Der IHK-Beitrag

Antworten auf die häufigsten Fragen

1. Wer ist Mitglied der IHK Potsdam?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt.
Gem. § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur IHK Potsdam, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk der IHK Potsdam  haben und zudem gewerbesteuerpflichtig sind. Die Mitgliedschaft  entsteht also, wenn das Unternehmen dem Grunde  nach der Gewerbesteuer unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss.
Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK. Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.

2. Wann beginnt die Beitragspflicht?

Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.

3. Wie hoch ist mein Beitrag?

4. Wie wird der Beitrag berechnet?

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung). Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nach unserer Beitragsordnung nicht geteilt werden. Deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres Mitglied der IHK Potsdam sind.
Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.
In der Regel bekommen Sie einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Der darin geforderte Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu überweisen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, wird das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

5. Wovon hängt die Höhe des Beitrags ab?

Nicht alle Unternehmen zahlen gleich viel. Die Höhe des Beitrags hängt vom Umsatz und dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Zur Berechnung des Umsatzes werden jährlich durch die IHK Potsdam Umsatzfragebögen an die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen verschickt  und uns die Gewerbeerträge (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt übermittelt. Diese Festsetzungen des Finanzamtes sind für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren. 

6. Was bedeutet eine vorläufige und eine endgültige Beitragsveranlagung?

Da Ihr tatsächliches Betriebsergebnis und Ihr tatsächlicher Umsatz des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (§ 15 Abs. 3) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand des letzten bekannten Umsatz , Ertrages oder Gewinns oder aufgrund einer Schätzung in Anwendung des § 162 AO vornehmen können.
Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, können wir auf Wunsch die Bemessungsgrundlagen anpassen. Eine Korrektur ist z.B. sinnvoll, wenn Ihre Einkünfte sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden. Für eine Berichtigung brauchen wir z.B. eine Kopie des aktuellen Gewerbesteuerbescheides oder einer aktuellen BWA.
Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.
Wird uns der Gewerbeertrag und/oder Umsatz  des Jahres vom Finanzamt übermittelt, erhalten Sie einen endgültigen Beitragsbescheid (Abrechnung).
Erlässt das Finanzamt - z. B. durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, müssen auch wir die Beiträge anpassen. Nach Übermittlung des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles für den Kammerbezirk Potsdam am Gewerbeertrag durch die Finanzverwaltung wird dem Unternehmen die entsprechende Abrechnung erteilt.

7. Woraus setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag besteht aus zwei Teilen, dem Grundbeitrag und ggf. einer Umlage. Der Grundbeitrag ist bei nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Gewerbetreibenden nach der Höhe Ihres Gewerbeertrages/Gewinns gestaffelt. Bei im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist der Umsatz die Bemessungsgrundlage des Grundbeitrages. Die Höhe der Grundbeiträge wird jährlich durch die Vollversammlung beschlossen.
Die Höhe der Umlage bemisst sich  nach der Höhe des  Gewerbeertrages/Gewinns. Sie  wird ebenfalls jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt und wird für alle Unternehmen mit einem einheitlichen Hebesatz berechnet.

8. Wie erhebe ich Widerspruch?

Sie haben die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK Potsdam Widerspruch zu erheben.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie müssen den Beitrag also trotz Ihres Widerspruchs zunächst bezahlen.
Bei Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ist die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig.

9. Welche Möglichkeiten bestehen bei einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit?

Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und fristgerecht zu begleichen.
Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.
Stundung der Gesamtforderung
Um Ihre Zahlungsverpflichtung etwas zu verschieben, können Sie eine Stundung beantragen. Hierzu genügt ein formloser Antrag und die Übersendung von Unterlagen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation widerspiegeln.
Ratenzahlung
Wenn Sie unsere Forderung nur in Teilbeträgen bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen. Auch hierfür bitten wir um einen formlosen Antrag, dem Unterlagen beigefügt sein sollen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Situation widerspiegeln, z.B. eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder ein mittelfristiger Finanzplan. Bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlung ist die Beitreibung unserer Forderung – ohne vorheriges Mahnen – möglich.
In Ausnahmefällen: Die Erlassregelung beim Einzelunternehmen
Nach unserer Beitragsordnung (§ 19 Abs. 2) kann die IHK Potsdam  ihre Forderung erlassen, wenn die Zahlung für ein Mitglied eine unbillige Härte darstellt. An die Erlassprüfung legen wir einen strengen Maßstab, weil wir alle Mitglieder gleich behandeln müssen.
Hierfür benötigen wir als Nachweis den letzten Einkommensteuerbescheid sowie Unterlagen (z. B. Gewinn- und Verlustrechnung, Kontoauszüge, Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe- bzw. Rentenbescheid etc.), die die momentane finanzielle Situation des Mitglieds widerspiegeln. Auf der Grundlage dieser Unterlagen wird dann über den Erlassantrag entschieden
Der jährliche Mindestbeitrag für Kapitalgesellschaften wird grundsätzlich nicht erlassen. Von einer unzumutbaren Belastung ist bei der jährlichen Erhebung eines Mindestbeitrages nicht auszugehen. 

