Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Unternehmer dazu verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich ist.

Welche Unternehmen müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen?

Konkretisiert wird diese Anforderung in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 6 "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" des jeweiligen gewerblichen Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche, zum Beispiel Verwaltungs-Berufsgenossenschaft).
In der Regel ist dort die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits für Unternehmen ab einem Beschäftigten – also auch für Kleinstunternehmen – vorgeschrieben. Je nach Gefährdungspotenzial und Art des Unternehmens sowie seiner Größe werden in der BGV A 6 Einsatzzeiten festgesetzt, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen müssen.
Kleine Betriebe – unterhalb einer bestimmten Mitarbeiterzahl, die je nach branchenspezifischer Regelung zwischen zehn und 100 Mitarbeitern liegen kann – haben in der Regel die Möglichkeit, das so genannte Unternehmermodell wahrzunehmen und sich von der Regelbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit befreien zu lassen. In diesem Fall übernimmt der Unternehmer die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, wobei er in regelmäßigen Abständen Fortbildungsveranstaltungen der Berufsgenossenschaften zu besuchen hat. Einzelheiten zu Einsatzzeiten und Unternehmermodell finden Sie in der jeweiligen BGV A 6, die Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft auf Anfrage gerne zusendet.

Wer kommt als Fachkraft für Arbeitssicherheit in Frage?

Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen bestimmten Anforderungen genügen. Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine entsprechende Berufsausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister.
Dabei wird von der sogenannten sicherheitstechnischen Fachkunde gesprochen. Diese ist grundsätzlich dann vorhanden, wenn die zu bestellende Person den Voraussetzungen nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2 genügt.
Die Person muss:
  • berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen bzw. einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben oder eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker bzw. Meister erfolgreich absolviert haben,
  • danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  • einen staatlichen oder von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung veranstalteten oder anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war, oder wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang tätig war und einen staatlichen oder von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung veranstalteten Ausbildungslehrgang oder anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat. In der Funktion als Sicherheitstechniker bzw. Sicherheitsmeister können auch Personen tätig werden, die über eine durch Berufserfahrung gewonnene gleichwertige, d.h. meisterähnliche oder technikerähnliche Qualifikation verfügen. Die jeweiligen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) prüfen im Einzelfall, ob eine gleichwertige Qualifikation vorliegt und auch anerkannt wird.
Das Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung beschreibt die Bestellvoraussetzungen näher. Die FAQ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erklären weitere Bedingungen.

Weiterbildung als Qualifikation

Weiterhin ist eine Berufserfahrung von zwei beziehungsweise vier Jahren und eine Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich. Diese Zusatzausbildung wird in mehreren, insgesamt sechs Wochen umfassenden Lehrgängen, unter anderem von den Berufsgenossenschaften, angeboten. Die Berufsgenossenschaften sind nach § 23 SGB VII verpflichtet, die entsprechenden Lehrgänge für ihre Mitgliedsunternehmen kostenlos anzubieten und die entstehenden Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Das Unternehmen hat also lediglich für die Zeit der Schulungsmaßnahme die Lohnfortzahlung des Lehrgangsteilnehmers zu übernehmen.
Seit dem 1. Juli 2023 dürfen nur noch Sifa-Lehrgänge nach der weiterentwickelten Sifa-Qualifizierung 3.0 begonnen werden. Lehrgänge, die vor diesem Stichtag gestartet wurden, dürfen zum Abschluss gebracht werden. Eine Übersicht zu den Lehrgängen “Sicherheitstechnische Fachkunde” finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Welche Aufgaben hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen. Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit weisungsfrei.
Aufgaben sind zum Beispiel die Beratung und Unterstützung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Als weitere Aufgabe hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betrieb regelmäßig zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber zu melden, sowie Maßnahmen vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. Auch die sicherheitstechnische Überprüfung von Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren - insbesondere vor deren Einführung - gehört zu den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, genauso wie die Untersuchung und Auswertung von Arbeitsunfällen sowie der Vorschlag von Maßnahmen zu deren Verhütung. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im Einzelnen in § 6 ASiG festgelegt.

Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Zur Erfüllung der Aufgaben durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine so genannte Mindesteinsatzzeit vorgesehen. Die Festlegung der Mindesteinsatzzeit wird in der BGV A6 der jeweiligen Berufsgenossenschaft geregelt und wird in Abhängigkeit von der Mitarbeiterzahl des Unternehmens und dem Gefährdungspotenzial der Unternehmensart ermittelt. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. So können zum Beispiel Wegzeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. In begründeten Einzelfällen kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde höhere oder geringere als die ermittelten Einsatzzeiten festlegen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit intern oder extern beauftragen?

Grundsätzlich hat der Unternehmer bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit die Möglichkeit, einen eigenen Mitarbeiter zu benennen, einen freiberuflich tätigen oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst (vergleiche § 19 ASiG) zu verpflichten. Ob es günstiger ist, die Fachkraft intern oder extern zu beauftragen, kann nicht pauschal beantwortet werden, da Vor- und Nachteile jeweils anders gelagert sind.
Für eine interne Beauftragung spricht, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Betrieb kennt und sehr schnell konkrete Gefährdungen und Maßnahmen erkennen kann. Für die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit spricht die betriebliche Unabhängigkeit und Neutralität in der Beurteilung vorhandener Gefährdungspotenziale. Diese lässt einen sachlicheren Umgang mit der Materie erwarten. Die Entscheidung, ob intern oder extern beauftragt werden soll, bedarf in jedem Fall einer gründlichen Abwägung.
Wichtiges Kriterium, das bei dieser Abwägung außerdem berücksichtigt werden muss, ist die Einsatzzeit. Vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen ergeben sich häufig Einsatzzeiten, bei denen die Beschäftigung eines eigenen Mitarbeiters mit diesen Tätigkeiten nicht wirtschaftlich ist (insbesondere aufgrund des Zeitaufwands durch Aus- und Fortbildung). Von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wird in diesem Zusammenhang der Faustwert einer Einsatzzeit von 100 Stunden angegeben, unterhalb der die Ausbildung eines eigenen Mitarbeiters in der Regel nicht sinnvoll ist.

Unterschied zu Sicherheitsbeauftragten

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Unternehmer und alle betrieblichen Vorgesetzten in Fragen der Arbeitssicherheit und hat für den gesamten Betrieb umfassende Aufgaben, zum Beispiel bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren. Dazu ist umfangreiches Fachwissen erforderlich.
Der Sicherheitsbeauftragte ist in der Regel. in einen bestimmten Arbeitsbereich – zum Beispiel dem Produktionsprozess – eingebunden. Er hat den unmittelbaren Kontakt zu den Kollegen und soll dabei helfen, die Arbeitssicherheit bei der täglichen Arbeit in seinem Umfeld umzusetzen. Er berät seinen direkten Vorgesetzten und ist Vorbild für seine Kollegen. Einzelheiten zum Sicherheitsbeauftragten sind in § 22 SGB VII geregelt. Sicherheitsbeauftragte sind – mit Ausnahmen – für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten vorgeschrieben.