Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit beantragen.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Förderung

Der Gründungszuschuss dient zur Sicherung des eigenen sowie des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen in der Zeit nach der Existenzgründung, wenn die Förderung dazu erforderlich ist.
  • Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Zwischen Arbeitsverhältnis und Selbständigkeit muss mindestens ein Tag der Arbeitslosigkeit liegen.
  • Bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorliegen.
  • Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.
    Achtung: Die Arbeitsagenturen rechnen in Tagen, nicht in Monaten.
  • Die selbständige Tätigkeit wird hauptberuflich (mindestens 15 Stunden pro Woche) ausgeübt und Sie beenden dadurch die Arbeitslosigkeit.
  • Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
Eine selbständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit – ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zum Unternehmerrisiko gehört regelmäßig der Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlustes.

Höhe und Bezugsdauer

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet.

  1. In der ersten Phase erhalten Gründerinnen und Gründer für sechs Monate den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und zusätzlich 300 Euro zur sozialen Absicherung.
  2. In der zweiten Phase können für weitere neun Monate 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden. Dafür müssen anhand geeigneter Unterlagen eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten gegenüber der Arbeitsagentur dargelegt werden.

Was ist zu beachten?

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Vielmehr muss die Agentur für Arbeit davon überzeugt sein, dass die Selbständigkeit gute Erfolgsaussichten hat. Außerdem muss der Antragsteller nachweisen, dass er die notwendigen Kompetenzen und Kenntnisse für eine erfolgreiche Selbständigkeit besitzt. Dafür sind zum Beispiel Nachweise der Qualifikation und / oder der Berufserfahrung wichtig.
Die Förderung beginnt mit dem Tag, den Sie in Ihrem Antrag der Agentur für Arbeit als tatsächlichen Beginn der Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit angezeigt haben. Zugleich endet spätestens an diesem Tag die Zahlung des Arbeitslosengeldes.
Bei eigener Kündigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen der beabsichtigten Existenzgründung wird die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt, um den Zugang zur Förderung zu sichern. In der Regel wird daher eine Förderung nicht möglich sein.

Wie wird der Gründungszuschuss beantragt?

  1. Sie vereinbaren einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.
  2. Ihre Vermittlungsfachkraft stellt fest, dass der Gründungszuschuss infrage kommt und informiert Sie über die benötigten Dokumente. Außerdem erhalten Sie den Antrag und weitere Formulare.
  3. Sie bereiten die Dokumente vor und holen die Stellungnahme der fachkundigen Stelle ein.
  4. Der Antrag auf Gründungszuschuss Phase 1 wird online eingereicht. Dort haben Sie die Möglichkeit, den Antrag und die weiteren Dokumente hochzuladen und einzureichen.
  5. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Bewilligungsbescheid im Profil eingestellt und Sie erhalten 6 Monate lang den Gründungszuschuss.

Welche Arbeitsagentur ist für mich zuständig?

Der Antrag ist vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, die auch den Antragsvordruck ausgibt. Wenn Sie nach der Gründung umziehen, teilen Sie dies unbedingt der bisher zuständigen Arbeitsagentur mit.

Welche fachkundigen Stellen gibt es?

Die Agentur für Arbeit kann Ihre Selbständigkeit nur fördern, wenn eine fachkundige Stelle Ihre Geschäftsidee geprüft hat und Ihnen bescheinigt, dass diese einen langfristigen Erfolg der Selbständigkeit ermöglicht.
Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute und sonstige Stellen, wie zum Beispiel Steuerberatungen, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberatungen, Einrichtungen der Existenzgründungsberatung.
Bei welcher Stelle Sie die Stellungnahme einholen, können Sie selbst entscheiden. Die Agentur für Arbeit übernimmt keine Kosten für die Stellungnahme.
Als fachkundige Stelle gibt die IHK Rhein-Neckar gerne eine Stellungnahme für zukünftige IHK-Mitglieder in unserem IHK-Bezirk ab.

Welche Unterlagen benötigt die fachkundige Stelle für die Stellungnahme?

Eine Stellungnahme ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Für die Stellungnahme benötigt die fachkundige Stelle folgende Unterlagen:
  • Vordruck “Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung”, der von der fachkundigen Stelle ausgefüllt wird.
  • Genaue Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens (Businessplan)
  • Kapitalbedarfsplan (Aufstellung über die erforderlichen Anschaffungen)
  • Finanzierungsplan (Aufstellung über die vorgesehene Finanzierung)
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Aufstellung über die Kosten der privaten Lebensführung
  • Lebenslauf (einschließlich Zeugnisse und Befähigungsnachweis als Nachweis Ihrer kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse)
  • Im Falle einer früheren Selbständigkeit: Begründung der letzten Geschäftsaufgabe.
Tipp: Ihren Businessplan, inklusive des Zahlenteils, können Sie online in der kostenlosen Unternehmenswerkstatt erstellen.

Was ist bei der Verlängerung zu beachten?

Wenn der Gründungszuschuss über die ersten sechs Monate hinaus bezahlt werden soll, ist ein erneuter Antrag bei der Agentur für Arbeit notwendig. Zunächst geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Gründerin oder der Gründer nach Ablauf der sechs Monate für den Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Die Förderung in der 2. Phase soll die soziale Absicherung weiter sicherstellen.
Um eine möglichst nahtlose Zahlung des Gründungszuschusses in der 2. Phase sicherzustellen, wird eine Antragstellung bei der Agentur für Arbeit für die weitere Förderung etwa sechs Wochen vor Ablauf der ersten sechs Monate empfohlen. Ohne erneute Antragstellung endet der Gründungszuschuss mit Ablauf der 1. Phase.

