EU-Aussenhandel

Export - was muss ich beachten?

Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Export immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland, also ein Land außerhalb der Europäischen Union handelt. Bei der Vorbereitung eines Exportes müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Diese Punkte lassen sich grob in zwei Bereiche einteilen. Zum einen sind dies die Aspekte, die bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen (siehe Ausfuhr aus der Europäischen Union), zum anderen die Dokumente, die für die Einfuhr der Ware im Bestimmungsland notwendig sind (siehe Einfuhr im Bestimmungsland). Es ist wichtig, diese Teilbereiche gedanklich voneinander zu trennen.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
  • EORI Nummer

Besonders zu beachten

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch Incoterms 2020.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

UN-Kaufrecht

Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Exportkontrolle

Detaillierte Informationen finden Sie im Artikel Exportkontrolle, zu prüfen sind stets:
  • Länderbezogene Embargos
  • Personenbezogene Embargos
  • Waren- oder Verwendungsbezogenen Beschränkungen

Ausfuhr aus der Europäischen Union

EORI-Nummer

Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System), die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern. Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement vergeben. Mittlerweile wird der Antrag zumeist online über das Zoll-Portal gestellt. 

Warentarifnummer

Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" nötig. Waren werden nach ihrer technischen/materiellen Beschaffenheit klassifiziert und werden in eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer / Codenummer) eingereiht. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Für den Export ist die 8-stellige Warentarifnummer zu ermitteln.
Benötigen Sie eine unverbindliche Zolltarifauskunft über die Zolltarifnummer (Warennummer) einer Ware, erhalten Sie diese Information auf telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfrage von der Zentralen Auskunft des Zolls, für Unternehmen: 0228 303-26030, info.gewerblich@zoll.de
Benötigen Sie eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) erteilt diese das Hauptzollamt Hannover. Eine vZTA ist eine schriftliche Entscheidung, der zu entnehmen ist, in welchen Nomenklaturcode eine spezifische Ware einzureihen ist. Die Entscheidung wird nur auf Antrag erteilt und ist sowohl für den Inhaber als auch gegenüber den Zollbehörden der Europäischen Union ab dem Tag der Zustellung (Bekanntgabe) für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren bindend. Um eine vZTA-Entscheidung (vZTA) zu erhalten, muss diese zunächst durch den Antragsteller elektronisch beantragt werden, dafür steht in Deutschland das Zoll-Portal zur Verfügung. Die Beantragung einer vZTA mit dem Formular 0307 ist nur noch im Ausnahmefall möglich.

Anmerkung:

Die Formalitäten des Export bzw. des Importgeschäftes sind nicht einfach und erfordern eine gewisse Einarbeitungszeit, es ist bei den Punkten 1 und 2  als Anfänger zu überlegen, ob Sie auf die Unterstützung von erfahrenen Dienstleistern (z.B. international erfahrene Spediteure und Fuhrunternehmen) zurückgreifen sollten. Adressen hierzu können Sie aus der IHK-Datenbank Regionale Gütertransporteure entnehmen (bitte Firefox oder Chrome als Browser nutzen!), eine weitere Möglichkeit ist zumeist, dass der beauftragte Spediteur unterstützt, die meisten haben einen Agenten oder eigenes Personal für Zollabwicklung. Es steht Ihnen auch frei einen unabhängigen Zoll-Dienstleister zu beauftragen.

Ausfuhranmeldung

In Deutschland ist die elektronische Ausfuhranmeldung mittels des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben. Die Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung erfolgt unter Nutzung einer zertifizierten ATLAS - Teilnehmer Software.  Dies kann jedes Unternehmen eigenständig erledigen oder einen Dienstleister beauftragen. Möglichkeiten sind die IAA+ oder eine kostenpflichtige Software. Für beide Verfahren brauchen Sie jeweils die EORI-Nummer sowie ein Elster-Online-Zertifikat.
  • Für Sendungen bis 1.000 Euro und/oder 1.000 kg reicht die Vorlage der Handelsrechnung(en) bei der Ausgangszollstelle (z.B. Flughafen, Seehafen oder Grenzzollstelle) an der Außengrenze der EU aus, sog. Einstufiges Ausfuhrverfahren
  • Ab einem Sendungswert von 1.000 Euro bzw. 1.000 kg ist man i.d.R. dazu verpflichtet, das zweistufige Ausfuhrverfahren (Normalverfahren) anzuwenden. Bei diesem Verfahren ist die Ware der zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu Gestellen. Zum Zeitpunkt wo die Ware das Zollgebiet der EU verlässt, müssen Ware und Ausfuhranmeldung nochmals der Ausgangszollstelle präsentiert werden.
Beim Export entfällt die Umsatzsteuer. Um Umsatzsteuernachzahlungen bei Kontrollen des Zolls oder Finanzprüfungen zu vermeiden sollte als Nachweis der Ausgangsvermerk als Nachweis für die Lieferung aufbewahrt werden. Dieser wird beim physischen Ausgang der Ware automatisch über das ATLAS System rückgemeldet. Da es sich um eine steuerliche Unterlage handelt, ist er 10 Jahre zu archivieren.

Darf das Produkt im Drittland verkauft werden?

Prüfen Sie, ob die Ware - so wie sie exportiert/importiert wird - in dem Land vertrieben werden darf?
Prüfen Sie in diesem Zusammenhang nicht nur zollrechtliche sondern auch andere Kriterien, die gelten können, etwa im Gesundheits- und Lebensmittelrecht und sonstige technische Bestimmungen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Probleme und Fragestellungen, die bei Herstellung, Lagerung, Transport der Ware, Kennzeichnung etc. auftauchen können.
Werden z.B. Gesundheits- oder technische Zertifikate benötigt?
Es ist empfehlenswert die Konsulats- und Mustervorschriften zu kennen. Fragen Sie beim Empfänger nach, ob er besondere Nachweise benötigt (z.B. bei elektronischen Geräten oder Lebensmitteln). Ggf. macht es auch Sinn, dass Sie sich Unterstützung eines Sachverständigen holen.
Fragen Sie beim Empfänger/Importeur nach, welche Unterlagen er ggf. benötigt.

Präferenzregeln

Die Europäische Gemeinschaft bzw. die EU hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen geschlossen. Ziel dieser Abkommen ist es, den Handel mit diesen Ländern durch Zollvergünstigungen zu intensivieren. Ursprungswaren können somit zollfrei oder zumindest zollermäßigt eingeführt werden.
Das Präferenzsystem ist freiwillig! Können Sie einen Präferenznachweis erstellen, ist dies aber durchaus ein Wettbewerbsvorteil, wenn der Empfänger die Zollabgaben sparen kann.
Beachten Sie die Präferenzregeln bzw. die Nachweise beim Export gem. der Datenbank WuP Warenursprung und Präferenzen online. Eine ausführliche Erläuterung zu den Präferenzen finden Sie unter Präferenznachweise - EUR.1 und Ursprungserklärung.

Beachten Sie noch folgende Punkte:

 - Incoterms 2020  
- Ursprungszeugnis: In bestimmten Ländern (z.B. im arabischen Raum) ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses eine (zwingende) Voraussetzung für die Einfuhr von Waren. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist digital möglich als sogenanntes eUZ. In manchen Ländern ist das eUZ aber nicht anerkannt, bitte informieren Sie sich vorab. Bitte beachten Sie, dass für die Bescheinigung des Ursprungszeugnisses bestimmte Ursprungsnachweise vorgelegt werden müssen, es sei denn, die Herstellung des Produktes erfolgt in Ihrem Unternehmen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Unterschrift des Unterzeichners des Ursprungszeugnisses bei der IHK hinterlegt sein muss.

Weitere Informationen und Ansprechpartner 

- Deutschen Auslandshandelskammer in den jeweiligen Ländern. Mit den dortigen Ansprechpartner können sie auch auf Deutsch kommunizieren. In Deutschland gibt es auch eine Vertretung der deutschen AHK´s in China.

Sonderfälle

Es gibt bei manchen Produkten Sonderfälle zu beachten. Dazu gehören insbesondere z.B.
- Lebensmitteln
- Textilien
- Chemikalien
- Waffen usw.

Vorübergehende Verwendung im Ausland

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei etwa 60 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht. Die entsprechenden Länder finden Sie auf der Länderübersicht. Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Die Waren dürfen nicht verändert werden.

Seminare / Informationen

Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim bietet Veranstaltungen rund um das Thema Export an.
Ein Beratungsgespräch bei der IHK oder eine Information von der Zollverwaltung kann diese Übersicht nicht ersetzen.
Bitte kontaktieren Sie die entsprechenden Ansprechpartner bei Bedarf.