CBAM wird vereinfacht

Was ist CBAM?

Das EU-Instrument CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism oder „CO₂-Grenzausgleichssystem“) verlangt, dass importierte Produkte aus bestimmten emissionsintensiven Sektoren die gleichen CO₂-Kosten tragen wie Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden. Damit soll Wettbewerbs-Verzerrung durch Importe mit geringeren Klimakosten vermieden und „Carbon Leakage“ eingedämmt werden. Betroffen sind u. a. Waren der Sektoren: Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Die Verordnung (EU) 2023/956 bildet die zentrale Rechtsgrundlage

Welche Fristen gelten?

Ab dem 1. Januar 2026 soll die Regelphase gelten: Dann dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen „CBAM-Anmeldern“ eingeführt werden und es beginnt die Pflicht zur Zertifikate-Abgabe.
Seit dem 1. Oktober 2023 läuft eine Übergangsphase: Importeure melden die Emissionen ihrer CBAM-Waren quartalsweise, zahlen aber noch keine CBAM-Zertifikate.

Was ist neu?

Die EU-Mitgliedstaaten haben im Rahmen eines sogenannten „Omnibus-Pakets“ Vereinfachungen für das CBAM eingeführt bzw. beschlossen. Wesentliche Änderungen:
  • Es wurde eine Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Importeur pro Jahr (für CBAM-Waren) eingeführt. Bei Einfuhren unterhalb dieser Schwelle ist keine Zulassung als CBAM-Anmelder oder Meldungspflicht vorgesehen. Damit sollen rund 90 % der betroffenen Importeure von den umfangreicheren Pflichten entlastet werden.
  • Unternehmen, die die Schwelle überschreiten, müssen sich als CBAM-Anmelder registrieren. Importieren darf man unter gewissen Bedingungen weiter, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (z. B. bis 31.3.2026) — so das national umzusetzen erwartete Vorgehen.
  • Weitere Erleichterungen betreffen z. B. die Delegation der Erklärungspflicht an Dritte, standardisierte Emissionswerte bei fehlenden Angaben, sowie angepasste Fristen für Berichterstattung und Zertifikate-Abgabe.

Was bedeutet es für Unternehmen?

Für Unternehmen im Kammerbezirk der IHK Potsdam gilt:
  • Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Einfuhren CBAM-relevante Waren betreffen (siehe oben warengruppenbezogen) und wie hoch die Mengen sind.
  • Liegen Ihre Einfuhren unter der 50-Tonnen-Schwelle? Dann gelten vereinfachte Regeln.
  • Überschreiten Sie die Schwelle oder sind Sie sich unsicher? Dann sollten Sie sich frühzeitig als CBAM-Anmelder vorbereiten: Unterlagen sammeln, innerbetriebliche Prozesse zur Datenerhebung der CO₂-Emissionen aufbauen, Zulassungsantrag planen.
  • Ab 2026: Nur noch Importe über zugelassene Anmelder möglich – Rechtsrisiken bei Nicht-Beachtung.
  • Für kommende Änderungen: Die DEHSt ist nationale Anlaufstelle.

Handlungsempfehlungen:

  1. Bestandsaufnahme: Welche Waren bringen Sie ein, aus welchen Herkunftsländern, wieviel Mengen?
  2. Daten-Erhebung: Welche direkten und indirekten Emissionen (Scope 1 & 2) fallen an? Liegen Daten vor oder müssen Standardwerte verwendet werden?
  3. Schwellenprüfung: Liegt Ihre Einfuhrmenge unter oder über 50 t/Jahr?
  4. Anmeldung als CBAM-Anmelder planen — je früher, desto besser.
  5. Prozesse & Systematik etablieren: Emissions­nachweise, Berichtssysteme, Prüfungen etc.
  6. Preis- und Kostenrisiken kalkulieren: CBAM-Zertifikate, CO₂-Preis, Wettbewerbseffekte.
  7. Laufende Änderungen beobachten: z. B. Erweiterung der Warenkategorien, Gesetzesänderungen, nationale Umsetzungsakte.