Gibt es Einschränkungen, wer den Zuschuss bekommt?

Die Prüfung erfolgt individuell, das heißt bestimmte Branchen oder Fachkräfte sind nicht grundsätzlich von einer Förderung aufgeschlossen.

Kann ich z. B. als Handels- oder Versicherungsvertreter auch dann gefördert werden, wenn ich nur für ein Unternehmen tätig werde?

Vertreter dürfen häufig nur für ein Unternehmen tätig werden (Ausschließlichkeitsbindung). Außerdem ist ihnen oft aufgrund von Art und Umfang der Tätigkeit die Vertretung eines weiteren Unternehmens zeitlich und praktisch gar nicht möglich. Sie sind zwar wirtschaftlich abhängig, aber trotzdem selbstständig, sofern Sie Ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und Ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können, die Tätigkeit also der Definition des § 84 Abs. 1 HGB entspricht.
Auf die Einhaltung dieser Bedingung achten auch die Versicherungsunternehmen, wenn sie die Vertreterverträge ausgestalten, denn ansonsten würden ihre Vertreter als Angestellte gelten. Daher kann ein Antrag auf Gründungszuschuss gestellt werden.

Kann ich mich auch im Nebenerwerb mit dem Gründungszuschuss selbständig machen?

Nein, die Selbständigkeit im Nebenerwerb wird nicht gefördert. Es muss sich um eine hauptberufliche Selbständigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche handeln. Um einen Gründungszuschuss zu erhalten gilt außerdem: Wenn Sie weitere Tätigkeiten ausüben, darf deren zeitlicher Umfang in Summe nicht den der Selbständigkeit übersteigen.
Bei Zweifelsfragen kontaktieren Sie bitte unbedingt Ihre Arbeitsagentur bzw. Ihre Vermittlungsfachkraft.

Welche Vorbereitungen darf ich vor der Gewerbe- bzw. steuerlichen Anmeldung und damit vor dem Bezug der Förderung treffen?

Im Bereich des Gewerberechts wird zwischen Vorbereitungshandlungen und gewerblichen Tätigkeiten unterschieden. Zu den Vorbereitungshandlungen zählen insbesondere die Suche geeigneter Geschäftsräume, die Marktforschung sowie die Aufnahme von Lieferanten- und Kundenverbindungen. Hierfür brauchen Sie noch keine Gewerbeanmeldung. Der Aufwand für die Vorbereitungshandlungen ist bereits in vollem Umfang steuerlich absetzbar.
Ein Gewerbe muss spätestens dann angemeldet werden, wenn Mitarbeiter angestellt, Waren angeschafft, ein Ladengeschäft eröffnet, gewerbliche Leistungen gegen Entgelt angeboten oder Werbemaßnahmen begonnen werden, da damit eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet. Weiteres Kriterium ist, dass diese Tätigkeiten darauf ausgerichtet sind, Gewinn zu erzielen, und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.

Kann ich den Gründungszuschuss beantragen, wenn ich Teil eines Gemeinschaftsunternehmens wie z. B. einer GbR bin?

Jeder Partner hat Anspruch auf Förderung, wenn er persönlich die Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Förderung ist kein Zuschuss für ein Unternehmen, sondern für den individuellen Lebensunterhalt während der ersten sechs Monate beziehungsweise neun Monate nach Beendigung der ersten Förderperiode.
Sie können sich auch bei Beantragung des Gründungszuschusses gemeinsam mit anderen im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer anderen Rechtsform selbstständig machen. Entscheidend ist, dass Sie auch tatsächlich die Unternehmereigenschaft besitzen. Bei zwei gleichberechtigten Partnern mit jeweils 50 Prozent Anteil sehen dies die Arbeitsagenturen auf jeden Fall als gegeben an. Bei drei oder mehr Gründern ist eine entsprechende Argumentation nötig, die Ihren bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nachweist.
Handelt es sich bei der antragstellenden Person jedoch um einen mitarbeitenden Gesellschafter bzw. um einen Geschäftsführer einer GmbH, liegt möglicherweise ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, das nicht förderfähig ist. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung.

Ich übernehme ein bestehendes Unternehmen. Kann ich gefördert werden?

Wird ein bereits bestehendes und gut eingeführtes Unternehmen mit vorhandenem Kundenstamm übernommen, liegt in der Regel keine wirtschaftlich schwierige Anlaufphase vor. Die Voraussetzung für eine Förderung ist damit nicht erfüllt. Unter Umständen können Sie jedoch auch bei einer Übernahme gefördert werden, wenn Umstände ersichtlich sind, die die bisherige Ertragslage derart beeinträchtigen, dass die Erträge nicht zur Deckung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung ausreichen.

Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich aufgebe oder insolvent bin?

Auch wenn Sie aufgrund einer unbefriedigenden Umsatzentwicklung beschließen, wieder auf Stellensuche zu gehen oder Insolvenz anmelden, müssen Sie die Förderung nicht zurückzahlen. Die Förderung ist nicht erfolgsabhängig.

Wird der Gründungszuschuss versteuert?

Der Gründungszuschuss ist nicht einkommenssteuerpflichtig.

Kann ich wieder Arbeitslosengeld beantragen, wenn die Selbständigkeit aufgegeben wird?

Sind seit dem Entstehen Ihres Anspruchs noch keine 4 Jahre vergangen, können Sie die Wiederbewilligung des Restanspruchs beantragen. Dieser Restanspruch verringert sich aber um die Anzahl der Tage, an denen Sie den Gründungszuschuss (nach Phase 1) enthalten haben.
Eine freiwillige Weiterversicherung in der Selbständigkeit ist unter Umständen möglich. Informationen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.

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