Außenwirtschafts- und Zolldokumente

Ausfüllhilfe

Ein Ursprungszeugnis ist elektronisch zu beantragen. Sollten Sie dieses Verfahren nicht nutzen könne, verwenden Sie zur Erstellung des Ursprungszeugnisses diese Ausfüllhilfe,  mit welcher Sie anschließend das offizielle Ursprungszeugnis-Formular (erhältlich bei Ihrer IHK oder beim Formularverlag) bedrucken können. Das Ursprungszeugnis besteht aus Original und rotem Antrag sowie ggf. weiteren gelben Kopien je nach Forderung des Kunden oder Einfuhrbestimmungen. Sollten Sie noch ältere Formulare nutzen, beachten Sie bitte, dass die Übergangsfrist nach Einführung des Unionszollkodex (UZK) am 01.05.2019 abgelaufen ist und keine Ursprungszeugnisse mit dem Vordruck "Europäische Gemeinschaft" mehr anerkannt werden können. Es sind die Formulare mit dem Vordruck "Europäische Union" oben rechts zu nutzen.
Vor dem Ausfüllen sollten die Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des roten Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein. Radierungen und Übermalungen (z.B. Tipp-Ex) sind nicht zulässig.
Bitte beachten Sie: In Unkenntnis der in Deutschland geltenden einheitlichen Grundsätze für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen wird in Akkreditiven häufig die Abgabe zusätzlicher Erklärungen im Ursprungszeugnis gefordert. Es sollte daher frühzeitig und in jedem Fall vor der Annahme des Akkreditivs mit der IHK geklärt werden, ob die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf der Grundlage des vorgelegten Akkreditiv-Textes möglich ist.
Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden.
Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur "an Order" einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden.
Feld 3:
Es ist die korrekte Bezeichnung des Ursprungslandes zu verwenden, z.B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht BRD), "Japan" etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies im Akkreditiv ausdrücklich gefordert wird. Bei der Aufführung eines oder mehrerer EU-Länder ist der Zusatz "Europäische Union" in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen. Sind mehrere Länder anzugeben kann dies unter Nutzung von Positionen geschehen (Pos. 1-6 Deutschland, Pos. 7-10 Frankreich). Sollte der Platz nicht ausreichend sein, kann ein Verweis auf das Feld 6 erfolgen, wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden. Reicht auch hier der Platz nicht aus, kann ein Vermerk eingefügt werden (siehe beiliegende Liste). Diese Liste wird an alle Exemplare des Ursprungszeugnisses angesiegelt.
Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -Zollkodex- und der Verordnung (EWG) 2454/93. (siehe Feld 8 Antrag)
Feld 4:
Hier können Angaben zur Beförderungsart, z.B. Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post gemacht werden.
Feld 5:
Zusätzliche Angaben wie z.B. Importlizenznummer, interne Auftragsnummer, Akkreditivnummer etc. können hier eingetragen werden; jedoch keine Herstellererklärungen oder andere Erklärungen des Exporteurs. Bitte kontaktieren Sie Ihre IHK, wenn Sie hier weitere Daten eintragen möchten, die sich insbesondere aus dem Akkredtiv ergeben.
Feld 6:
Aufzuführen sind Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Bei mehreren Warenarten hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht, ist die Verwendung eines handelsüblichen Sammelbegriffs mit dem Hinweis "gemäß beigefügter Rechnung oder Packliste" zu empfehlen (siehe Feld 3).
Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften, so genannte Positiverklärungen) sind auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden. Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses zu Waren- und Herstellereigenschaften oder Warentarifnummern sind nicht möglich und werden von der IHK gestrichen. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden.
Feld 7:
In diesem Feld ist stets eine Mengenangabe, z.B. in kg, Liter, Stück, Meter, erforderlich. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und Nettogewicht anzugeben.
Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Bitte tragen Sie auf dem Antrag Ihren Rechnungswert ein. Dieser ist für Statistikzwecke notwendig!
Feld 8:
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen Ursprungs (nichtpräferenzieller Ursprung) ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 23 Zollkodex).
Eine Ware, an deren Herstellung mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- und Verarbeitung durchgeführt wurde (Art. 24 Zollkodex).
Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, der übrige Teil jedoch "in einem anderen Betrieb", ist hierfür ein Nachweis zu erbringen.
  • hergestellt im eigenen Betrieb
    Das Ursprungzeugnis wird ausgestellt, wenn genaue Kenntnisse des Produktionsprogramms und der betrieblichen Gegebenheiten vorliegen. Bei erstmaliger Beantragung eines Ursprungszeugnisses erfolgt die Prüfung durch telefonische Rückfragen, die Anforderung von Produktionsunterlagen und ggf. durch einen Unternehmensbesuch.
  • hergestellt in einem anderen Betrieb
    Ist der Antragsteller nicht Hersteller der Ware, muss ein Nachweis über das in Feld 3 angegebene Ursprungsland beigefügt werden. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
    - Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
    - Ursprungszeugnisse Form A
    - Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
    - Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung (nur innerhalb der EU)
    - (Langzeit-) Erklärung IHK
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender in Feld 1 nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Kammerbezirk haben, der Absender muss in der Europäischen Union ansässig sein. Sollte dies nicht der Fall sein, setzen Sie sich bitte mit Ihrer IHK in Verbindung.
Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Als rechtverbindlich können Unterschriften nur angesehen werden, wenn sie von Personen geleistet werden, die zur rechtgültigen Zeichnung (lt. Handelsregister) ermächtigt oder dazu bevollmächtigt sind. Zur Absicherung gegen Missbrauch werden die Unterschriften der zeichnungsberichtigten Personen in der IHK hinterlegt. Dazu ist die Unterschriftshinterlegung zu nutzen. Bitte drucken Sie das Dokument auf Firmenbögen aus! Derjenige, der den Antrag auf Ausstellung des Ursprungszeugnisses unterschreibt, zeichnet für die Richtigkeit aller Angaben verantwortlich und steht bei Unregelmäßigkeiten in der Haftung.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses können weitere zulässige Erklärungen abgegeben werden, die auf der Vorderseite nicht vorgesehen oder nicht möglich sind, wie z.B. Herstellererklärungen oder positive Ursprungserklärungen. Bitte beachten Sie dazu die Bestimmungen des Importlandes. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen sein.