CBAM Zulassung beantragen
Um ab dem 01. Januar 2026 weiterhin CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen, müssen betroffene Unternehmen einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Das betrifft sowohl Einführer als auch indirekte Zollvertreter.
Warum ist die Registrierung so wichtig?
- Ab 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wer diese überschreitet, benötigt zwingend eine Zulassung.
- Für Wasserstoff und Strom gilt die Zulassungspflicht unabhängig von der Menge.
- Ohne Zulassung drohen Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr.
Übergangsregelung bis 31.03.2026
Unternehmen können bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen und vorläufig importieren. Aber:
- Der Antrag muss vor der ersten Einfuhr erfolgen.
- Bei Ablehnung des Antrags können nachträglich Sanktionen verhängt werden (Artikel 26 Absätze 2 und 2a CBAM-Verordnung).
Wer darf ab 2026 importieren?
- Einführer von unter 50 Tonnen CBAM-Waren (außer Wasserstoff und Strom).
- Einführer und indirekte Zollvertreter mit zugelassenem CBAM-Status.
- Unternehmen, die vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag gestellt haben.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.
- Beantragen Sie noch 2025 den Status als zugelassener CBAM-Anmelder im CBAM-Register.
Zugang zum CBAM-Register erhalten Sie über das Zoll-Portal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts tun: Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch freigeschaltet. - Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls eine Anleitung über die Anforderungen und das Vorgehen.