Export - was muss ich beachten?
Grundsätzliches
Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Export immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland, also ein Land außerhalb der Europäischen Union handelt. Bei der Vorbereitung eines Exportes müssen verschiedene Punkte beachtet werden. Diese Punkte lassen sich grob in zwei Bereiche einteilen. Zum einen sind dies die Aspekte, die bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen (siehe Ausfuhr aus der Europäischen Union), zum anderen die Dokumente, die für die Einfuhr der Ware im Bestimmungsland notwendig sind (siehe Einfuhr im Bestimmungsland). Es ist wichtig, diese Teilbereiche gedanklich voneinander zu trennen.
Voraussetzungen für ein Exportgeschäft
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
- Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
- Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
- EORI Nummer
- Einhaltung der einschlägigen Rechtvorschriften und förmlichen Anforderungen
Ausfuhr aus der Europäischen Union
EORI-Nummer
Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System), die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern. Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement vergeben.
Mittlerweile wird der Antrag zumeist online über das Zoll-Portal gestellt. Über das Zoll-Portal können Sie schnell, bequem und medienbruchfrei Ihre EORI-Nummer beantragen oder ändern. Sie benötigen dafür ein auf Ihr Unternehmen ausgestelltes ELSTER-Zertifikat. Die diesem Zertifikat zugeordneten Daten sind auch Bestandteil der in der EORI-Nummer hinterlegten Stammdaten und werden automatisch herangezogen.
Legen Sie ein Servicekonto an. Unter der Funktion “EORI Nr. Verwaltung” können Sie eine Nummer beantragen oder Stammdaten abändern.
Nach Prüfung Ihrer Angaben durch den Zoll erhalten Sie eine Erfolgsmeldung in Ihr elektronisches Postfach und auch an die hinterlegte Mailadresse.
Weitere Informationen zur Beantragung der EORI-Nr. finden Sie auch beim Zoll direkt.
Auch wenn Sie mit Dienstleistern arbeiten, müssen Sie diesen Ihre EORI-Nr. zur Verfügung stellen. Dienstleister können für Sie bereits mit der Bestätigung der Beantragung der EORI Nummer arbeiten.
Legen Sie ein Servicekonto an. Unter der Funktion “EORI Nr. Verwaltung” können Sie eine Nummer beantragen oder Stammdaten abändern.
Nach Prüfung Ihrer Angaben durch den Zoll erhalten Sie eine Erfolgsmeldung in Ihr elektronisches Postfach und auch an die hinterlegte Mailadresse.
Weitere Informationen zur Beantragung der EORI-Nr. finden Sie auch beim Zoll direkt.
Auch wenn Sie mit Dienstleistern arbeiten, müssen Sie diesen Ihre EORI-Nr. zur Verfügung stellen. Dienstleister können für Sie bereits mit der Bestätigung der Beantragung der EORI Nummer arbeiten.
Warentarifnummer
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer (Warennummer) erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" nötig. Waren werden nach ihrer technischen/materiellen Beschaffenheit klassifiziert und werden in eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer / Codenummer) eingereiht. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Für den Export ist die 8-stellige Warentarifnummer zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt gem. dem Warenverzeichnis für Außenhandelsstatistik oder dem Elektronischen Zolltarif (ETZ).
Benötigen Sie eine unverbindliche Zolltarifauskunft über die Zolltarifnummer (Warennummer) einer Ware, erhalten Sie diese Information auf telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfrage von der Zentralen Auskunft des Zolls, für Unternehmen: 0228 303-26030, info.gewerblich@zoll.de
Benötigen Sie eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) erteilt diese das Hauptzollamt Hannover. Eine vZTA ist eine schriftliche Entscheidung, der zu entnehmen ist, in welchen Nomenklaturcode eine spezifische Ware einzureihen ist. Die Entscheidung wird nur auf Antrag erteilt und ist sowohl für den Inhaber als auch gegenüber den Zollbehörden der Europäischen Union ab dem Tag der Zustellung (Bekanntgabe) für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren bindend. Um eine vZTA-Entscheidung (vZTA) zu erhalten, muss diese zunächst durch den Antragsteller elektronisch beantragt werden, dafür steht in Deutschland das Zoll-Portal zur Verfügung. Die Beantragung einer vZTA mit dem Formular 0307 ist nur noch im Ausnahmefall möglich.
Anmerkung:
Die Formalitäten des Export bzw. des Importgeschäftes sind nicht einfach und erfordern eine gewisse Einarbeitungszeit, es ist als Anfänger zu überlegen, ob Sie auf die Unterstützung von erfahrenen Dienstleistern (z.B. international erfahrene Spediteure und Fuhrunternehmen) zurückgreifen sollten. Adressen hierzu können Sie aus der IHK-Datenbank Regionale Gütertransporteure entnehmen (bitte Firefox oder Chrome als Browser nutzen!), eine weitere Möglichkeit ist zumeist, dass der beauftragte Spediteur unterstützt, die meisten haben einen Agenten oder eigenes Personal für Zollabwicklung. Es steht Ihnen auch frei einen unabhängigen Zoll-Dienstleister zu beauftragen.
Beachten Sie dabei bitte: Die Verantwortung und Haftung bleiben trotzdem bei Ihnen (z.B. dass alle Angaben wie die Zolltarifnummer korrekt sind).
Ausfuhranmeldung
In Deutschland ist die elektronische Ausfuhranmeldung mittels des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr abzugeben. Die Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung erfolgt unter Nutzung einer zertifizierten ATLAS - Teilnehmer Software. Dies kann jedes Unternehmen eigenständig erledigen oder einen Dienstleister beauftragen. Möglichkeiten sind die IAA+ oder eine kostenpflichtige Software. Für beide Verfahren brauchen Sie jeweils die EORI-Nummer sowie ein Elster-Online-Zertifikat.
- Für Sendungen bis 1.000 Euro und/oder 1.000 kg reicht die Vorlage der Handelsrechnung(en) bei der Ausgangszollstelle (z.B. Flughafen, Seehafen oder Grenzzollstelle) an der Außengrenze der EU aus, sog. Einstufiges Ausfuhrverfahren
- Ab einem Sendungswert von 1.000 Euro bzw. 1.000 kg ist man i.d.R. dazu verpflichtet, das zweistufige Ausfuhrverfahren (Normalverfahren) anzuwenden. Bei diesem Verfahren ist die Ware der zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu Gestellen. Zum Zeitpunkt wo die Ware das Zollgebiet der EU verlässt, müssen Ware und Ausfuhranmeldung nochmals der Ausgangszollstelle präsentiert werden.
Beim Export entfällt die Umsatzsteuer. Um Umsatzsteuernachzahlungen bei Kontrollen des Zolls oder Finanzprüfungen zu vermeiden sollte als Nachweis der Ausgangsvermerk als Nachweis für die Lieferung aufbewahrt werden. Dieser wird beim physischen Ausgang der Ware automatisch über das ATLAS System rückgemeldet. Da es sich um eine steuerliche Unterlage handelt, ist er 10 Jahre zu archivieren.
Präferenz & Ursprung
Die Europäische Gemeinschaft bzw. die EU hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen geschlossen. Ziel dieser Abkommen ist es, den Handel mit diesen Ländern durch Zollvergünstigungen zu intensivieren. Ursprungswaren können somit zollfrei oder zumindest zollermäßigt eingeführt werden.
Das Präferenzsystem ist freiwillig! Können Sie einen Präferenznachweis erstellen, ist dies aber durchaus ein Wettbewerbsvorteil, wenn der Empfänger die Zollabgaben sparen kann.
Beachten Sie die Präferenzregeln bzw. die Nachweise beim Export gem. der Datenbank WuP Warenursprung und Präferenzen online. Eine ausführliche Erläuterung zu den Präferenzen finden Sie unter Präferenznachweise - EUR.1 und Ursprungserklärung.
Das Präferenzsystem ist freiwillig! Können Sie einen Präferenznachweis erstellen, ist dies aber durchaus ein Wettbewerbsvorteil, wenn der Empfänger die Zollabgaben sparen kann.
Beachten Sie die Präferenzregeln bzw. die Nachweise beim Export gem. der Datenbank WuP Warenursprung und Präferenzen online. Eine ausführliche Erläuterung zu den Präferenzen finden Sie unter Präferenznachweise - EUR.1 und Ursprungserklärung.
In bestimmten Ländern (z.B. im arabischen Raum) ist die Vorlage eines Ursprungszeugnis eine (zwingende) Voraussetzung für die Einfuhr von Waren. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist digital möglich als sogenanntes eUZ. In manchen Ländern ist das eUZ aber nicht anerkannt, bitte informieren Sie sich vorab. Bitte beachten Sie, dass für die Bescheinigung des Ursprungszeugnisses bestimmte Ursprungsnachweise vorgelegt werden müssen, es sei denn, die Herstellung des Produktes erfolgt in Ihrem Unternehmen.
Hinweise auf Dokumentenanforderungen finden Sie u.a. in den Konsulats- und Mustervorschriften.
Exportkontrolle
Lieferung von Waren, Technologie oder Software (man bezeichnet diese drei als „Güter“) in andere Länder KANN genehmigungspflichtig sein. Man unterscheidet nach Warenbezogenen Beschränken, Personen- und Länderembargos. Dies muss grundsätzlich bei jeder Lieferung geprüft werden. Es geht nicht nur um Rüstungsgüter, sondern auch um sog. Dual-Use-Ware oder sensible und technologische Güter.
Nähere Infos zur Exportkontrolle und der Vorgehensweise finden Sie unter Exportkontrolle oder Zoll online - Warenausfuhr.
Wenn Sie Anhaltspunkte (z.B. aufgrund technischer Parameter) haben, dass Ihre Ware der Exportkontrolle unterliegt und genehmigungspflichtig ist, muss eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA beantragt werden - andernfalls ist die Ausfuhr verboten. Die Ausfuhr- und Dual-Use-Liste sowie das Umschlüsselungsverzeichnis finden Sie unter BAFA - Güterlisten.
Nähere Infos zur Exportkontrolle und der Vorgehensweise finden Sie unter Exportkontrolle oder Zoll online - Warenausfuhr.
Wenn Sie Anhaltspunkte (z.B. aufgrund technischer Parameter) haben, dass Ihre Ware der Exportkontrolle unterliegt und genehmigungspflichtig ist, muss eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA beantragt werden - andernfalls ist die Ausfuhr verboten. Die Ausfuhr- und Dual-Use-Liste sowie das Umschlüsselungsverzeichnis finden Sie unter BAFA - Güterlisten.
Bitte beachten Sie auch, dass z.B. Regelungen aus dem Russland-Embargo, wie die No-Russia-Klausel, für alle Exporte in nahezu alle Länder Anwendung findet, wenn Sie gelistete Ware liefern.
Vertriebsfähigkeit der Ware im Drittland
Prüfen Sie, ob die Ware - so wie sie exportiert/importiert wird - in dem Land vertrieben werden darf?
Prüfen Sie in diesem Zusammenhang nicht nur zollrechtliche sondern auch andere Kriterien, die gelten können, etwa im Gesundheits- und Lebensmittelrecht und sonstige technische Bestimmungen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Probleme und Fragestellungen, die bei Herstellung, Lagerung, Transport der Ware, Kennzeichnung etc. auftauchen können.
Werden z.B. Gesundheits- oder technische Zertifikate benötigt?
Es ist empfehlenswert die Konsulats- und Mustervorschriften zu kennen. Fragen Sie beim Empfänger nach, ob er besondere Nachweise benötigt (z.B. bei elektronischen Geräten oder Lebensmitteln). Ggf. macht es auch Sinn, dass Sie sich Unterstützung eines Sachverständigen holen.
Prüfen Sie in diesem Zusammenhang nicht nur zollrechtliche sondern auch andere Kriterien, die gelten können, etwa im Gesundheits- und Lebensmittelrecht und sonstige technische Bestimmungen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Probleme und Fragestellungen, die bei Herstellung, Lagerung, Transport der Ware, Kennzeichnung etc. auftauchen können.
Werden z.B. Gesundheits- oder technische Zertifikate benötigt?
Es ist empfehlenswert die Konsulats- und Mustervorschriften zu kennen. Fragen Sie beim Empfänger nach, ob er besondere Nachweise benötigt (z.B. bei elektronischen Geräten oder Lebensmitteln). Ggf. macht es auch Sinn, dass Sie sich Unterstützung eines Sachverständigen holen.
Fragen Sie beim Empfänger/Importeur nach, welche Unterlagen er ggf. benötigt.
Informieren Sie sich auch zur Produkthaftung.
Sonderfälle
Es gibt bei manchen Produkten Sonderregelungen zu beachten. Dazu gehören insbesondere z.B.
- Lebensmitteln
- Textilien
- Chemikalien
- Waffen, hochtechnologische Güter usw.
Weitere Informationen und Ansprechpartner
- Außenwirtschaftsportal Bayern
- Germany Trade & Invest
- Deutschen Auslandshandelskammer in den jeweiligen Ländern. Mit den dortigen Ansprechpartner können sie auch auf Deutsch kommunizieren. In Deutschland gibt es auch eine Vertretung der deutschen AHK´s in China.
- Zoll.de
- Access2Markets Database
Ebenfalls zu beachten
Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch die Incoterms 2020.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
UN-Kaufrecht
Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
Vorübergehende Verwendung im Ausland
Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei über 70 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht. Die entsprechenden Länder finden Sie auf der Länderübersicht. Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Die Waren dürfen nicht verändert werden.
Seminare / Informationen
Die IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim bietet Veranstaltungen rund um das Thema Export an.
Ein Beratungsgespräch bei der IHK oder eine Information von der Zollverwaltung kann diese Übersicht nicht ersetzen.
Bitte kontaktieren Sie die entsprechenden Ansprechpartner bei Bedarf.
Bitte kontaktieren Sie die entsprechenden Ansprechpartner bei Bedarf.