CBAM Zulassung beantragen

Um ab dem 01. Januar 2026 weiterhin CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen, müssen betroffene Unternehmen einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Das betrifft sowohl Einführer als auch indirekte Zollvertreter.

Warum ist die Registrierung so wichtig?

  • Ab 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wer diese überschreitet, benötigt zwingend eine Zulassung.
  • Für Wasserstoff und Strom gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Menge.
  • Ohne Zulassung drohen Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr.

Übergangsregelung bis 31.03.2026

Unternehmen können bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen und vorläufig importieren. Aber:
  • Der Antrag muss vor der ersten Einfuhr erfolgen.
  • Bei Ablehnung des Antrags können nachträglich Sanktionen verhängt werden (Artikel 26 Absätze 2 und 2a CBAM-Verordnung).

Wer darf ab 2026 importieren?

  • Einführer von unter 50 Tonnen CBAM-Waren (außer Wasserstoff und Strom).
  • Einführer und indirekte Zollvertreter mit zugelassenem CBAM-Status.
  • Unternehmen, die vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag gestellt haben.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.
  • Beantragen Sie noch 2025 den Status als zugelassener CBAM-Anmelder im CBAM-Register.
    Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch freigeschaltet.
  • Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls eine Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen.