt, beruft in ausreichender Anzahl geeignete Prüfer für die Dauer von längstens 5 Jahren. Die IHK errichtet aus diesem Kreis zu den jeweiligen Prüfungsterminen einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse, beruft die Mitglieder sowie die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Berufung von Mitarbeitern der IHK ist zulässig.
  3. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Die §§ 83, 84, 86 und 89 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 LVwVfG ist.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei einer IHK beschäftigt sind. Sie werden - soweit nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird - für bare Auslagen und Zeitversäumnis in sinngemäßer Anwendung der § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 6 und § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entschädigt.
  6. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der IHK und des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.

§ 3 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

  1. Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
  2. Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form.

§ 4 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit

  1. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen richten sich nach § 11 Abs. 5 BewachV.
  2. Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 5 Belehrung, Befangenheit

  1. Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
  2. Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 LVwVfG Gebrauch machen wollen.
  3. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 LVwVfG.
  4. Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die für den Prüfungstermin bestimmten Prüfer ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist Einstimmigkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen Vertreter ersetzt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.

§ 6 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

  1. Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
  2. Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
  3. Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
  4. Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
  5. Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfungsteilnehmer zu hören

§ 7 Gliederung und Durchführung der Sachkundeprüfung

  1. Die Prüfungssprache ist deutsch.
  2. Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 11 Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
  3. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
  4. Der schriftliche Prüfungsteil dauert 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In dem mündlichen Prüfungsteil können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.
  5. Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
  6. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in § 7 i.V.m. Anlage 2 BewachV festgelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 und Anlage 2 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 7 Nummer 1 und 6 BewachV genannten Gebiete.
  7. Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Wenn der mündliche Prüfungsteil nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils erfolgreich abgelegt wurde, gilt die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden.
  8. Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

§ 8 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung

  1. Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß § 7 BewachV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 13c Abs. 2 GewO ergänzend zu prüfen sind.
  2. Abweichend von § 7 Abs. 4 richtet sich in diesem Fall die Dauer des schriftlichen Prüfungsteils nach der Anzahl der Fragen in den Sachgebieten, die zu prüfen sind, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Prüfungsfragen nach § 7 Abs. 6 Satz 1.

§ 9 Ergebnisbewertung

  1. Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil sind mit Punkten zu bewerten.
  2. Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte erzielt hat.
  3. Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte für die mündliche Prüfung erreicht werden.
  4. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat.

§ 10 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung

  1. Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer in den geprüften Bereichen jeweils mindesten 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
  2. Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
  3. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 13c Abs. 2 GewO zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.

§ 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

  1. Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nicht-bestehen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils nach Abschluss der Beratungen über diese mitzuteilen.
  3. Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann.
  4. Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 3 der BewachV ausgestellt.
  5. Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 12 Prüfungswiederholung

Die Prüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.

§ 13 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 14 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Änderungen treten nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer in Kraft. Insoweit tritt die bisherige Prüfungsordnung in der Fassung vom 28. Juni 2017 außer Kraft. Alle übrigen Vorschriften gelten unverändert fort.
Mannheim, 25. September 2019
Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer
Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.

Mannheim, 26. September 2019
Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer