Incoterms 2020
Wer international handelt, kommt an den Incoterms nicht vorbei. Die weltweit anerkannten Lieferbedingungen regeln die Pflichten von Käufer und Verkäufer – von der Kostenübernahme bis zum Risikoübergang. Doch welche Klausel ist die richtige für Ihr Geschäft? Und worauf sollten Unternehmen besonders achten? In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die wichtigsten Incoterms und ihre praktische Anwendung.
Die ICC hat einen kostenlosen Leitfaden für B2B-Verträge herausgegeben, der regionale Besonderheiten erläutert und Hersteller, Händler, Spediteure, Zolldienstleister und weitere Beteiligte der Lieferketten dabei unterstützen soll, den richtigen Incoterms® für die Verwendung in bestimmten Ländern oder Regionen zu wählen. Grundlegende Infos rund um die Incoterms 2020 finden Sie bei der ICC Germany.
Die Incoterms 2020 im Überblick:
EXW (Ex works / Ab Werk)
- Ware wird vom Verkäufer verladebereit zur Verfügung gestellt, vollständig und ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet (Gefahrgutkennzeichnung!).
- Gefahrenübergang auf den Käufer findet statt, wenn die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde.
- exkl. Beladung auf das vom Käufer bereitgestellt Fahrzeug, lädt Verkäufer trotzdem „schnell“ selbst auf und die Ware wird beschädigt → eigenes Risiko des Verkäufers. ABER: Ladungssicherung muss vor Abfahrt geprüft werden ob i.O. sonst ggf. Teilschuld.
- Lagerkosten trägt der Käufer wenn er nicht abholt oder zumindest informiert, wann er abholt.
- Verkäufer muss die Ware nicht ausfuhrverzollen, dies wäre Pflicht des Käufers (in der Praxis seltenst umsetzbar); daher: EXW = nicht praktikabel im Außenhandel!
- Bitte beachten Sie auch das EU Sanctions Factsheet zum Incoterm “Ex Works” (EXW)
FCA (Free carrier / Frei Frachtführer)
- Ware muss vom Verkäufer zur Ausfuhr freigemacht werden und vollständig und ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet (Gefahrgutkennzeichnung!) auf das vom Käufer bereit gestellte Transportmittel verladen werden.
- Ladungssicherung muss angebracht oder zumindest geprüft werden (dann Gefahrenübergang auf Käufer)
- 2 Möglichkeiten für eine FCA Lieferung:
benannter Ort liegt beim Verkäufer: Verladung auf das Transportmittel
benannter Ort an anderer Adresse: Ware dem Käufer am benannten Ort zur Übernahme entladebereit zur Verfügung stellen (zB Containerterminal), Umladen ist dann Käufersache - Verkäufer stellt die Ausfuhrzollerklärung bei
FAS (Free alongside ship / Frei Längsseite Schiff)
- „Schiffsklausel“
- Ware muss vom Verkäufer zur Ausfuhr freigemacht und längsseits des frachtführenden Schiffs bereitgestellt werden. Richtlinien des Hafens sind hierbei zu beachten.
- Nicht unbedingt geeignet für Containerversand (besser FCA verwenden), eher geeignet für Massengüter, Charter, Projektgeschäft, da Container meist vom Frachtführer nicht direkt bis ans Schiff befördert werden sondern am Containerterminal abgegeben werden.
- Lagerkosten im Ausfuhrhafen bei Schiffsverspätung schuldet der Käufer.
- als Ortsangabe ist der Verschiffungshafen einzusetzen.
FOB (Free on board / Frei an Bord)
- „Schiffsklausel“
- Ware muss vom Verkäufer zur Ausfuhr freigemacht und an Bord des frachtführenden Schiffs verbracht werden. Steht die Ware an Bord, findet der Gefahrenübergang auf den Käufer statt.
- Nicht unbedingt geeignet für Containerversand (besser FCA verwenden), eher geeigent für Massengüter, Charter, Projektgeschäft, da Container meist vom Frachtführer nicht direkt bis auf das Schiff befördert werden sondern am Containerterminal abgegeben werden.
- als Ortsangabe ist der Verschiffungshafen einzusetzen.
CPT (Carriage paid to / Fracht bezahlt bis)
- Verkäufer trägt Frachtkosten bis Bestimmungsort, aber: Gefahrenübergang bereits am Lieferort, Erhöhung der rechtlichen Sicherheit durch Angabe beider Orte (zB CPT Regensburg/Shanghai)
- Entladekosten richten sich nach Beförderungsvertrag, wenn der Verkäufer diese ausschließt, automatisch vom Käufer zu tragen.
- Gefahrenübergang bei Containerversand findet bei Lieferung ins Terminal statt (Vorteil gegenüber CFR/CIF, s.u.)
CIP (Carriage and insurance paid to / Fracht und Versicherung bezahlt bis)
- wie CPT
- zusätzlich Versicherung durch Verkäufer, Deckung mind. 110% des Warenwertes. Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, muss er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen.
CFR (Cost and freight / Kosten und Fracht)
- „Schiffsklausel“
- Verkäufer trägt Frachtkosten bis Bestimmungshafen, aber: Gefahrenübergang bereits wenn Ware an Bord verladen wurde (sozusagen am FOB Punkt), Erhöhung der rechtlichen Sicherheit durch Angabe beider Orte (zB CFR Hamburg/Shanghai).
- Nicht unbedingt geeignet für Containerversand (besser CPT verwenden da Gefahrenübergang früher!), eher geeignet für Massengüter, Charter, Projektgeschäft, da Container meist vom Frachtführer nicht direkt bis auf das Schiff befördert werden sondern am Containerterminal abgegeben werden.
CIF (Cost, insurance, freight / Kosten, Versicherung, Fracht)
- „Schiffsklausel“
- wie CFR
- Versicherung durch Verkäufer, Deckung mind. 110% des Warenwertes. Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, muss er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen.
- Nicht unbedingt geeignet für Containerversand (besser CIP verwenden, Gefahrenübergang früher!), eher geeignet für Massengüter, Charter, Projektgeschäft, da Container meist vom Frachtführer nicht direkt bis auf das Schiff befördert werden sondern am Containerterminal abgegeben werden.
DAP (Delivered at place / Geliefert bis benannter Ort)
- Ware wird am Bestimmungsort unentladen / entladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt.
- Einfuhr muss Käuferseitig erfolgen.
- Keine Transport-Versicherungspflicht, wenn gewünscht, separat abzuschließen!
- Vorsicht bei DAP im Akkreditiv: Einfuhrverzollung durch Käufer, solange diese nicht erledigt wird, kein Verbringen zum Bestimmungsort möglich → keine Vertragserfüllung seitens Verkäufer → kein Geld!
DPU (Delivered at place unloaded / Geliefert bis benannter Ort entladen)
- Ware wird am Bestimmungsort entladen zur Verfügung gestellt.
- Einfuhr muss Käuferseitig erfolgen.
- Keine Transport-Versicherungspflicht, wenn gewünscht, separat abzuschließen!
- Vorsicht bei DPU im Akkreditiv: Einfuhrverzollung durch Käufer, solange diese nicht erledigt wird, kein Abladen am Bestimmungsort möglich → keine Vertragserfüllung seitens Verkäufer → kein Geld!
DDP (Delivered duty paid / Geliefert verzollt)
- Ware wird am Bestimmungsort unentladen / entladebereit zur Verfügung gestellt, entspricht frei Haus.
- Kosten- und Risikoreichste Klausel für den Verkäufer, dieser muss die Ware auch einfuhrverzollen.
Achtung: nur möglich wenn man im Empfangsland zollrechtlich und steuerrechtlich registriert ist, ansonsten keine Vertragserfüllung möglich! (DDP = nicht praktikabel im Außenhandel! Dann lieber DAP oder DPU verwenden); bei Lieferungen innerhalb der EU unproblematisch.
Sonstige Hinweise:
Es können auch nach wie vor die Vorgänger-Versionen (z.B. Incoterms 2010) verwendet werden. Es empfiehlt sich aber immer die aktuellste Version zu verwenden, da hier aktuelle Geschäftspraxis berücksichtigt wird und rechtliche Grauzonen zur Vorgängerversion korrigiert werden.
Sofern bekannt sollten immer spezifizierende Angaben wie mind. die Postleitzahl(en) angegeben werden, bei den C-Klauseln beide relevante Orte.
Die Verwendung der Incoterms ist freiwillig. Sie können auch eigene Lieferbedingungen ausformulieren.
Die einzelnen Incoterms können modifiziert werden, z.B. “EXW DE-93047 Regensburg, Incoterms 2020, zzgl. Ausfuhrverzollung”.
Die Angabe des statistischen Wertes bei der Ausfuhr und des Zollwertes bei der Einfuhr sind abhängig vom Incoterm.
Die IHK Regensburg bietet regelmäßig Webinare zu den Incoterms an. Aktuelle Termine finden Sie unter Veranstaltungen International - IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim.