A1-Bescheinigung

Geschäftsreisende und Dienstleistungserbringer benötigen bei ihren Auslandaufenthalten innerhalb der EU und der Schweiz eine A1 Bescheinigung. Die Anträge können weitgehend digital gestellt werden. 

Was ist die A1-Bescheinigung und warum benötige ich sie?

Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis darüber, dass Sie in Deutschland Ihre Sozialversicherungsbeiträge abführen und dementsprechend während der Dauer der Arbeitseinsätzen im EU-Ausland nicht versicherungspflichtig sind. Sie wurde 2010 zur Vermeidung von Sozial- und Lohndumping eingeführt und hat die E101-Bescheinigung abgelöst.
Mit der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie im Juli 2016 wurden  umfangreiche Meldepflichten in den meisten EU-Ländern eingeführt und mit der Einführung der Meldepflichten wurden auch die Kontrollen für die A1-Bescheinigung verschärft.

Wer benötigt die EU-Bescheinigung und für welche Länder wird sie benötigt?

Grundsätzlich benötigt jeder, der beruflich in der EU, in der Schweiz, Norwegen und Island beruflich unterwegs ist, die A1-Bescheinigung. Das können Arbeitnehmer, Selbstständige und Geschäftsführer sein.

Für welche Einsätze benötige ich einen A1-Bescheinigung?

  1. Klassische Dienstleistungen, wie z. B. Inbetriebnahme, Montage, Wartung einer Maschine oder Anlage
  2. Kurzzeitige und kurzfristige Geschäftsreisen wie z. B. Kundenbesuche, Teilnahme an Schulungen, Messebesuche etc.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen von bis zu sieben Tagen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig. 
Wird die Dienst- oder Geschäftsreise in Staaten unternommen, in denen verstärkte Kontrollen durchgeführt werden (insbesondere Frankreich, Österreich und die Schweiz), empfiehlt es sich, die A1-Bescheinigung im Voraus zu beantragen.

Wer stellt die A1-Bescheinigung aus?

Für die Ausstellung der A1-Bescheinigung sind, je nach Art der Beschäftigung und Art der Sozialversicherung, unterschiedliche Träger zuständig.

Gesetzliche Krankenversicherung

Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, beantragen die A1 Bescheinigung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Antragsstellung stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: 
  1. Wenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm einsetzen, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen.
  2. Nutzen Sie kein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm können Sie den Antrag für die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) stellen. 

Zuständiger Rentenversicherungsträger

Für Selbstständige und Geschäftsführer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und nicht berufsständisch versorgt sind, ist der entsprechende Rentenversicherungsträger für die Ausstellung der A1 Bescheinigung zuständig.
Die Antragsstellung für die A1 Bescheinigung erfolgt für Arbeitgeber und Selbstständige über das im Oktober 2023 neu eingeführte SV Meldeportal für Arbeitgeber

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten

Geschäftsführer, Selbstständige und Arbeitnehmer, die sich beruflich bedingt häufig in einem oder mehreren EU-Staaten aufhalten, können die A1 Bescheinigung für eine Dauer von 12 Monaten beantragen. 
Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Einsatz pro Monat oder fünf Einsätze im Quartal in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten erfolgt.  
Die  A1 Bescheinigung für “gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten” stellt die DVKA- Deutsche Verbindungsstelle im Ausland aus. Die Antragsstellung erfolgt online entweder über ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm oder über die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (siehe oben). 

A1-Bescheinigung bei Durchreisen durch Transitländer

Laut Aussage der Deutschen Rentenversicherung ist eine A1-Bescheinigung bei Durchreisen durch Transitländer nur dann nötig, wenn im Transitland tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Zum Beispiel wenn ein Monteur, der seine Beschäftigung in Deutschland ausübt, einen Auftrag oder eine befristete Tätigkeit in Italien übernimmt und hierfür mit dem Auto von München über Österreich zu seinem Zielort in Mailand fährt, benötigt er für Österreich keine A1-Bescheinigung, weil er seine Tätigkeit dort nicht ausübt.
Ein LKW-Fahrer, der von Deutschland über Österreich nach Italien fährt, um dort Ware auszuliefern, übt hingegen seine Tätigkeit, den Transport von Gütern, auch während der Durchfahrt durch Österreich aus. Er benötigt die A1-Bescheinigung deshalb nicht nur für Italien, sondern auch für Österreich.

Fristen

Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung der A1-Bescheinigung beträgt in der Regel drei bis fünf Arbeitstage. Wenn ein Auslandseinsatz so kurzfristig erfolgen muss, dass die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten werden kann, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Antrag auf die A1-Bescheinigung mitgeführt wird. Für Einsätze in Österreich empfehlen wir zusätzlich den Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung.

Sanktionen

Insbesondere in Österreich, Frankreich und Italien  wurden die Kontrollen zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping massiv verschärft und Verstöße verstärkt geahndet. In Österreich belaufen sich die Sanktionen auf 1.000 bis 10.000 Euro. In Frankreich betragen die Sanktionen bei fehlender A1-Bescheinigung 3.311 Euro.
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