Schweiz – Arbeitseinsätze von Mitarbeitern

Einsätze deutscher Arbeitnehmer, die für einen befristeten Zeitraum in der Schweiz tätig werden, müssen vor Beginn des Einsatzes beim Bundesamt für Migration gemeldet werden. Außerdem müssen die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen während des Entsendezeitraums eingehalten werden. 

Meldepflicht bei Einsätzen bis zu 90 Arbeitstagen

Die Meldepflicht besteht grundsätzlich für Arbeitseinsätze bis zu 90 Tagen. Längere Einsätze sind bewilligungspflichtig. 
Die Berechnung der 90 Tage erfolgt unternehmens- und mitarbeiterbezogen. Dadurch soll eine Verlängerung der bewilligungsfreien Zeit durch Rotation von Mitarbeitern verhindert werden. Jedes Unternehmen und jeder Mitarbeiter des Unternehmens kann nicht mehr als 90 Tage pro Jahr in der Schweiz bewilligungsfrei Dienstleistungen erbringen.
In der Regel muss die Meldung beim Bundesamt für Migration erst dann erfolgen, wenn der Einsatz acht Kalendertage im Jahr überschreitet. Dienstleistungen in den folgenden Branchen müssen, unabhängig von der Dauer des Einsatzes, bereits ab dem ersten Tag gemeldet werden:
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe,
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten,
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienstes sowie
  • Reisendengewerbe

Meldefrist

Die Meldung muss acht Kalendertage vor Beginn des Einsatzes online erfolgen. Von dieser Frist kann nur in Notfällen (Unfälle, Naturkatastrophen, kurzfristige und nicht aufschiebbare Reparaturen oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse) abgewichen werden. Der Grund für den Notfall muss als Begründung in dem Formularfeld mitgeteilt werden. Vom Schweizer Auftraggeber dringend gewünschte Einsätze oder Schwierigkeiten bei der Termin- und Personalplanung gelten nicht als Notfall.
Bei Einsätzen am gleichen Projekt kann von der Meldefrist ebenfalls abgesehen werden.

Meldeverfahren

Die Meldung erfolgt in elektronischer Form. Nach der erstmaligen Anmeldung ermöglicht die online-Registrierung eine einfache und rasche Meldung und Bearbeitung der Daten. Zu diesem Zweck genügt es, sich als “Kunde” auf der Webseite des Bundesamtes für Migration zu registrieren und anschließend die Meldung der einzelnen Einsätze in der Schweiz online vorzunehmen. Die elektronischen Meldungen werden automatisch an die zuständige kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörde  sowie an das Zentrale Ausländerregister (ZAR) weitergeleitet. Die anmeldende Firma erhält von der zuständigen kantonalen Behörde eine kostenlose Bestätigung per E-Mail. Zugriff auf die Anmeldung hat auch die Grenzwache bei der Einreise in die Schweiz.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Während des Einsatzes in der Schweiz gelten die im Entsendegesetz geregelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen, insbesondere:
  • minimale Entlohnung,
  • Arbeits- und Ruhezeit,
  • Mindestdauer der Ferien,
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
  • Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung von Frau und Mann

Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge

In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Wenn die in der Schweiz erbrachte Dienstleistung einem GAV zugeordnet werden kann, muss während des Einsatzes in der Schweiz der Mindestlohn, der für diesen GAV gültig ist, eingehalten werden. Hier können Sie prüfen, welchem GAV die in der Schweiz erbrachte Dienstleistung zugeordnet wird.
Wenn die Dienstleistung keinem GAV zugeordnet werden kann, gelten die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne.
Mit Hilfe des Lohnrechners können Sie ermitteln, welcher Mindestlohn für den jeweiligen GAV gilt und an welchen orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen Sie sich orientieren müssen, wenn Ihre Branche unter keinen GAV fällt.
Fragen zu den Meldepflichten beantworten die Kantonalen Behörden für Meldeverfahren.

Kautionspflicht

Für einige GAVs insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe besteht Kautionspflicht. Die Kaution muss vor Arbeitseinsatz geleistet werden und soll sicherstellen, dass die Mindestlohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Das von der Kautionspflicht betroffene Unternehmen wird von der Zentralen Kautionsverwaltungsstelle (ZKVS) nach der Entsendemeldung über die zu leistende Kaution benachrichtigt und muss nicht selbst aktiv werden. Die Kautionspflicht kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Meldebestimmungen drohen Bußgelder bis zu 30.000 Schweizer Franken oder alternativ Arbeitsverbote bis zu fünf Jahren. Bei schweren Verstößen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen können die Verwaltungssanktion über 30.000 Schweizer Franken und das Arbeitsverbot kumulativ ausgesprochen werden.

Steuerpflicht

Arbeitsleistungen, die in der Schweiz ausgeführt werden (Montage, Reparatur etc.), sind seit dem 1. Januar 2018 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn der jährliche Weltumsatz höher ist als 100.000 CHF. Bis zum 31. Dezember 2017 wurde nicht der Weltumsatz sondern lediglich der in der Schweiz generierte Umsatz zugrunde gelegt.

Genehmigungspflicht bei Einsätzen über 90 Tagen

Für Dienstleistungen, die 90 Tage überschreiten, ist eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Zuständig für das Genehmigungsverfahren sind die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Bewilligungen für Dienstleistungen über 90 Tagen unterstehen dem allgemeinen Ausländerrecht. (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ANAG). Die Bewilligungserteilung ist von diversen Voraussetzungen wie der Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, dem Inländervorrang sowie dem verfügbaren Kontingent abhängig. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung besteht nicht.

Meldeverfahren für Selbstständige

Selbstständige Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen, unterstehen ebenfalls der Meldepflicht beim Bundesamt für Migration. Die Meldung muss spätestens acht Tage vor Beginn der Dienstleistungserbringung über das online verfügbare amtliche Meldeformular erfolgen. Als Nachweis für die Selbstständigkeit können bei einer Kontrolle vor Ort folgende Unterlagen eingefordert werden:  
  • Eintragung in ein Berufsregister als selbständig Erwerbstätiger
  • Gewerbeschein
  • Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)
  • Eintragung bei den Sozialversicherungen als selbständig Erwerbstätiger (Formular A1). Das Formular A 1 stellen die gesetzlichen Krankenkassen aus. Selbstständige und Geschäftsführer, die nicht gesetzlich krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt sind, beantragen die A1 Bescheinigung bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger
  • Vertrag (Auftrag, Werkvertrag) mit einem Leistungsempfänger in der Schweiz oder mit einem Unternehmen mit Sitz im Ausland (Subunternehmer) etc.
Ausländische Dienstleister, die eine Dienstleistung in der Schweiz in einem in der Schweiz reglementierten Beruf erbringen wollen, müssen sich direkt beim Staatssekretariat für Forschung, Bildung und Innovation melden. Personen, die in der Schweiz Dienstleistungen in einem nicht reglementierten Beruf erbringen, müssen keine Meldung beim SBI einreichen.
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