Erweiterte Herstellerverantwortung EPR – neue Anforderungen im EU-Geschäft

Am 12. August 2026 ist die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR in Kraft getreten. Darin wird auch die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) neu geregelt. Auf Unternehmen, die grenzüberschreitend Waren in andere EU-Staaten liefern, kommen damit neue Verpflichtungen zu.

Wer ist betroffen?

Entscheidend ist die Frage, ob ein Unternehmen im Lieferland als Hersteller im Sinne der PPWR auftritt. Dabei ist zwischen den Begriffen Hersteller und Erzeuger zu unterscheiden:
  • Erzeuger ist die juristische oder natürliche Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarktet.
  • Hersteller ist der Wirtschaftsakteur, der verpackte Waren zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat bereitstellt. Bei ihm liegt die Erweiterte Herstellerverantwortung und er ist damit verantwortlich für die Registrierung im jeweiligen nationalen Herstellerregister, für die Mengenmeldung, die Verpackungsrücknahme und deren Finanzierung verantwortlich. Erzeuger sind insbesondere
    • Unternehmen, die verpackte Waren direkt an Kunden (Privatkunden oder gewerbliche Kunden) in einen anderen EU-Mitgliedstaaten liefern, zum Beispiel
      • Online-Händler mit grenzüberschreitendem Versand (B2C)
      • Unternehmen, die aus Deutschland direkt an Industriekunden oder gewerbliche Endkunden liefern (B2B)
  • Nicht betroffen von den EPR-Verpflichtungen sind Unternehmen, die verpackte Waren über einen Großhändler oder Distributor in einen EU-Staat liefern. In diesem Fall liegen die EPR-Pflichten bei dem Händler, der die verpackte Ware zum ersten Mal auf den jeweiligen EU-Markt bringt.

EPR-Pflichten

Benennung eines Bevollmächtigten

Nach der geltenden PPWR müssen als “Hersteller” definierte grenzüberschreitend tätige Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten für die Erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Dieser fungiert als lokaler Ansprechpartner für Register, Behörden und Entsorgungssysteme. Er kann die EPR-Verpflichtungen des Herstellers übernehmen (Registrierung im Hersteller-Register, Vertrag abschließen mit einem Rücknahmesystem, Mengenmeldungen vornehmen).
Die rechtliche Verantwortung für die EPR verbleibt jedoch beim Hersteller. Der Bevollmächtigte übernimmt lediglich die Vertretung im jeweiligen Mitgliedstaat.

Registrierung im nationalen Herstellerregister

Der Hersteller muss sich im jeweiligen nationalen Herstellerregister des Ziellandes registrieren. Die Anforderungen im Herstellerregister sind von Land zu Land unterschiedlich. Aktuell läuft eine EU-Konsultation für eine Durchführungsrechtsakte für die Hersteller-Registrierung, die darauf abzielt, die Anforderungen EU-weit zu harmonisieren (siehe unten).
Zusätzlich zur Registrierung müssen Unternehmen die Finanzierung der Sammlung und Verwertung ihrer Verpackungen sicherstellen.
In den meisten Mitgliedstaaten erfolgt dies über einen Anschluss an ein anerkanntes Rücknahme- oder Entsorgungssystem (Producer Responsibility Organisation, PRO).
Hersteller müssen regelmäßig Verpackungsmengen melden und die entsprechenden EPR-Gebühren entrichten. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat.
Auf unserer Webseite finden Sie aktuelle Informationen zu den EPR-Pflichten in Frankreich, Italien und Spanien . Weitere Länderinformationen folgen.
Darüber hinaus informieren die deutschen Auslandhandelskammern in Europa (AHKs) und übernehmen zum Teil auch die Rolle der Bevollmächtigten.

Perspektive: Erleichterungen in Sicht?

Die Europäische Kommission hat Ende 2025 im Rahmen des sogenannten Umwelt Omnibus einen Vorschlag zur Verringerung bürokratischer Belastungen veröffentlicht. Darin ist die Aussetzung der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten bis 2035 vorgesehen.
Der Gesetzesentwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und muss noch von EU-Parlament und Rat beschlossen werden.
Darüber hinaus arbeitet die Kommission an einer umfassenderen Reform der erweiterten Herstellerverantwortung im Rahmen des geplanten Circular Economy Act. Diskutiert werden insbesondere stärker harmonisierte Registrierungsverfahren, digitale One-Stop-Shop-Lösungen und einheitliche EPR-Anforderungen innerhalb der EU.
Aktuell läuft eine Konsultation der EU-Kommission für eine Durchführungsrechtsakte anhand derer Teile der erweiterten Herstellerverantwortung in den EU-Ländern harmonisiert werden. Sie enthält Vorschriften über die Verpflichtung der EU-Länder zur Einrichtung eines Herstellerregisters und die Verpflichtung der Hersteller zur Berichterstattung gegenüber ihrem jeweiligen nationalen System.
Sie können sich noch bis zum 10. September 2026 an der EU-Konsultation beteiligen.