10. Welche Besonderheiten gelten bei Apotheken?

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag:
Die Beitragshöhe wird nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlagen berechnet. 

11. Ist ein Freiberufler beitragspflichtig?

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglieder der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Bei „echten“ Freiberuflern - wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind, z. B. Steuerwirtschaftsprüfungs-AG`s, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH`s. Sobald eine GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, ist sie nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften IHK-Mitglied. Allerdings wird der IHK-Beitrag nur mit einem Zehntel der Bemessungsrundlagen berechnet.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person freiberuflich tätig oder an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.

12. Kann ein Handwerksunternehmen auch beitragspflicht bei der IHK sein?

Ein Unternehmen ist  nur dann ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer, wenn es rein handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist.
Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
§  der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet und
§  der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über € 130.000,-- beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Die Abgrenzung der handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Anteile wird nach Vorlage des gemeinsamen Fragebogens gemeinsam  mit der  Handwerkskammer vorgenommen.

13. Muss ein Existenzgründer sofort Beiträge bezahlen?

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz müssen Existenzgründer in den ersten beiden Jahren in der IHK keine Beiträge bezahlen. In den darauffolgenden zwei Jahren müssen Sie den Grundbeitrag, jedoch  keine Umlage bezahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,-- € nicht übersteigt und wenn Sie Einzelunternehmer und nicht in das Handels- oder das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
Weiterhin gilt diese Befreiung nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor der Gründung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit erzielt haben oder zu mehr als zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur für Unternehmen gilt, die ab 2004 gegründet worden sind!

14. Was geschieht beim Verkauf einer Vorrats-GmbH?

Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind Mitglied bei der IHK und beitragspflichtig.
Grund dafür ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der objektiven Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.
Als Käufer einer Vorratsgesellschaft sollten Sie sich beim Verkäufer erkundigen, ob IHK-Beiträge bezahlt sind.

15. Ruhende GmbH´s - Beitragspflicht trotz Untätigkeit?

Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von der Gewerbesteuerpflicht.
Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig.

16. Welche Regeln gelten für atypisch stille Unterbeteiligungen?

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-Mitglied.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Adressiert werden beide Beitragsbescheide an das Unternehmen.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage bezahlen.
Wird jedoch durch das Finanzamt für die atypische stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200 € / Jahr festgesetzt, erhält Ihr Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechnung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.

17. Welche Regeln gelten für Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften?

Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (Gegenstand dieser Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien).
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform zumindest objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt (OVG Münster Beschl. V.6.10.00 - 4 A 4668/00).

18. Wie werden Organträger und Organgesellschaften veranlagt?

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Beitragsordnung).
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles im Kammerbezirk Potsdam am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk hat.

19. Ausländische Rechtsformen - gibt es Unterschiede in der Beitragsberechnung?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Zur IHK Potsdam gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Potsdam haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind.

20. Wann endet die Beitragspflicht?

Es gelten je nach Unternehmensform unterschiedliche Regelungen, die Sie auf dieser Seite finden.

21. Sie benötigen eine IHK Mitgliedsbescheinigung?

Ihre Mitgliedsbescheinigung erhalten Sie in Ihrem RegionalCenter.

22. Was muss ich tun, wenn ich mein Geschäft aufgegeben habe?

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Geschäft aufgegeben haben, sind rechtlich dazu verpflichtet, ihr Gewerbe abzumelden. Wer das nicht tut, handelt ordnungswidrig.
Neben der Gewerbean- und abmeldung müssen Sie auch eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn Sie z.B. den Geschäftssitz verlegen oder sich der Unternehmensgegenstand ändert.
Diese Gewerbemeldungen sind bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt durchzuführen.