Die neue EU-Verpackungsverordnung

Veranstaltungshinweis

Am 1. April 2025 findet in der IHK Rhein-Neckar in Mannheim von 14:00 Uhr – 17:00 Uhr eine kostenfreie Veranstaltung zur neuen EU-Verpackungsverordnung statt. Zur Anmeldung
Am 22. Januar 2025 wurde die EU-Verpackungsverordnung verkündet und ist im Februar 2025 in Kraft getreten. Damit beginnt eine 18-monatige Vorbereitungszeit, ehe die neuen Vorschriften ab 12. August 2026 die derzeitige EU-Verpackungsrichtlinie ablösen.
Die Verordnung enthält im Vergleich zur Richtlinie eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten. Diverse Anforderungen und Maßnahmen, deren Einführung bisher den Mitgliedstaaten überlassen waren, gelten nun in allen Mitgliedstaaten aufgrund von EU-Recht. Damit einher geht allerdings keine vollständige Harmonisierung. Gerade bei den Herstellerregistern wird es bei nationalen Lösungen bleiben, so dass weiterhin für jedes EU-Land eine eigene Registrierung erforderlich sein wird.
Auf viele Unternehmen kommen neue Pflichten zu, insbesondere auf Importeure von Verpackungen oder verpackten Waren, die nun u. a. die Konformität dieser Verpackungen mit den neuen Anforderungen nachweisen müssen. Zu unterscheiden sind künftig “Erzeuger“ und ”Hersteller“ von Verpackungen bzw. verpackten Waren.
Neu orientieren müssen sich Unternehmen, die nur an gewerbliche Kunden oder Nutzer verkaufen. Denn die altbewährte Unterscheidung zwischen b2c und b2b wird aufgehoben, wodurch auch im gewerblichen Bereich Systembeteiligungspflichten eingeführt werden. Höhere Anforderungen gibt es an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, an die Wiederverwendung von Transportverpackungen und an die Abfallvermeidung. Leider vergrößern sich auch die Dokumentationspflichten.
Gleichzeitig bleibt eine Vielzahl weiterer Vorschriften in Kraft oder werden angepasst, vor allem das deutsche Verpackungsgesetz und die Vorschriften zu Einwegkunststoffen.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat ein Merkblatt mit einem Überblick über die unterschiedlichen Fristen zur Umsetzung/Anwendung erstellt. Das Merkblatt dient zur Orientierung, wie sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.