Schweiz – Arbeitseinsätze von Mitarbeitern
Einsätze deutscher Arbeitnehmer, die für einen befristeten Zeitraum in der Schweiz tätig werden, müssen vor Beginn des Einsatzes auf dem Unternehmensportal EasyGov.swiss gemeldet werden. Außerdem müssen die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen während des Entsendezeitraums eingehalten werden.
- Meldepflicht bei Einsätzen bis 90 Tagen
- Meldung über EasyGov.swiss
- Arbeitsrechtliche Vorgaben einhalten
- Kautionspflicht in bestimmten Branchen
- Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht
- Mehrwertsteuerpflicht beachten
- Bewilligungspflicht bei Einsätzen über 90 Tagen
- Meldepflicht für Selbstständige
Meldepflicht bei Einsätzen bis 90 Tagen
Für Arbeitseinsätze bis zu 90 Tagen besteht eine Meldepflicht. Einsätze über 90 Tage sind bewilligungspflichtig.
Die 90 Tage gelten pro Unternehmen und pro Mitarbeiter. So wird verhindert, dass Firmen die bewilligungsfreie Zeit durch Personalrotation verlängern.
Die 90 Tage gelten pro Unternehmen und pro Mitarbeiter. So wird verhindert, dass Firmen die bewilligungsfreie Zeit durch Personalrotation verlängern.
Eine Meldung ist erforderlich, wenn der Einsatz mehr als acht Kalendertage im Jahr dauert. In bestimmten Branchen gilt die Meldepflicht ab dem ersten Tag, unter anderem im:
• Bauhaupt- und Baunebengewerbe
• Gastgewerbe
• Reinigungsgewerbe (Betriebe und Haushalte)
• Sicherheits- und Überwachungsdienst
• Reisendengewerbe
• Bauhaupt- und Baunebengewerbe
• Gastgewerbe
• Reinigungsgewerbe (Betriebe und Haushalte)
• Sicherheits- und Überwachungsdienst
• Reisendengewerbe
Lesen Sie, welche Tätigkeiten prinzipiell gemeldet werden und welche Tätigkeiten nicht meldepflichtig sind.
Meldung über EasyGov.swiss
Seit dem 17. März 2025 müssen alle Meldungen über das Unternehmensportal EasyGov.swiss erfolgen.
Die Meldung ist acht Kalendertage vor Arbeitsbeginn einzureichen. Nur in echten Notfällen – etwa bei Unfällen, Naturkatastrophen oder kurzfristigen Reparaturen – darf von der Frist abgewichen werden. Der Grund muss im Formular angegeben werden.
Die Meldung ist acht Kalendertage vor Arbeitsbeginn einzureichen. Nur in echten Notfällen – etwa bei Unfällen, Naturkatastrophen oder kurzfristigen Reparaturen – darf von der Frist abgewichen werden. Der Grund muss im Formular angegeben werden.
Arbeitsrechtliche Vorgaben einhalten
Während des Einsatzes müssen die gesetzlichen Mindeststandards gemäß Entsendegesetz eingehalten werden, darunter:
• Mindestlohn
• Arbeits- und Ruhezeiten
• Mindesturlaub
• Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Schutz schwangerer Frauen, Kinder und Jugendlicher
• Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
• Mindestlohn
• Arbeits- und Ruhezeiten
• Mindesturlaub
• Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
• Schutz schwangerer Frauen, Kinder und Jugendlicher
• Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
Fällt die Tätigkeit unter einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), gilt der darin festgelegte Mindestlohn.
Ist kein GAV anwendbar, orientieren sich die Löhne an den orts-, berufs- und branchenüblichen Standards.
Zur Berechnung kann der offizielle Lohnrechner Schweiz genutzt werden.
Ist kein GAV anwendbar, orientieren sich die Löhne an den orts-, berufs- und branchenüblichen Standards.
Zur Berechnung kann der offizielle Lohnrechner Schweiz genutzt werden.
Kautionspflicht in bestimmten Branchen
Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe kann eine Kaution erforderlich sein. Diese muss vor Arbeitsbeginn gezahlt werden. Die Zentrale Kautionsverwaltungsstelle (ZKVS) informiert betroffene Unternehmen automatisch nach der Meldung. Die genauen Anforderungen unterscheiden sich je nach Kanton.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht
Wer gegen die Meldepflicht oder Arbeitsbedingungen verstößt, riskiert:
• Bußgelder bis 30.000 CHF
• Arbeitsverbote bis zu fünf Jahren
Bei schweren Verstößen können beide Strafen gleichzeitig verhängt werden. Eine korrekte Meldung schützt Unternehmen vor diesen Sanktionen.
• Bußgelder bis 30.000 CHF
• Arbeitsverbote bis zu fünf Jahren
Bei schweren Verstößen können beide Strafen gleichzeitig verhängt werden. Eine korrekte Meldung schützt Unternehmen vor diesen Sanktionen.
Mehrwertsteuerpflicht beachten
Seit dem 1. Januar 2018 sind alle Dienstleistungen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn der weltweite Jahresumsatz über 100.000 CHF liegt. Damit unterliegen auch kurzfristige Montage- oder Reparaturarbeiten der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht.
Bewilligungspflicht bei Einsätzen über 90 Tagen
Für Einsätze über 90 Tage ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Zuständig sind die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Die Bewilligung hängt ab von:
• Einhaltung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen
• Inländervorrang
• Verfügbarkeit von Kontingenten
Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Grundlage ist das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).
Die Bewilligung hängt ab von:
• Einhaltung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen
• Inländervorrang
• Verfügbarkeit von Kontingenten
Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Grundlage ist das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).
Meldepflicht für Selbstständige
Auch Selbstständige aus der EU oder EFTA, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen, müssen ihren Einsatz spätestens acht Tage vor Beginn beim Bundesamt für Migration melden.
Als Nachweise dienen unter anderem:
• Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug
• Eintrag in ein Berufsregister
• Sozialversicherungsnachweis (Formular A1)
• Vertrag mit Auftraggeber in der Schweiz
Wer in einem reglementierten Beruf tätig ist, muss sich zusätzlich beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) melden.
Als Nachweise dienen unter anderem:
• Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug
• Eintrag in ein Berufsregister
• Sozialversicherungsnachweis (Formular A1)
• Vertrag mit Auftraggeber in der Schweiz
Wer in einem reglementierten Beruf tätig ist, muss sich zusätzlich beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) melden.
