Fragen und Antworten zum Gründungszuschuss

Rund um den Gründungszuschuss tauchen immer wieder Fragen auf. Wir haben Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten zur Beantragung des Gründungszuschusses zusammengestellt.

Inhalt des Gründungszuschusses

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können für den Lebensunterhalt und zur sozialen Sicherung einen Gründungszuschuss beantragen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist grundsätzlich nicht möglich.
Es handelt sich dabei um eine kombinierte Förderung, die in einer ersten Förderphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen soll und in einer zweiten Förderphase nur noch den Sozialversicherungsschutz beinhaltet.

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden ("Ermessensleistung"),
  • wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
  • Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Achtung: Die Arbeitsagenturen rechnen in Tagen, nicht in Monaten!
  • Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten. 
  • Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von zwölf Wochen keine Förderung (die Förderdauer wird um zwölf Wochen gekürzt). Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde.
  • Eine fachkundige Stelle (insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Gründungszuschuss.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet.
  1. Für die erste Phase kann der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts plus 300 Euro zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt werden.
  2. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Für die zweite Förderphase müssen Existenzgründer ihre Geschäftstätigkeit den Arbeitsagenturen anhand geeigneter Unterlagen darlegen. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Auch können Gründer die IHK um eine Mitgliedsbescheinigung bitten, die nachweist, dass das Gewerbe tatsächlich noch besteht.
Achtung: Der Zuschuss dient zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung, wenn die Förderung dazu erforderlich ist. So ist zum Beispiel bei einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbstständigkeit die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.

Was bedeutet “Ermessensleistung”?

Ermessen bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit beim Gründungszuschuss einen größeren Gestaltungsspielraum haben. Hat die Selbständigkeit gute Erfolgsaussichten? Ist der arbeitslose Antragsteller wirklich für die Selbstständigkeit geeignet? Solche Fragen werden neben dem Votum der fachkundigen Stelle zum Geschäftskonzept in den Gesprächen mit den Sachbearbeitern der Agenturen eine größere Rolle spielen. Ähnlich wie in einem Vorstellungsgespräch wird es darauf ankommen, sein Gegenüber von sich und seinen Plänen zu überzeugen. 

Was wird da eigentlich geprüft?

Eine selbständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes. Das Unternehmerrisiko kann aber auch schon im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. In diesem Fall muss die Belastung mit Risiken aber mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergehen.

Gibt es Einschränkungen, wer den Zuschuss nicht bekommt?

Die Prüfung erfolgt individuell, das heißt bestimmte Branchen oder Fachkräfte sind nicht grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.

Welche Arbeitsagentur ist für mich zuständig, wenn ich außerhalb meines Wohnorts gründe beziehungsweise nach der Gründung umziehe?

Der Antrag ist vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, die auch den Antragsvordruck ausgibt. Wenn Sie später umziehen, teilen Sie dies unbedingt der bisher zuständigen Arbeitsagentur mit.

Benötige ich für den Gründungszuschuss eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle?

Ja, die Förderung durch die Agenturen für Arbeit ist von der Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung abhängig. Dabei sind Sie aber frei zu wählen, wer das sein soll (insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute, zum Teil auch Steuerberater und/oder Unternehmensberater). Im Zweifel sollten Sie dies aber Ihrer Arbeitsagentur mitteilen, wenn diese eine fachkundige Stelle vorgibt. Gut zu wissen: Die Aufzählung der fachkundigen Stellen in § 57 Abs. 2 Satz 2 ist nicht abschließend, nach wie vor gehören dazu auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Welche Unterlagen benötigt die fachkundige Stelle für ihre Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Unternehmens?

Sie müssen der fachkundigen Stelle zur Beurteilung des Gründungsvorhabens mindestens folgende Unterlagen vorlegen:
  • Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee
  • Lebenslauf (einschl. Zeugnisse und Befähigungsnachweis)
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Im Falle einer früheren Selbstständigkeit: Begründung der letzten Geschäftsaufgabe.

Kann ich z. B. als Handels-, Versicherungs- oder Bausparvertreter auch dann gefördert werden, wenn ich nur für ein Unternehmen tätig werde?

Vertreter dürfen häufig nur für ein Unternehmen tätig werden (Ausschließlichkeitsbindung), außerdem ist ihnen oft aufgrund von Art und Umfang der Tätigkeit die Vertretung eines weiteren Unternehmens zeitlich und praktisch gar nicht möglich. Sie sind zwar wirtschaftlich abhängig, aber trotzdem selbstständig, sofern Sie Ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können, die Tätigkeit also der Definition des § 84 Abs. 1 HGB entspricht.
Auf die Einhaltung dieser Bedingung achten auch die Versicherungsunternehmen, wenn sie die Vertreterverträge ausgestalten, denn ansonsten würden ihre Vertreter als Angestellte gelten.

Wann beginnt die Förderung?

Die Förderung beginnt mit dem Tag, den Sie in Ihrem Antrag der Agentur für Arbeit als tatsächlichen Beginn der Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche angezeigt haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihr Unternehmen angemeldet haben (als gewerbliche Selbstständigkeit beim Gewerbeamt oder als freiberufliche Selbstständigkeit beim Finanzamt). Zugleich endet spätestens an diesem Tag die Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Kann ich mich auch im Nebenerwerb mit dem Gründungszuschuss selbstständig machen?

Nein: Eine Nebenerwerbs-Gewerbeanmeldung oder nebenerwerbliche freiberufliche Tätigkeit wird nicht gefördert! Es muss sich um eine hauptberufliche Selbstständigkeit handeln (mindestens 15 Stunden pro Woche), wobei z.B. ein Minijob noch zusätzlich zur Selbstständigkeit möglich ist. Bei Zweifelsfragen kontaktieren Sie bitte unbedingt Ihre Arbeitsagentur bzw. Ihren Ansprechpartner. Wenn Sie sich mit einem bereits bestehenden Nebenerwerb, der bisher zusätzlich zu Ihrem (dann nicht mehr bestehenden) Vollerwerb/Arbeitsverhältnis selbstständig machen möchten, geht das: Mit der Gewerbeummeldung auf den Vollerwerb wird der bestehende Nebenerwerb als (dann) Vollerwerbs-Gewerbe anerkannt. Die selbständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden.

Welche Vorbereitungen darf ich vor der Gewerbe- bzw. steuerlichen Anmeldung und damit vor dem Bezug der Förderung treffen, welche nicht?

Im Bereich des Gewerberechts wird zwischen Vorbereitungshandlungen und gewerblichen Tätigkeiten unterschieden. Zu den Vorbereitungshandlungen zählen insbesondere die Suche geeigneter Geschäftsräume, die Marktforschung sowie die Aufnahme von Lieferanten- und Kundenverbindungen. Hierfür brauchen Sie noch keine Gewerbeanmeldung. Der Aufwand für die Vorbereitungshandlungen ist bereits in vollem Umfang steuerlich absetzbar.
Ein Gewerbe muss spätestens dann angemeldet werden, wenn Mitarbeiter angestellt, Waren angeschafft, ein Ladengeschäft eröffnet, gewerbliche Leistungen gegen Entgelt angeboten oder Werbemaßnahmen begonnen werden, da damit eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet. Weiteres Kriterium ist, dass diese Tätigkeiten darauf ausgerichtet sind, Gewinn zu erzielen, und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.

Kann ich mit dem Gründungszuschuss Teil eines Gemeinschaftsunternehmens wie z.B. einer GbR sein? Wie verhält es sich mit dem Gründungszuschuss?

Sie können sich auch bei Beantragung des Gründungszuschusses gemeinsam mit anderen im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer anderen Rechtsform selbstständig machen. Entscheidend ist, dass Sie auch tatsächlich die Unternehmereigenschaft besitzen. Bei zwei gleichberechtigten Partnern mit jeweils 50 Prozent Anteil sehen dies die Arbeitsagenturen auf jeden Fall als gegeben an. Bei drei oder mehr Gründern ist eine entsprechende Argumentation nötig, die Ihren bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nachweist.
Zwar ist zur Bildung einer GbR ein Gesellschaftsvertrag nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen. In dem Gesellschaftsvertrag werden unter anderem die Wege der Entscheidungsfindung in der Gesellschaft sowie die Gewinn- und Verlustverteilung geregelt. Hinsichtlich der Förderbarkeit sollten Sie beachten, dass alle wichtigen Beschlüsse nur mit Ihrer Zustimmung getroffen werden können und dass Sie in der Gewinn- und Verlustverteilung mindestens als gleichberechtigter Partner behandelt werden. Andererseits sollten Sie Ihren Gesellschaftsvertrag nicht alleine unter Fördergesichtspunkten schließen. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, zunächst im Rahmen einer Kooperation von Einzelunternehmern zusammenzuarbeiten.

Ich mache mich mit einem oder mehreren Partnern selbstständig. Hat jeder von uns Anspruch auf Förderung?

Jeder Partner hat Anspruch auf Förderung, wenn er persönlich die Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Förderung ist kein Zuschuss für ein Unternehmen, sondern für den individuellen Lebensunterhalt während der ersten sechs Monate beziehungsweise danach neun Monate nach Beendigung der ersten Förderperiode.

Ich übernehme ein bestehendes Unternehmen. Kann ich gefördert werden?

Auch wenn Sie einen Betrieb übernehmen, können Sie gefördert werden. Es kommt darauf an, ob die aus dem Betrieb erzielten Überschüsse schon im ersten Jahr ausreichen, um Ihre Lebenshaltungskosten einschließlich der Kosten für die soziale Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge) zu decken.
Die Übernahme eines am Markt etablierten Unternehmens mit festem Kundenstamm und gesunder Gewinnsituation, zum Beispiel einer gut gehenden Gaststätte, wird also in der Regel nicht gefördert. Bei einem längeren Ruhen des Geschäftsbetriebes vor der Übernahme bestehen aber gute Chancen, dass Ihnen die Förderung bewilligt wird.
Bei Beurteilung der Fördermöglichkeit kommt es entscheidend auf den Inhalt der von Ihnen einzureichenden Jahresabschlüsse der Vorjahre und das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben in den ersten sechs Monaten der Gründung, die sich aus Ihrem Businessplan ergeben, an.

Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich aufgebe oder gar insolvent bin?

Auch wenn Sie aufgrund einer unbefriedigenden Umsatzentwicklung beschließen, wieder auf Stellensuche zu gehen, oder Insolvenz anmelden, müssen Sie die Förderung nicht zurückbezahlen. Die Förderung ist nicht erfolgsabhängig.

Muss ich den Zuschuss versteuern?

Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei.