Funktion der Gefährdungsbeurteilung

Wirksamer Arbeitsschutz setzt im Betrieb an. Nicht Aufsicht und Sanktion bringen in erster Linie den Arbeitsschutz für die Beschäftigten voran, sondern das Sicherheitsbewusstsein im Betrieb selbst.

Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber trägt nach dem Arbeitsschutzgesetz die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Er ist gesetzlich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf seine Kosten zu treffen. Aufgrund seiner umfassenden Verantwortung für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb ist der Arbeitgeber aber auch verpflichtet, selbst festzustellen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierzu dient die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf fünf Arbeitsschutzgesetz.
Die europäischen Vorgaben haben den Arbeitsschutz in Deutschland in vielerlei Hinsicht modernisiert. Das Arbeitsschutzgesetz gilt in allen gewerblichen Tätigkeitsbereichen gleichermaßen. Entscheidend ist allein, dass in diesen Unternehmen, Betrieben und Verwaltungen Beschäftigte tätig werden. Das Arbeitsschutzgesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nur eingeschränkt für Beschäftigte auf Seeschiffen und Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind außerdem nicht die in Heimarbeit Beschäftigten und ihre Gleichgestellten.
Die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb ist kennzeichnend für die Bedeutung des Arbeitsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber muss alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen sowie eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und die Mittel hierfür bereitstellen. Weitere Arbeitgeberpflichten hierzu sind:
  • Pflicht der Zusammenarbeit an Arbeitsplätzen, bei denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind,
  • Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche und Arbeitssituationen,
  • Vorsorgemaßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung,
  • Ermöglichung arbeitsmedizinischer Untersuchungen auf begründeten Wunsch der Beschäftigten.

Methoden der Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber zwar eine Gefährdungsbeurteilung und eine Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen vor. Bei der Art und Weise, in der diese Aufgaben zu erledigen sind, hat der Arbeitgeber jedoch weitestgehend freie Hand. Die zweckmäßige Vorgehensweise wird sich im Einzelfall nach der Betriebsart, der Betriebsgröße, den Gefährdungstatbeständen und dem betrieblichen Arbeitsschutzmanagement richten, so dass zur Methode der Gefährdungsermittlung und -beurteilung zunächst allgemein geltende Vorschläge sinnvoll sind.

Arbeitshilfen zur Gefährdungsbeurteilung

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert detailliert im Internet zur Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz. Zusätzlich dazu finden Sie weitere Infos auch beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. In einer Broschüre zum Thema des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, aufgelegt zusammen mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg, werden die Inhalte der durch die Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung detailliert beschrieben, als auch Arbeitshilfen zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, um optimal die Gefährdungspotentiale im Betrieb auszuloten, zu dokumentieren und zu eliminieren. Weitere Infos zum Arbeitsschutz sind auf der Homepage der baden-württembergischen Gewerbeaufsicht abrufbar. 
Unsere Internethinweise sind nicht abschließend - gerade zum Thema Gefährdungsbeurteilung gibt es sehr viele weitere Informationsquellen.