Betriebsarzt und Erste Hilfe

Verantwortlich für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Arbeitgeber. Nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen sowie Ersthelfer und Betriebssanitäter nach der Unfallverhütungsvorschrift zur Verfügung zu stellen.

Wozu dient die Bestellung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften?

Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
  1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
  2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
  3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Was ist bei der Bestellung zu beachten?

Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sind vom Arbeitgeber für die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Aufgaben schriftlich zu bestellen. Aus der Bestellung (Bestellungsurkunde) muss hervorgehen, für welchen Betrieb bzw. welche Betriebe der Betriebsarzt bzw. die Sicherheitsfachkraft zuständig ist und welche Einsatzzeit pro Jahr für die zu betreuenden Betriebe zu erbringen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst verpflichtet wird. Die Aufgabenübertragung ist Teil des Bestellungsaktes, sie bedarf ebenfalls der Schriftform.
Der Betrieb muss bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten darauf achten, dass die Qualifikation gegeben sind. Zudem sollten Sie auch mit Ihrer Berufsgenossenschaft abklären, ob Sie an einer Regelbetreuung oder einem alternativen Betreuungsmodell (z.B. Unternehmermodell) teilnehmen können.

Welche Einsatzzeiten gelten für Betriebsärzte?

Die Einsatzzeiten für den Betriebsarzt hängen von verschiedenen Faktoren wie Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, Zahl der Beschäftigten, Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft ab. Um den unterschiedlichen betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden, haben die einzelnen Berufsgenossenschaften dies in voneinander abweichenden Fassungen der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" festgelegt. So informiert beispielsweise die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel auf ihrer Internetseite detailliert, welche Einsatzzeiten für Betriebsärzte in welcher Branche gelten.

Wer kann als Betriebsarzt bestellt werden?

Betriebsärzte müssen berechtigt sein, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Welche Aufgaben haben Betriebsärzte?

Die Betriebsärzte sollen die Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen und die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen beraten, dies insbesondere bei
  • der Ausgestaltung von Betriebsanlagen und sozialen sowie sanitären Einrichtungen,
  • der Einführung von Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffen und technischen Arbeitsmitteln,
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Arbeitsumgebung, des Arbeitsablaufs, des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
  • der Organisation der Ersten Hilfe im Unternehmen,
  • der Eingliederung von Behinderten in den Arbeitsprozess.
Die Betriebsärzte müssen außerdem die Beschäftigten des Unternehmens untersuchen und arbeitsmedizinisch beraten. Diese Untersuchungen müssen von ihnen erfasst und ausgewertet werden. Sie sollen die Beschäftigten auf Gesundheits- und Unfallgefahren hinweisen und sie über Möglichkeiten der Prävention von Gesundheitsgefährdungen informieren.
Betriebsärzte müssen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersuchen und Maßnahmen zu deren Verhütung vorschlagen. Hierzu sollen sie die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen und Mängel dem Arbeitgeber mitteilen. Sie wirken bei der Einsatzplanung und der Schulung von Ersthelfern und des medizinischen Hilfspersonals mit.

Wie finde ich einen Betriebsarzt?

Sie haben die Möglichkeit, einen Betriebsarzt im Unternehmen einzustellen oder zwischen einem freiberuflichen Arbeitsmediziner und einem arbeitsmedizinischen Dienst zu wählen. Auskünfte über freiberufliche Arbeitsmediziner und arbeitsmedizinische Dienste können bei folgenden Organisationen erfragt werden:
Adressen und Telefonnummern finden sich auch in den Branchentelefonbüchern unter dem Stichwort "Ärzte für Arbeitsmedizin".

Sonderfall Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

Die neun Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter im Land wurden mit Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturgesetzes am 1. Januar 2005 aufgelöst. Die Aufgaben der Gewerbeaufsicht im Umweltschutz und im technischen und sozialen Arbeitsschutz werden ab dem Jahr 2005 grundsätzlich von den Stadt- und Landkreisen wahrgenommen. Die Regierungspräsidien übernehmen insbesondere die fachtechnischen Aufgaben im Zusammenhang mit den nach Umweltrecht bedeutsameren Anlagen. Die Stadt- und Landkreise sind damit für den Vollzug weiter Teile des staatlichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes in fast allen Betrieben und Institutionen zuständig. Sie sind außerdem zuständig für den Vollzug des Fahrpersonalrechts in allen Betrieben des Landes.

Welche Einsatzzeiten gelten für Sicherheitsfachkräfte?

Der Umfang der Tätigkeit hängt ab von der Anzahl der Beschäftigten und dem Gefährdungspotential, das je nach Gewerbezweig in verschiedene Gruppen eingeteilt wird. Aus dem Gefährdungspotential ergibt sich für jeden Mitarbeiter eine jährliche Basiseinsatzzeit. Können bestimmte Gefährdungen ausgeschlossen werden, sind Reduzierungen der jährlichen Basiseinsatzzeit um Abschläge möglich.

Wer kann als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?

Meister, Techniker oder Ingenieure können zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden. Die sicherheitstechnische Ausbildung übernimmt in der Regel die Berufsgenossenschaft. Nach der Ausbildung sorgen regelmäßige Fortbildungen dafür, dass die Fachkraft über Neuerungen umfassend informiert wird.

Welche Aufgaben hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen, durch:
  • Beratung, z. B. bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  • sicherheitstechnisches Überprüfen von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren,
  • Beobachtung im Betrieb durch regelmäßige Begehung, dabei sollte u. a. auch auf sicherheitstechnische Mängel und die Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung geachtet werden,
  • Information und Motivation der Beschäftigten, z. B. indem sie darauf hinwirken, dass die Beschäftigten vorhandene Schutzeinrichtungen nutzen.
Ein regelmäßiger Bericht der Fachkraft soll Schwachstellen im Betrieb transparenter machen, um Lösungen schneller und effizient erarbeiten zu können. Er dient auch als Tätigkeitsnachweis der Fachkraft. Wie oft ein Bericht erstellt werden muss, hängt vom Umfang der Tätigkeit im Betrieb ab. Im Regelfall sollte ein Mal jährlich ein Bericht erstellt werden.

Ist eine Meldung erforderlich?

Soll ein Mitarbeiter die Funktion der Sicherheitsfachkraft übernehmen, muss er der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Dabei muss neben der Ausbildung auch die Einsatzzeit angegeben werden. Entsprechende Meldeformulare erhalten Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft. Ebenso muss der Berufsgenossenschaft mitgeteilt werden, wenn eine Fachkraft aus dieser Funktion ausscheidet.

Worin unterscheidet sich die Sicherheitsfachkraft vom Sicherheitsbeauftragten?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Unternehmer und alle betrieblichen Vorgesetzten in Fragen der Arbeitssicherheit und für den gesamten Betrieb umfassende Aufgaben, z. B. bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren. Dazu ist umfangreiches Fachwissen erforderlich. Der Sicherheitsbeauftragte ist in der Regel in den Produktionsprozess eingebunden. Er hat den unmittelbaren Kontakt zu den Kollegen und soll dabei helfen, die Arbeitssicherheit bei der täglichen Arbeit in seinem Umfeld umzusetzen. Er berät seine direkten Vorgesetzten und ist Vorbild für seine Kollegen.

Wie finde ich eine Sicherheitsfachkraft?

Zunächst besteht die Möglichkeit, eigenes geeignetes Personal (Meister, Techniker oder Ingenieure) zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Für die Bestellung von externen Fachkräften für Arbeitssicherheit sollten Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft wenden, die geeignete Personen, abgestimmt auf Ihre jeweilige Betriebsart, benennen kann.

Wo finde ich weitere Informationen zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften?

Bezüglich der Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizinischen Vorsorge steht Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft sowie deren arbeitsmedizinische Dienste mit Rat und Tat zur Seite. Die Adressen der einzelnen Berufsgenossenschaften können sie im Internet einsehen.

Was gilt in Bezug auf Ersthelfer und Betriebssanitäter?

Gemäß der seit 1. Januar 2004 geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) hat der Unternehmer für Ersthelfer und Betriebssanitäter zu sorgen.
Ersthelfer für die Erste-Hilfe-Leistung müssen mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent, in sonstigen Betrieben zehn Prozent. Von der Zahl der Ersthelfer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden. Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Versicherte anwesend sind, in einer Betriebsstätte 1.500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern, auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind. Weitere Infos hierzu finden Sie im Internet.